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Convcrsionspreis, den cr zu acht Schilling auf den Quarter Weizenangicbt, schon funfzchnmal geschrieben hatte. Diese Summe ent-hielt im Jahre 1423, mit welchem er den Anfang macht, ebenso viel Silber, als jetzt sechzehn Schilling; dagegen enthielt sie 1862,mit welchem Jahre cr schließt, nicht mehr, als die heutige gleich-namige Summe.
Zweitens: Man ließ sich durch die liederliche Art irreleiten,in welcher manche alte Tarordnungcn von nachlässigen Kopistenabgeschrieben, oder auch wohl von den Gesetzgebern selbst ver-faßt waren.
Die alten Tarordnungen scheinen stets damit begonnen zuhaben, festzusetzen, welche Höhe der Preis dcS Brotes und Biercö(»le) dann haben solle, wann der Weizen- und GerstenprciS amNiedrigsten stände, und scheinen dann stufenweise zu den Bestim-mungen fortgegangen zu sein, welche Höhe jener Preis jedesmalhaben solle, so oft die Preise jener beiden Gctrcidcarten sich überihren niedrigsten Satz stufenweise erhoben. Allein die Abschreiberscheinen cS oft für hinreichend gehalten zu haben, die Tarordnungnur bis auf die drei oder vier ersten niedrigsten Preise fortzuführen;sie ersparten sich auf diese Weise die Arbeit, und dachten, wie ichglaube, daß cö genug sei, das Verhältniß zu zeigen, nach dem esbei den höheren Preisen gehalten werden sollte.
So wurde in der Brot- und Bicrordnung auö dem 81. Regie-rungsjahre Heinrichs III. der BrotpreiS nach den zwischen einem undzwanzig Schillingen damaligen Geldes für den Quarter bezahltenverschiedenen Wcizcnprciscn rcgulirt. In den Manuscripten aber,nach welchen die verschiedenen Ausgaben der Statuten, die der vonRuffhead*) vorhergingen, gedruckt wurden, waren die Abschreiber nieüber den Preis von zwölf Schilling hinausgegangen. Durch dicstmangelhafte Abschrift wurden manche Schriftsteller irregeleitet, undschloffen ganz natürlich, daß der mittlere Preis, nämlich sechs Schil-ling der Quarter, oder etwa achtzehn Schilling unseres Geldes,
*) Ausgabe vom Jahre tA>2 i» t 1 Quartbändcu. Sie wurdeaclit Bände vermehrt.