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Handbuch des directen Steuerwesens und der damit in Beziehung stehenden Gegenstände der Gesetzgebung und Verwaltung im Grossherzogthum Hessen : erster Theil. Geschichtliche Übersicht der früheren und Entwicklung der Grundsätze der gegenwärtigen Gesetzgebung, Organisation und Grundsteuerverfassung / bearbeitet von Ludwig Baur
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dert, sich innerhalb 3 Monaten wegen Aufnahme in eine der vorgeschrie-benen 3 Klassen, entweder mit Bezng anf die vorhandenen Prüfungs-protokolle oder mit Vorbehalt einer neuen Prüfung bei der Oberfinanz-kammer l. S. schriftlich zn melden und zugleich denjenigen Verwaltungs-bezirk anzugeben, für welchen sie zunächst bestimmt zu werden wünschen.Vo>r allen denjenigen bereits vorhandenen Geometern, welche sich innerhalbder Frist nicht melden, wird angenommen, daß sie auf die Fortsetzungihrer bisherigen geometrischen Praxis verzichten (Bkm. d. O. F. K. I. S.vom 10. Sept. 1832, Negbl. S. 674). Das Patent znr Ausübung dergeometrischen Praxis kann nur an Personen von über 21 Jahren abge-geben werden (Erlaß d. Min. d. Fin. v. 16. Juli 1838).

Zn § 5. Wiederherstellungen trigonometrisch bestimmter Punkte lindAbänderungen an den Resultaten der vorhandenen trigonometrischen Auf-nahmen können nur durch Geometer I. Klasse stattfinden. Den Geome-tern II. und III. Klasse sind dergleichen Arbeiten, insbesondere auch Wie-derherstellungen auf geometrischem Weg, nicht gestattet (Ausschr. d.V. an die Geom. 2. u. 3. Kl. vom 30. Octbr. 1863). Den GeometernI. Klasse ist streng untersagt, Arbeiten, welche nach Vorschrift nur einGeometer I. Klasse ausführen darf, wie z. B. die Wiederherstellung tri-gonometrisch bestimmter Grenzpunkte rc., Gehülfen zn überlassen, viel-mehr haben sie solche Arbeiten stets selbst zu besorgen (Ausschr. d. V. v.15. Nov. 1853).

Zu § 8. Es kann zwar den ausübenden Technikern nicht verwehrtwerden, zu solchen geometrischen Arbeiten, welche auf ihre Verantwort-lichkeit bloß zu technischen Zwecken ausgeführt werden, Jeden zu wählen,zu welchem sie das Zutrauen haben, daß er die Arbeit richtig ausführenwerde; sobald aber die Messung dazu bestimmt ist, über Mein undDein zu entscheiden, so darf diese nnr durch einen patentisirten Geome-ter vorgenommen werden und jede Messung ist ungültig, welche dieserVorbedingung nicht entspricht. Da übrigens nicht immer vorausgesehenwerden kann, ob nicht eine solche geometrische Arbeit in der Folge zuContestationen Veranlassung geben wird und dann als legale Urkundedienen muß, so ist es immer rathsamer, wenn sich die Behörden undTechniker jederzeit der verpflichteten Geometer bedienen (Ausschr. d. Min.d. Jnn. rc. vom 19. Sept. 1838, Amtsbl. 30).

Zu 8 11- Bei der Verpflichtung von Geometern ist von den be-treffenden Gerichteil nachfolgende Eidesformel in Anwendung zu bringen:Eidesformel für die in Folge der Verordnung vom 14. Juli1832 bestellten Geometer.

Nachdem Sie durch Patent vom.zum Geometer .... Klasse

für den Kreis.bestellt worden sind, sollen Sie mittelst Handtrene

geloben und einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören,daß Sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Jnni 1832, die Or-ganisation der Geometer im Großherzogthum Hessen betreffend, sowie dieBestimmungen in den Jnstructionen für die Negnlirung der Grenzen unddie Ausführung der geometrischen Aufnahmen, beide vom 30. Jnni1824, sowie überhaupt alle für die Gr. Geometer erlassenen und nocherlassen werdenden Vorschriften und Jnstructionen genau beobachten und