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einen größeren Antheil von dem Gesellschaftökapitale zuwenden will,als ihin von selbst zufließen würde, oder das durch außerordentlicheBeschränkungen einer einzelnen Art von Industrie einen Theil dcSKapitals gewaltsam entzieht, der außerdem darauf verwendet wordenwäre, in der That dem Hauptzwecke selbst entgegenwirkt, den es er-reichen will. Es hemmt deir Fortschritt der Gesellschaft zu wirklichemReichthum und wirklicher Größe, statt ihn zu beschleunigen, undvermindert den wirklichen Werth des jährlichen Produktes seinesBodens und seiner Arbeit, statt ihn zu vermehren.
Räumt man also alle Begünstigungs- oder BeschränkungS-systcme völlig aus dem Wege, so stellt sich das klare und einfacheSystem der natürlichen Freiheit von selbst her. Jeder Mensch hat,so lange er nicht die Gesetze der Gerechtigkeit übertritt, vollkommeneFreiheit, sein Interesse auf seine eigene Weise zu verfolgen, und seineIndustrie sowohl als sein Kapital mit der Industrie und den Kapi-talien anderer Menschen oder anderer Klaffen von Leuten in Kon-kurrenz zu bringen. Das Staatsoberhaupt wird dadurch gänzlicheiner Pflicht entbunden, bei deren Ausübung es immer unzähligenTäuschungen ausgesetzt sein muß, und zu deren richtiger Erfüllungkeine menschliche Weisheit und Kenntniß hinreicht, der Pflicht näm-lich, die Industrie der Privatleute zu überwachen und sie auf die demInteresse der Gesellschaft zuträglichsten Gewerbe hinzuleiten. Nachdem Systeme der natürlichen Freiheit hat daö Staatsoberhaupt nurnoch drei Pflichten zu beobachten, drei Pflichten freilich, die höchstwichtig, aber die auch ganz einfach und für den gemeinen Menschen-verstand faßlich sind. Die erste ist die Pflicht, die Gesellschaft gegendie Gewaltthätigkeiten und Angriffe anderer unabhängiger Gesell-schaften zu schützen; die zweite die Pflicht, jedes einzelne Glied derGesellschaft gegen die Ungerechtigkeit oder Unterdrückung jedes ande-ren Gliedes derselben so viel als möglich zu schützen, d. h. diePflicht, eine genaue Rechtspflege aufrecht zu erhalte»; die drittePflicht endlich ist die, gewisse öffentliche Werke und Anstalten zu er-richten und zu unterhalten, deren Errichtung und Unterhaltung nie-mals in dem Interesse eines Privatmannes oder einer kleine» Zahlvon Privatleuten liegen kann, weil der Gewinn daran niemalseinem Privatmanne oder einer kleinen Zahl von Privatleuten Eut-