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Ausgaben genöthigt. Bei solchen Gelegenheiten versammelt sichdas Volk, und Jeder giebt, wie man versichert, mit der größtenAufrichtigkeit an, wie hoch sich sein Vermögen belauft, um nachdieser Angabe besteuert zu werden. In Zürich gebietet das Gesetz,daß in Nothfällen Jeder nach seinem Einkommen besteuert werdensolle, und daß er den Betrag an Eides Statt anzugeben habe. Manhegt, heißt es, keinen Verdacht, daß einer der Bürger betrügerischeAngaben machen werde. In Basel entspringt das Hauptcinkommcndes Staates aus einem kleinen Zoll auf Ausfuhrgüter. Alle Bür-ger schwören, daß sie jedesmal nach drei Monaten alle vom Gesetzebefohlenen Steuern zahlen wollen. Es wird allen Kaufleuten undsogar allen Gastwirthcn überlassen, über die Waaren, welche sieentweder innerhalb oder außerhalb des Kantons verkaufen, selbstRechnung zu führen. Jedesmal nach Verlauf von drei Monatenschicken sie diese Rechnung, unter welcher der Betrag der Steuerausgeworfen ist, an den Schatzmeister. Man hegt durchaus kei-nen Argwohn, daß die Einkünfte durch dieses Vertrauen leidenkönnten *).
Daß jeder Bürger verpflichtet wird, eine eidliche Angabe seinesVermögens zu machen, muß in diesen Schweizerkantoncn, wie esscheint, nicht für eine Härte gehalten werden. In Hamburg würdeeö die allergrößte sein. Kaufleute, die sich in gefahrvolle Handels-unternehmungcn einlassen, zittern bei dein bloßen Gedanken, daßsie alle Augenblicke gcwungcn werden könnten, den wirklichen Standihres Vermögens bekannt werden zu lassen. Sie sehen voraus,daß der Ruin ihres Kredits und das Mißlingen ihrer Unternehmun-gen nur allzu oft die Folge davon sein würden. Ein genügsamesund sparsames Volk hingegen, daö allen solchen Unternehmungenfremd ist, fühlt keine Nothwendigkeit einer Verheimlichung.
In Holland wurde bald nach der Erhebung des letzten mani-schen Fürsten zur Erbstatthaltcrwürde eine Steuer von zwei Proccntoder der fünfzigste Pfennig, wie sie genannt wurde, auf das ganzeVermögen eines jeden Bürgers gelegt. Jeder Bürger schätzte sichselbst, und zahlte die Steuer in der nämlichen Weise wie in Ham-
*) INümmi'es c<mc«nlliN el<?. I. 163, 166, 171.