müthlicher Weise geführt ward, ließ, ohne Zweifel indringenden Fallen, einen „zusammengelesenen Rath" zu:man rief plötzlich zusammen, wen man fand, vielleichtauch, wen man wollte.")
2n Zug, das zwischen den demokratischen Ständenund den übrigen die Mitte hielt, waren die legislative und exekutive Gewalt, zuweilen auch die richterliche, im„Stadt- und Amtrath,, vereinigt.'-)
Wenn derselbe in einer seiner Eigenschaften über eintodeswürdiges Verbrechen richten sollte, so verwandelte ersich in ein „Malefizgericht. " Das „Bezirks- und das Ge-schwornengericht" entschieden die Civilprozesse, das erstereinnerhalb einer bestimmten Competenz. Doch saßen oftdieselben Leute in beiden Gerichten. Das Vertrauen warein Ersatz für andere Garantien: in Nidwalden rechneteman ziemlich allgemein, daß die Regierung von vier Pro-zessen gegen Privaten drei verliere. Der regierende Land-ammann, als Vorsitzer aller dieser Behörden, stellte dasAbbild der Vereinigung der Gewalten dar.
Durch diese Vereinigung, welche der neuern Staats-kunst als Verwirrung erscheint, wurde den Reibungen
11) Man liest im Zweyfach Land-Rath-Buech zum Jahr 1897:„Heuth den 29. März hat Hr. Landammann Ulrich SutterZwayfache» Landrath gehalten und verhandlet wie volget. Wahreein Zuesamenglesner Rath vndt hatten wenig Herren Könnenzuehanden gebracht werden." Im Jahr 1709 . . .: „hatt dernenw erwelte Landtammann Hr. Ulrich Guter heuth den 30. April-len einen zusammengelesenen zweyfachen Rath gehalten. Da ver-handlet worden wie volget: Wahren aber nur die Kleine Räthberueffen." — Noch unterschied man in diesem Kanton den„St. Galler Rathes war dies der am St. Gallus Tag oderum diese Zeit zusammenberufene große Rath; den Grund dieserUnterscheidung zu Ehren des Heiligen kennt man nicht.
12) Stadlin, IV, 713.