lischen Handelspolitik so sehr zuwider laufenden Handelszweig nichtbegünstigen wollte, so legte es einen Einfuhrzoll von zehn Schillingauf jeden Ceiitncr, und es wurde hernach bei der AuSfuhr von die-- sein Zolle Nichts zurückerstattet. Der glückliche Krieg, welcher 1738begann, gab Großbritannien eben denselben ausschließlichen Handelnach jenen Ländern, welchen früher Frankreich gehabt hatte. Sobaldder Friede geschlossen war, suchten unsere Manufakturisteu sogleichsich diesen Vortheil zu Nutzen zu »rächen und sich nicht nur gegen dieProducenten, sondern auch gegen die Einführte dieser Waare einMonopol zu verschaffen. Durch die fünfte Akte Georgs 111. vnp. 37wurde daher die Ausfuhr des Scncgal-Gummi's aus den königlichenBesitzungen in Afrika bloß auf Großbritannien beschränkt und ganzden nämlichen Einschränkungen, Verordnungen, Konfiökatioüen mrdStrafen unterworfen, denen die Ausfuhr der aufgezählten Waarender britischen Kolonien in Amerika und Wcstindicu unterlag. Aufdie Einführung des Gumnü's wurde zwar ein kleiner Zoll von sechsPencc für den Centner gelegt, bei der Wiederausfuhr aber hatte esdie ungeheure Abgabe von einem Pfund Sterling und zehn Schillingauf jeden Centner zu tragen. Die Absicht unserer Manufakturistenwar die, daß die gesanunten Produkte dieser Länder nach Großbri-tannien gebracht werden sollten, und damit sie dieselben zu einemselbstgcwählten Preise kaufen könnten, sollte Nichts davon wiederausgeführt werden, außer mit einem Aufwande, der von der Aus-fuhr hinlänglich abschreckte. Allein auch hier wie bei vielen anderenGelegenheiten verfehlte die Habsucht ihr Ziel. Jener ungeheure Zollwar ein solcher Reiz für den Schleichhandel, daß große Quantitätendieser Waare nicht nur aus Großbritannien, sondern aus Afrika selbst nach allen europäischen Manufakturländcrn, besonders abernach Holland heimlich ausgeführt wurden. Aus diesem Grundeward denn auch durch die vierzehnte Akte Georgs III. eap. 10 derAusfuhrzoll auf fünf Schilling für den Centner herabgesetzt.
In dem Zolltarif, nach welchem die alte Subsidie erhobenwurde, waren die Biberfelle zu sechs Schilling und acht Pencc dasStück angesetzt, und die verschiedenen Substdicn und Jmposten,welche vor dem Jahre 1722 auf ihre Einfuhr gelegt worden waren,betrugen ein Fünftel des angesetzten Werthes oder scchSzchn Penee