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Morcllet, giebt eine Liste von sünfnndfunfzig Gesellschaften mit ver-einigtem Fonds, welche seit dem Jahre 1000 in verschiedenen euro-päischen Ländern für den auswärtigen Handel errichtet wurden undsämmtlich trotz ihrer ausschließlichen Privilegien wegen schlechter Ge-schäftsführung fallirtcn. In Betreff zweier oder dreier war er nichtgut unterrichtet: denn sie waren keine Gesellschaften mit vereinigtemFonds, und haben nicht fallirt. Dafür aber hat eS noch einige andereGesellschaften mit vereinigtem Fonds gegeben, welche fallirtcn, unddie er nicht mit aufgezählt hat.
Die einzigen Handelszweige, welche eine Gesellschaft mit ver-einigtem FondS auch ohne ein ausschließliches Privilegium doch mitGlück betreiben kann, sind diejenigen, deren Operationen sich aus diesogenannte Routine oder aus ein so einförmiges Verfahren zurück-bringen lassen, daß dabei wenig oder gar keine Veränderung vor-kommt. Von dieser Art sind erstens die Bankgeschäfte, zweitens daSGeschäft der Assekuranz gegen Feuer - und Scegcfahr und gegen dieKapereien iu> Kriege, drittens daS Geschäft, einen schiffbaren Kanaloder Durchstich zu machen und zu unterhalten, viertens endlich daSähnliche Geschäft, eine große Stadt mit Wasser zu versorgen.
Wenn auch die Theorie des Bankgeschäftes etwas verwickelt zusein scheint, so läßt sich doch die Prariö desselben aus ganz bestimmteRegeln bringen. Von diesen Regeln bei irgend einer Gelegenheit,verführt durch eine lockende Aussicht auf außerordentlichen Gewinn,abzuweichen, ist immer äußerst gefährlich und oft für die Bankge-scllschast, welche cö wagt, verderblich. Nun giebt aber die Ver-fassung einer Gesellschaft mit vereinigtem Fonds dieser im Allgemeineneine größere Anhänglichkeit an feste Regeln, als eine Privathandels-gcscllschaft zu haben pflegt. Die erstere ist daher zu einem solchenGeschäfte vorzüglich geschickt. Die Haupt-Bankgesellschaften inEuropa sind auch wirklich Gesellschaften mit vereinigtem Fonds, undviele unter ihnen treiben ihr Geschäft mit großem Glücke, ohne einausschließliches Privilegium zu haben. Die Bank von England hatkein anderes ausschließliches Privilegium, als das, daß keine andereBankgesellschaft in England auö mehr als sechs Personen bestehendarf. Die beiden Banken zu Edinburg sind Gesellschaften mit ver-einigtem FondS ohne alles Privilegium.
IV.
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