Band 
Erster Theil.
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drangen sich noch während des achtzehnten Jahrhundertsin der ganzen Schweiz , am stärksten aber in den demo-kratischen Kantonen, wie die Zähigkeit ihrer Gebräuchesetzt noch beweist, drei geistige Mächte, Gesetz, Moralund Religion, wechselseitig und verbürgten dadurch dieOrdnung im höchsten Sinne des Wortes. Man hatte denStaatsbürger nicht in einen Kreis gebannt, der ihn vonGott schied, auch war es nicht darauf abgesehen, die ethi-schen Begriffe den bürgerlichen Interessen zu entfremden.Die Censur, die zu Rom die republikanische Sitte auf-rechthielt, lebte, durch das Christenthum geheiligt, imHerzen der Hochalpen wieder auf.

Eine der Grundlagen der Gesellschaft war die tieftEhrfurcht vor der Heiligkeit des Eides. Aber geradeweil man ihm eine bürgerliche Wichtigkeit gab, ward seineWirkung durch Mißbrauch geschwächt. Als Appenzell-Jn-nerrhoden zu Anfang des Jahrhunderts das Gesetzt) ge-gen den Meineid erneuerte, ward die Strafe beim erstenWiederholungsfall verdoppelt, beim zweiten der Schul-dige als todeswürdiger Verbrecher dem Strafgerichteüberwiesen. Von da an ward der Eid nur bei höchst wich-tigen Fällen zugelassen.^) Wenn man in Außerrhodenkein anderes Mittel mehr hatte, einen Bürger zu seinerPflicht zurückzurufen, so lud man ihn bei seinem Eide vor (Eidbot). Der Schrecken davor war so groß, daß einehrlicher Mann sich durch diese äußerste Mahnung in sei-ner Ehre gekränkt glaubte. Allein schon gegen die Mittedes Jahrhunders beklagte sich die Geistlichkeit darüber,daß man dieses Mittel mißbrauche, und verlangte die Ab-

47) Vom 18. März 1633.

48) 13. Oktober 171L. Das große Landbuch, 36S.