Band 
Dritter Theil.
Seite
180
JPEG-Download
 

180

durste '2). Ludwig wollte nicht nur zahlreiche Soldatenvon der Schweiz , sondern er verlangte auch ihre unbe-dingte Ergebenheit. Er wollte nichts wissen von Bedin-gungen, die seinen Stolz beleidigten, und keinen bedeu-tenden Unterschied zwischen dem Solde des Schweizersund demjenigen der Franzosen . Mehr sür seinen eigenenVortheil als für Aufrechthaltung der Privilegien seinesVaterlandes bedacht, wies Stuppa das, Mittel nach, zudiesem Zwecke zu gelangen. Der bisherigen Uebung zu-folge wurden die fremden Truppen beim Frieden verab-schiedet; er rieth, aus dieser entlassenen Mannschaft Frei-kompagnien zu bilden und zwar mit niedrigerem Soldeals die Kapitulationen ihn forderten 2°). Offiziere ausNeuenburg, dem Waatlande, Genf , Graubündten, Wal-lis boten Hand zur Ausführung?'). Diese Landeskinder,

19) Die Sammlung von Briefen zum Behufe der KriegsgeschichteLudwigs XIV. enthält mehrere an Louvois gerichtete DepeschenStuppa's, worin dieser sich voll Zornes über „die Diebstähle,welche begangen werden," ausspricht. Der Geschichtschreiber desMarschalls von Luremburg lobt den Schweizeroberst als Mann vonEhre und Uiieigennützigkeit. Die Tagsatzungsabscheide sprechenvon ihm in ganz andern Ausdrücken. Der Soldat aus einemUnterthanenlande, der emporkommen wollte, machte eben seinenWeg, wie er konnte. Er hatte zwei verschiedene Interessen zuvereinigen, das des Hofes und der Eidsgenossen; die Zeiten er-forderten Nachgeben; er vermittelte den Frieden, indem er seinVaterland opferte, wenn es für Unterthanen ein Vaterland gibt.Siehe seine Denkschriften, namentlich diejenige vom Jahr 1898,und die Tagsatzungsabscheide seit dem Januar 1666. — Wald-kirch, II. 524. — Pellifson, II. 270. — Zurlauben, 130.

20) Auch Mazarin ist dieser Rath zugeschrieben worden, vielleichtweil er eines solchen Ministers würdig war.

21) Fremde kauften das schweizerische Bürgerrecht, um der Vorrechteder Eidsgenossen in Frankreich theilhaft zu werden. Die Tag-satzung verlangte, sie müssen Haus und Besitzthum haben, die fürjede von ihnen zu befürchtende Beeinträchtigung haften können.