Band 
Erster Theil.
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Trennung der Gewalten, als den Staat durch derenVereinigung sicher zu stellen. Zm Interesse der Ordnungwar die Gewalt ungetheilt; man unterschied vielmehr dieGrade als die Natur derselben, und die nämlichen Män-ner konnten, nach einander oder gleichzeitig, als Gesetz-geber, Richter oder Räthe ihre verschiedenen Zweige aus-üben. Diese Fasces der Machtvollkommenheit, aus denendas Beil des Liktors hervorblitzte, wurden vor den de-mokratischen Obrigkeiten, wie vor den Häuptern undRäthen der Aristokratien hergetragen?)

Mit einigen Abweichungen in Sachen und Namen,war die Verfassung der demokratischen Kantone die näm-liche. Die Grundlage dieser Gesellschaften bildete die Ge-meinde oder die Kirchhöre, eine in einen gewissen Raumeingegrenzte Bürgerfamilie. Die Gemeindeinteressen herrsch-ten in dem Grade vor, daß ein Kantonsbürger, der nichtin der Gemeinde wohnte, worin er gebürtig war oderdas Bürgerrecht besaß, weder von dieser Gemeinde, sei-nem engern Vaterlande, noch von derjenigen, wo er alsein Fremdling wohnte, in den Rath gewählt werdenkonnte. Selbst auf die öffentlichen Beamten fand dieseAusschließung ihre Anwendung. Abgesehen von den, allenobliegenden, Diensten und dem Tage der Landsgemeindeschien der Kantonsbürger beinahe ein Hirngespinnst, eineAbstraktion, bis zu welcher die Begriffe der demokratischenVölkerschaften sich wohl nicht leicht erhoben. Und dochsetzten sie nichts desto weniger großen Werth auf die Aus-übung ihrer bürgerlichen Rechte an der ordentlichen Früh-lingslandsgemeinde, wo die Wahlen zu den ersten Beam-

7) Die Landsgemeinde von Glarus beschloß 1754, daß Einer nurum Ein Amt losen, und 1783, daß einer nicht zugleich Raths-herr und Richter sein dürfe. Schüler, 311,xi- Bd.

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