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daß im Anfang des vierzehnten Jahrhunderts und etwas früher dergewöhnliche Weizcnpreis nicht unter vier Unzen Silber der Quarterbetrug, und daß der Preis der übrigen Gctreideartcn dazu im Ver-hältniß stand.
1306 gab Ralph de Born, Prior des AugustincrklosterS zuCantcrbury, am Tage seiner Installation ein Fest, von welchem unsWilliam Thorn nicht nur den Speisezettel, sondern auch die Preisevieler einzelnen Dinge aufbehalten hat. Bei diesem Feste wurdenverzehrt:
1) Drciundfunfzig Quarter Weizen, die zusammen neunzehnPfund, oder sieben Schilling und zwei Pcncc ü Quarter, d. h. ein-undzwanzig Schilling und sechs Pcnce jetzigen Geldes kosteten.
2) Achtundfunfzig Quarter Malz, die zusammen siebzehnPfund zehn Schilling, oder sechs Schilling ä Quarter, d. h. achtzehnSchilling unseres Geldes kosteten.
3) Zwanzig Quarter Hafer, welche zusammen vier Pfund,oder vier Schilling ä Quarter, d. h. zwölf Schilling unseres Geldeskosteten.
Die Malz- und Hafcrprcise erscheinen hier höher, als ihr ge-wöhnliches Verhältniß zum Weizcnprcisc ist.
Diese Preise wurden nicht wegen ihrer außergewöhnlichen Höheoder Wohlfcilhcit aufgezeichnet, sondern nur zufällig als die Preisegroßer Getrcidcguantitäten, die bei einem durch seine Pracht berühm-ten Feste verbraucht wurden, erwähnt.
Im Jahre 1262, dem 51ten Heinrichs III., wurde ein altcöGesetz, die sogenannte Brot- und Ale- (Bier-) Tarc, welches, wieder König im Eingänge sagt, in den Zeiten seiner Voreltern, derweiland Könige von England, gegeben worden, wieder erneuert.Es ist demnach wahrscheinlich so alt, daß es in die Zeit seines Groß-vaterö, Heinrichs U-, reicht, und kann so alt gewesen sein, als dieEroberung. Es regulirt den Preis dcS BroteS nach den jcdcsmali-StcigerungSpreisen, und zwar diese von einem bis zu zwanzigSchilling damaligen Geldes den Quarter gerechnet. Man nimmtaber von Gesetzen dieser Art gewöhnlich an, daß ihre Vorsorge alleAbweichungen vom mittleren Preise, also sowohl die unter, als die"der deuiselbcn betraf. Nach dieser Voraussetzung musteir zehn