Band 
Erster Theil.
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zeichen der Unabhängigkeit dar. Daß die Auflage eineBedingung des Fortschrittes, ein Zeichen gemeinnützigerOpfer, eine Gewohnheit sei, vom Privatinteresse einenAbzug für das Gemeinwohl zu machen, begriffen sienicht. Nur bei einer solchen, der Ausbildung des Ein-zelnen und der Gesellschaft feindseligen Beschränkung aufdas durchaus Nothwendige konnte diese Dürftigkeit derStaatskasse genügen. Ihre finanzielle Verwaltung, oftunter dem Betrage einer Haushaltungsrechnung, wardin gemüthlicher Weise behandelt. Appenzell -Znnerrho-den hatte nicht einmal ein eigenes Buch für seineStaatskasse (Kalter, später Ghalter). Man legte in vor-kommenden Fällen Geld darin nieder, und schrieb denBetrag in das Protokoll desjenigen Rathes, der dieVerfügung getroffen hatte, ein. Der große Rath be-schloß bei seiner Erneuerung 1733, man solle den langeZeit verschlossen gebliebenen Schatz öffnen, um zu sehen,wie viel er enthielte. Der Landammann bat, man solleihn für jetzt und in Zukunft damit verschonen, in Be-tracht dessen, daß, so lange er sein Amt bekleide, keinGeld herausgenommen worden fei. Bei dieser Erklärungließ man es sein Bewenden haben.

Der ursprüngliche Gedanke der schweizerischen Ver-fassungen war aus den Demokratien auf die anfangsebenfalls demokratischen Städte übergegangen. Der Kerndavon hatte sich erhalten, die ziemlich überall vorkom-mende Vereinigung aller Gewalten in Einer Hand,^)doch zum Vortheil einer beschränkten Zahl von Familien;

84) Zweyfach Land Rath Buech, 5. Mai 1733.

L5> Selbst da, wo selbstständige Gerichte bestanden, suchten die Rätheihre eigne Gerichtsbarkeit auszudehnen. Man sehe für Zürich Bluntschli Staats- und Rechtögeschichte von Zürich , H. 31.