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Nach dcr achten Akte Elisabeths oag. 3 soll derjenige, welcherSchafe, Lämmer oder Böcke ausführt, zum ersten Male sein ganzesVermögen auf immer verwirkt haben, ein Jahr Gefängniß leidenund dann seine linke Hand verlieren, welche ihm in einer Marktstandan einem Markttage abgehauen und öffentlich angenagelt wird; beim .zweiten Male aber soll er der Felonie °) schuldig erklärt und mit demTode bestraft werden. Es scheint die Absicht dieses Gesetzes gewesenzu sein, die Zucht unserer Schafe nicht nach fremden Ländern kom-men zu lassen. In der 13. und 14. Akte Karls II. oap. 18 wurdedie Auöfuhr dcr Wolle für Felonie erklärt und der Ausführende denStrafen und Konfiskationen dcr Felonie unterworfen.
Zur Ehre dcr Humanität unserer Nation ist zu hoffen, daßniemals eins dieser Gesetze zur Ausführung gekommen ist. Indeßist doch daö erstere, so viel ich weiß, niemals förmlich widerrufenworden, und Scrjeant Hawkins scheint anzunehmen, daß cö immernoch in Kraft sei. Alan kann eö inzwischen vielleicht so ansehen,als wenn eö durch die zwölfte Akte Karls II. im dritten Abschnittdcö 32. Kapitels an sich aufgehoben ist: denn wenn auch diese Aktedie durch vorhergegangene Gesetze bestimmten Strafen nicht aus-drücklich abschafft, so bestimmt sie doch eine neue Strafe, nämlichzwanzig Schilling für jedes ausgeführte Schaf oder für den Versucheiner solchen Ausführung, nebst dem Verluste des Schafes und dcöAntheils deS Eigenthümers an dem Schiffe. DaS zweite jener Ge-setze wurde durch die 7. und 8. Akte Wilhelms III. im 4. Abschnittedcö 28. Kapitels ausdrücklich aufgehoben; denn eö wird daselbsterklärt! „Da daö Statut auö den, 13. und 14. RegicrungSjahrcKönig Karls II. , welches gegen die Ausfuhr der Wolle gerichtet ist,unter Auderm verordnet, daß dieselbe für Felonie geachtet werdensoll, bei der Härte dieser Strafe aber die Verfolgung dcr Gesetzes-Übertreter nicht hat gelingen wollen: so wird nunmehr verordnet,daß diese Akte, sofern sie daö Vergehen zur Felonie macht, aufge-hoben und ungültig sein soll."
Indeß sind die Strafen, die entweder von diesem milderen Sta-ttete aufgelegt, oder, wenn sie schon durch frühere Statute aufgelegtwaren, durch diese spätere nicht widerrufen worden sind, immer nochstrenge genug. Außer dem Verlust dcr Güter verfällt dcr AuSfüh-