ständig fertig sind, sind nicht bloß der Lcderinanufaktur eigen. Solange an einer Sache noch Etwas zu thun ist, damit sie zum unmit-telbaren Gebrauche und Verbrauche tüchtig werde, glauben unsereManufakturisten dies allein thun zu müssen. Die Ausfuhr desStreich- und Kammgarns ist unter den nämlichen Strafen verboten,als die Auöfuhr der Wolle 12 ). Sogar weißes Tuch ist einem Aus-fuhrzölle unterworfen, und unsere Färber haben in sofern ein Mono-pol gegen unsere Tuchmacher erlangt. Diese hätten sich wohl da-gegen wahren können, aber es waren ja gerade die meisten unsererbedeutendsten Tuchmacher selbst zugleich Färber. Gehäuse und Zif-ferblätter zu Taschen- und Schlaguhren dürfen nicht ausgeführt wer-den. Unsere verschiedenen Uhrmacher wollen, wie eS scheint, nichtzugeben, daß diese Arbeiten durch die Mitwcrbung der Ausländer imPreise steigen ^).
Durch einige ältere Statuten Eduards III., Heinrichs VIII.und Eduards VI. war die Ausfuhr aller Metalle verboten. Bleiund Zinn machten allein eine Ausnahme, vermuthlich wegen dcSgroßen Ueberfluffcs an diesen Metallen, in deren Auöfuhr damalsein großer Theil von dem Handel des Königreiches bestand. ZurErmunterung der Bcrgwerksarbcitcn nahm die fünfte Akte Wilhelmsund Maria'ö eap. 17 Eisen, Kupfer und Mundik, wenn sie ausbritischen Erzen gemacht wären, von diesem Verbote aus. DieAusfuhr aller Arten von Kupferplattcn, fremden sowohl als briti-schen, wurde später durch die neunte und zehnte Akte Wilhelms III.esp. 26 gestattet. Die Auöfuhr von unverarbeitetem Messing, demsogenannten Kanvnengut, Glockenspeise und Metall zu Küchenge-schirr, ist noch immer verboten "). Fertige Messingwaarcn aller Artkönnen zollfrei ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Manufakturmaterialien ist entweder gänzlichverboten oder doch in manchen Fällen mit hohen Abgaben belegt.
Durch die achte Akte Georgs I. org,. 16 wurde die Auöfuhraller Waaren, welche Produkte britischen Bodens oder britischerManufakturarbeit sind und durch frühere Statuten mit Abgaben be-legt waren, von, Zolle befreit. Doch machten hierbei folgendeWaaren eine Ausnahme: Alaun, Blei, Bleierz, Zinn, gegerbtesLeder, Vitriol, Steinkohlen, Wollkardetschen, weißes wollenes Tuch,