Band 
Dritter Theil.
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Deutschland zu untergraben. Zu der That gab auch seinGebieter, der Kaiser, von der Drohung zur That über-gehend, den schweizerischen Kaufleuten zehn Tage Zeit,ihre Waaren zurückzuziehn "). Zeder Verkehr mit denKantonen ward abgebrochen; vorzüglich streng aber dieAusfuhr des Getreides untersagt. Zetzt trat Puisieulxauf. Er schlug den Eidgenossen vor, mit Frankreich einneues Bündniß abzuschließen, in welchem keine Erwäh-nung Oestreichs geschehe. Trautmannsdorfs heftige Spracheward milder, als er dieses vernahm. Er begnügte sichsetzt zu verlangen, daß der Sinn der Erbeinung durcheinen schiedsrichterlichen Spruch festgestellt werde 20).

Die Generalstaaten und die Königin Anna, die Wil-helm III. auf dem englischen Throne gefolgt war, be-mühten sich indessen ihrerseits, die schweizerischen Städtezu überzeugen, daß sie nur im wahren Interesse vonEuropa die Waffen ergriffen haben. Sie drangen beidenselben durch ihre Botschafter, Herwarb ?') und Valkenaer,darauf, daß sie für die nämliche Sache sich ebenfalls er-heben, und, ohne mit Frankreich zu brechen, we-nigstens ein bedeutendes Truppenkorps aufstellen sol-len ; sie anerboten dabei ein Drittheil der Kosten zutragen 22). Da indessen die Eidgenossen nicht einwilligen

19) 13. September. Nach Verfluß der zehn Tage, sollten die Waa-ren als Contrebande betrachtet und eingezogen werden. Lam-bertp II. 17. — Saint-Saphorin suchte der Härte dieser Maß-regel wenigstens insoweit zu begegnen, daß er den Wienerhofvermochte, zwischen den Kantonen einen Unterschied zu machen.

20) Zu Schiedsrichtern schlug er die Bischöfe von Basel und Kon-stanz vor. Die Kantone versprachen, die Erbeinung getreu zuhalten, verwarfen aber das Schiedsgericht.

21) Herward war französischer „Refügie."

22) Larrey . — Lamberty 611. — Zurlaubcn.

23) Abscheid Aarau vom 15—21. Febr. 1703.