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gung aus. Sie hatte also zu dieser Zeit der Regierung 8,378,0271..17 sli. 10 «l. geliehen. Zu Folge der Mte aus dem folgenden Rc-gicrungSjahre Georgs I. (e. 21.) kaufte die Bank von der Südscc-Gcsellschaft Aktien im Betrage von 4,000,000 I.., und im Jahre1722 wurde ihr Kapitalstock in Folge der Zeichnungen, welche sie zudiesem Kaufe angenommen hatte, um 3,400,000 I.. vermehrt. Zudieser Zeit hatte die Bank also dem Staate die Summe von9,378,027 I.. 17 sli. 10^ 0. geliehen, und ihr Kapitalstock betrugnur 8,989,998 I.. 14 sO. 8 d. Bei dieser Gelegenheit überstiegzum ersten Male die Summe, welche die Bank dem Staate geliehenhatte, und für die sie Zinsen empfing, ihren Kapitalstock, d. h. dieSumme, für welche den Eigenthümern dcS Ba»k-KapitalS eine Di-vidende gezahlt wird; oder mit anderen Worten, die Bank fing an,außer dem Dividciidcii-Kapital noch ein anderes zu habe», von deinsie keine Dividende zahlte. Sie hat seitdem immer ein Kapital behal-ten, das keine Dividende trug. Im Jahre 1746 hatte die Bank beiverschiedenen Gelegenheiten dem Staate 11,686,800 6. vorgeschos-sen, und ihr dividcndcnpflichtigcs Kapital war durch verschiedeneNachfordcrungcn und Zeichnungen bis auf 10,780,000 6. gestiegen.Der Stand dieser beiden Summen gegen einander ist seitdem dernämliche geblieben. Zu Folge der Akte auö dem vierten RegicrungsjahrcGeorgs III. (o. 28.) verstand sich die Bank dazu, der Regierung fürdie Erneuerung ihres Freibriefes 1l 0,0001.. ohne Zinsen oder Rück-zahlung zu gebe». Diese Summe vergrößerte also keine von beidenobigen Summen ^).

Die Dividende der Dank ist je nach den Aenderungen im Zins-fuß, je nach den Zinsen, die sie zu verschiedenen Zeiten für das vomStaate geliehene Geld empfing, so wie nach anderen Umständen, ver-schieden gewesen. Der Zinsfuß fiel nach und nach von acht auf dreiPrveent. Seit einigen Jahren ist die Bankdividendc fünf und eink>n halbes Proccnt gewesen "Z.

Das feste Bestehen der Bank von England ist ganz dem Be-stehen der britischen Regierung gleich. Alles waö sie dem Staatevorgeschossen hat, muß erst verloren gehen, ehe ihre Gläubiger einenVerlust erleiden können. ES kann keine andere Bankgesellschaft durchParlamentöakte gestiftet werden, oder kann aus mehr als sechs