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theilt, im Wiederhohlungsfalle „von einem Zuchtmeisterdapftr abgeschwungen und gebrügelt zu werden bis zurZeit, daß er in sich selbsten gehen wird.""') Wenn abereine größere Zahl von Tadlern sich gegen bestimmte Ver-fügungen der Behörden, z. B. gegen Urtheile, ergiengen,dann rügte die Regierung ihrerseits durch ein Mandatvon der Kanzel herab die Unbescheidenheit der Leute. Siestellte dieselbe einer verbrecherischen Thorheit gleich, welcheden göttlichen Geboten, ja Gott selbst zuwiderlaufe undin dieser und jener Welt strafbar sei. Ein Urtheil tadeln,heißt sich Allmacht beimessen, sich über die von Gott ge-setzte Obrigkeit stellen und sein Gebot mit Füßen treten?")Diese Regierung indessen, mißkannt, weil sie sich im Ver-borgnen hielt, zeigte sich in ihren Berathungen von väter-licher Sorgfalt gegen das Volk und' von friedfertigemGeiste beseelt; leicht vergaß sie erlittene Unbill ihrer Un-tergebenen, ganz so, wie in ihren Verhältnissen zu an-dern Ständen, „versenkte sie die gegenseitigen Fehler indie Tiefe des Meeres," wie uns ein Protokoll sagt.")
Dem Volk seinerseits machte es Freude, den ihm zu-stehenden Antheil an der obersten Gewalt bei Gelegenheitfühlen zu lassen. Man schlug in Nidwalden vor, den fürdie sich um ein Amt Bewerbenden beschwerlichen Ge-
17) Wuchen-Nath-Buech, 9. Jenner 1709.
18) Das Mandat selbst !m Zweyf. Land. R. B. 1752—1772.
19) Bei Gelegenheit eines Anstandes mit Außerrhoden : „Weil zubeeden Theilen große und ville säht er (früher) vorbeygangen, istgeordnet, daß man sie gegen einander alle in das liesse mehrversenkhe und aufhebe, nach demme aber ein neuen essig setze unddie mit einander habende Spruch und Vertrag halte." Gheiin-Rath-Buech, 28. August 1709.— Die Schilderung, die wir vonder Regierung von Appenzell Jnnerrhoden machen, gründet sichauf Durchgehung ihrer Protokolle und Beschlüsse,