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rcn war der Zeitfolge nach diejenige, welche durch die 21. AkteGeorgs II. org,. 30 dem aus den britischen Pflanzungen eingeführ-ten Indigo zugestanden wurde. Wenn der Indigo einer solchenPflanzung so viel werth war, als drei Vicrthcilc des besten französi-schen Jndigo'S, so wurde vermöge dieser Akte auf jedes Pfund einePrämie von sechs Pcnce bewilligt. Diese Prämie, die gleich allenanderen nur auf eine gewisse Zeit zugestanden war, wurde verschie-dene Male verlängert, aber auf vier Pencc für das Pfund herab-gesetzt. Mit dem Ende der Parlamentssitzung, welche nach dem23. März 1781 erfolgte, ließ man sie aufhöre».
Die dritte Prämie dieser Art war diejenige, welche (ungefährum die Zeit, wo wir anfingen, unseren amerikanischen Kolonien baldfreundlich zu thun und bald durch den Sinn zu fahren) durch dievierte Akte Georgs 111. eig». 20 auf die Einfuhr dcS Hanfes undrohen Flachses aus den britischen Pflanzungen zugestanden wurde.Diese Prämie war auf einundzwanzig Jahre, vvm 24. Juni 1704bis zum 24. Juni 1784, bewilligt. In den ersten sieben Jahrenbestand sie aus acht, in den zweiten aus sechs und in den drittenaus vier Pfund Sterling auf jede Schiffstonne. Auf Schottland wurde sie nicht ausgedehnt, weil dessen Klima sich für dieses Produktnicht sonderlich eignet (wiewohl daselbst mitunter eine kleine Quan-tität Hanf von geringerer Güte gebaut wird). Wenn man eine solchePrämie auf die Einfuhr des schottischen Flachses nach Englandgesetzt hätte, so würde dies dem einheimischen Produkte der südlichenTheile des vereinigten Königreichs zu viel Abbruch gethan haben.
Die vierte Prämie dieser Art wurde durch die fünfte AkteGeorgs 111. oi>i>. 43 auf die Einfuhr dcS Holzes nach Amerika be-willigt. Sie wurde auf neun Jahre, vom 1. Januar 1700 biszum 1. Januar 1773, zugestanden. In den ersten drei Jahren solltesie auf jede hundert und zwanzig gute Stämme ein Pfund Sterlingund auf jede Schiffsladung von fünfzig Kubiksuß anderen bchaucnenZimmerholzes zwölf Schilling betragen. In den anderen drei Jah-ren war sie auf Stämme fünfzehn und auf behaucues Zimmerholzacht Schilling; in den letzten drei Jahren aber betrug sie auf Stämmezehn Schilling und auf bchaucnes Zimmerholz fünf Schilling.
Die fünfte Prämie dieser Art wurde durch die neunte Akte