623
l an Sonn- und Festtagen, und bei unbestimmter und
e ermäßigter Buße"») zu verbieten. Nidwalden suchte um-
sonst das schädliche amerikanische Kraut zu verbannen.'^)Das Beispiel der größten durch die Gesetze gebotenenSittenstrenge ist uns wohl an der zur Stadt St. Gallen gehörigen Bevölkerung gegeben. Die St. Galler , denendurch Verordnungen jede öffentliche Lustbarkeit, sogar dasLustwandeln an Sonntagen, verboten war, führten einsparsames, aber verkümmertes Leben, das einzig auf diehäuslichen Freuden angewiesen war. Mit dem Gewerb-fleiße werden wir den Gesichtskreis sich erweitern sehenund fühlen, daß man in einer freiern Luft athmet. Wasdas Leben des Einzelnen bei der Freiheit einbüßt, daserstattet dieselbe dem Ganzen hundertfach wieder.
Am entgegengesetzten Ende der Gesellschaft erzeugtendie Mißgriffe der Wohlthätigkeit mitten in der Ar-muth einige von den Mißbräuchen, die man sonst überallzu unterdrücken strebte. Allzu oft mästete sich die Träg-heit unter dem Vorwand der Armuth von Gaben, welcheihr die Wohlhabenden sorglos hinwarfen. Durch unvor-sichtige Wohlthaten verderbte man, ohne es zu wollen,ganze Familien, im Glauben, den Himmel zu verdienen;man nährte den in Lumpen gehenden Müßiggang in srom -
190) Das gr. Landtb. 13. Oktober 1712.
191) „Bei hocher Straff; bei der Buoß 1 Pfund War," a. d. a.Orten.
192) Landtsrath Prot., 23. April 1718: „Es soll vor nechster Nach-gemeindt wie daß schedliche Krauch des Tabackh Trinckhenß inUnßerem Landt ausgereithet und abgestellt werden möchte anzugbeschehe». Und hierüber daß erforderliche disponirt werden." DerAnzug wurde wahrscheinlich nicht gemacht oder blieb ohne Erfolg;denn das Protokoll der nächsten Nachgemeinde enthält nichts überden Tabak.
193) Von Arr, 111, 592.