Band 
Erster Theil.
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Lande niemals schimpflich; den schiedsrichterlichen Spruchan die Stelle der Thätlichkeiten setzen, heiße die Ge-rechtigkeit der Gewalt, und den Frieden den Unruhenvorziehen; durch den 83. Artikel werde keine der Freihei-ten des Landes geschmälert, und endlich entscheide dieLandsgemeinde über Bündnisse, aber nicht über bloßeVerträge, das beweisen alle diejenigen, welche man,ohne diese Behörde, im Laufe des siebenzehnten Jahr-hunderts, ja noch 1712, mit der Stadt St. Gallen ein-gegangen habe"-).

Das Landbuch verordnete, der Landsgemeinde oderden Kirchhörinnen, je nach den Umständen, die „Bünd-nisse" mit Fürsten und Herren vorzulegen >?). Der Ver-trag, welcher diesmal Verwand der Unruhen war, hattekeine Aehnlichkeit mit einem Bündnisse; es war nichteinmal das Land, welches ihn schloß; es verlangte bloßwegen der Wahl der Richter, im Falle gewisser Strei-tigkeiten, in denselben eingeschlossen zu werden. Wieübrigens der Landsgemeinde ein Vertrags-Projekt vor-legen, worüber die Verhandlungen nicht öffentlich seinsollten? Wie der Bestätigung des Volkes den geschlosse-nen Vertrag unterwerfen, ohne die Orte Zürich undBern zu beleidigen? Zu allen Zeiten hatten die diplo-matischen Verhältnisse, mit Ausnahme der Bündnisse,dem großen Rathe zugehört, sogar die Militärcapitula-tionen, eine Art Verträge, welche sich am meisten den

18) Siehe die ausführliche Darlegung der beiden Deklarationen inWalser, III. 12—20.

17) DaS Landbuch enthält unter der Ueberschrift „Kein Pündtnußmachen" wörtlich folgenden Artikel: „Anno 1651 im Mzfoward von Neuw und Alten Räth einhellig erkennt und beschlossendaß man fnrohin kein Pündtnuß mit einem Fürsten noch Herrenmache, ohne vorwirfst» und Bewilligung einer Landsgemeindtoder Kirchhörenen, nachdem es die Gelegenheit zulassen Wirt."