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commissäre dafür besorgt zu sein, daß die Flurbücher jedesmal au ihrenAmtstagen, welche doch gewöhnlich mit den Amtstagen der Gerichtsbe-hörden zusammenfallen, von den Arbeitern zurückgegeben sind; 2. diesletztere muß auch alsdann beobachtet werden, wenn die Abgabe der Flur-bücher in die zu bearbeitende Gemeinde znr Erledigung der Reklamationennothwendig ist; außerdem ist 3. das Katasteramt angewiesen, jede Revi-sion des Rentenkatasters unverzüglich nach Empfang der Acten vorzuneh-men und binnen möglichst kurzer Zeit zu vollenden, so daß die Flur-bücher, von denen ohnehin gewöhnlich nur einige Bände verlangt werden,in der Regel nur 8 Tage nach der Absendung an das Katasteramt wiederbei dem Steucrcommissariat eingetroffen sein können. Bei der zweitenRevision ist dieser Termin noch kürzer anzunehmen. Die Steuercom-missäre sollen daher die Einrichtung so zu treffen suchen, daß nur einAmtstag und höchstens zwei Amtstage zwischen die Einsendung und denWiederempfang der Flurbücher fallen (Ausschr. d. O. F. K. I. S. andie Stenercom. v. 10. Mai 1838).
I>. Verzeichnung der Genndstücke aus verschiedenen Ge-markungen auf einen Stempel bogen. Hinsichtlich des zu einemFlurbuchsauszng nöthigen Stcmpelpapiers kommt nicht der Ort desBesitzes, sondern nur die Anzahl der Item in Betracht, und es müssendaher die Grundstücke, welche ein und derselbe Eigenthümer in verschie-denen Gemarkungen besitzt, auf einen Bogen des vorgeschriebenen Stein -pclpapiers — wenn die Anzahl der Item sich nicht über 20 erstreckt -eptrahirt werden, im Falle nicht eine Trennung von den Gerichten aus-drücklich verlangt wird. Uebrigens muß die Gemarkung in der Bezeich-nung der Grundstücke angegeben sein (gleiches Ausschr. vom 5. Februar1824).
v. Beibehaltung der in den Katastern enthaltenenI t e m S. Bei der Ausfertigung von Flnrbnchsextracten müssen der Gleich-förmigkeit wegen alle zu einer Hofraithe gehörigen Gebäude mit Hofraumn. s. w., welche im Flurbuch unter einer Nummer stehen, auch nur alsein Item betrachtet werden (gleiches Ausschr. an die Stenercom. in Stbg.u. Obh. v. 1. Oct. 1827).
<i. Angabe der Grundrenten. In den Flnrbuchsauszügenmüssen sowohl die nicht abgelösten, als die bereits abgelösten Grundrentenangegeben sein, von ersteren der Natural- und Geldbetrag, von letzterender aus dem Rentenkatastcr entnommene Geldwerth. In denjenigen Fällen,in welchen gar keine Grundrenten auf den bezüglichen Grundstücken haf-ten, ist zur Vermeidung alles Zweifels dies Verhältniß durch das in dieRubrik für die Bezeichnung des Grundstücks rc. zu setzende Wort:„grnndl aste »frei" besonders auszudrücken (Ausschr. d. O. F. K.I. S. an die Stenercom. v. 24. Sept. 1838; vgl. auch'die Ausschr. o.0. Ja», und 20. April 1840). i)
>» Der Bollzug dieser Bestimmung muhte sehr wesentlich dadurch erleichtert werden,daß die Geldwerthe der abgelösten v!ru„dre»tc» aus dem Reutcukataster auf eine augeiusättige Weise iu die Flurbücher selbst eingetragen wurden. Deßhalb waren die Steuer-commissäre schon vor Erlaß der Seile Mtz ss. über die Abänderung der Steuertataster in