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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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I» soweit nun enhält dieses Gesetz offenbar eine VcrbeffcruugdcS allen Systems.

Allein daö nämliche Gesetz gewährt auch eine Prämie von zweiSchilling für den Quarter auf die Ausfuhr vou Hafer, wenn derPreis nicht über vierzehn Schilling beträgt. Früher wurde auf dieAusfuhr dieser Kornart eben so wenig, als auf die der Erbsen oderBohnen, jemals eine Prämie gegeben.

lind ferner wird durch ebendasselbe Gesetz die Ausfuhr desWeizens verboten, wenn der Preis auf vierundvierzig Schilling fürden Quarter, des Roggens, wenn er aus aehtundzwanzi'g, der Gerste,wenn er auf zweiundzwanzig, und deö Hafers, wenn er auf vierzehnSchilling steigt. Diese Preise scheinen sämmtlich viel zu niedrig zn sein,und überdies scheint etwas Ungehöriges darin zn liegen, daß man dieAuSfuhr gerade bei den nämlichen Preisen verbietet, bei welchen diezur Erzwingung der Ausfuhr gegebene Prämie aufhört. Entwedersollte man die Prämie schon bei einem viel niedrigeren Preise auf-hören lassen, oder die Ausfuhr müßte erst bei einem weit höherenerlaubt werden.

Jti soweit nun scheint dieses Gesetz hinter dem alten Systemzurückzustehen. Trotz aller seiner Mangel kann man aber doch viel-leicht von ihm sagen, was man von den Gesetzen des Solo» gesagthat, daß, wenn es auch nicht an und für sich das beste ist, eS dochdas beste ist, welches die Interessen, die Vorurthcile und die Sinnes-art der Zeit zn machen erlaubtet!. ES kaun vielleicht für die Zukunfteinem bessern Gesetz den Weg bahnen.

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