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Bericht und Antrag der vom dem Grossen Rathe für Prüfung eines Forstgesetz-Entwurfes niedergesetzten Kommission
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Gebiet des Privatrechtes erblickt werden, weil die Ausscheidungder Kompetenzen der Verwaltnngs- und Gerichtsbehörden un-zweifelhaft Sache der Gesetzgebung ist (Z. 23 der Verfassung),und die Zutheilung jener Funktionen an die Forstkommissionund den Negierungsrath nicht aus vormundschaftlichen Bestim-mungsgründen des Staates, sondern zum Schutze der in derKorporation vertretenen Privatrechte selbst erfolgt. In ähn-licher Weise sind durch das Gesetz über die Administrativstreitig-keiten und andere, sowie in neuerer Zeit namentlich in deinFlurgesetze eine größere Anzahl Streitigkeiten aus Zweckmäßig-keitsgründen Verwaltungs- oder Fachbehörden zur Erledigungzugewiesen worden, von welchen es von einem bloß theoretischenStandpunkte aus zweifelhaft sein könnte, ob sie nicht richtiger vorden Civilrichter gehören würden. Indessen dürften sich die ein-sichtigen und für das Wohl ihrer Korporation aufrichtig besorg-ten Antheilhaber dem Gesetzgeber für dieses Auskunftsmittelzu Dank verpflichtet fühlen; denn es liegt auf der Hand, daßihnen dasselbe die Beseitigung greller Uebelstände gegenübereiner unbefriedigten Selbstsucht oder dem Unverstand des Augen-blickes in hohem Grade erleichtert und somit gleichzeitig derTendenz des Forstgesetzes überhaupt Vorschub leistet. In diegleiche Kategorie, um diesen Punkt gleich hier zu erledigen, ge-hört die Bestimmung des Z. 35, wonach der Staat die fakul-tative Mitwirkung seiner Forstexperten zu einer rationellenBewirthschastung der Korporationswaldungen unentgeltich dann-zumal eintreten läßt, wenn demselben hinwiederum die Garantiegegeben wird, daß von dieser Dienstleistung ein entsprechenderGebrauch werde gemacht werden.

rat 3). Wenn zwar die Bestimmungen des Gesetzes überden sogen. Forstschutz <M. 3«, u. sf.) für den Privateigenthümerals solchen aus seinem Grund und Boden nicht obligatorischsind, so glaubte die Kommission immerhin die Beziehungenzu dem angränzenden Eigenthum Dritter (das sogen.Nachbarrecht) nicht ganz unberücksichtigt lassen zu sollen, undzwar abermals ujcht so fast ans dein Gesichtspunkte eines vor-