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Gesetz über eine allgemeine Einkommens- und Erwerbssteuer : vom 6 April, publiziert den 12 Sept. 1840 / [Grosser Rath Kanton Basel-Stadttheil]
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genommen, weßwegen die bisherigen Kollektivzahlungenfür Handlungssirmen wegfallen.

tz. 2.

Die Zahlung geschieht in gesetzlichen Geldsorten,und es haben diejenigen, welche ihre Bücher in Kapi-talwährung führen, die Abgabe vom Einkommen nachdem Verhältniß von 27 für 28 in Currentgeld ver-wandelt, zu entrichten.

§. 3.

Alle Steuerpflichtigen, die laut §. ^ des Gesetzesnicht förmlich von der Einkommensteuer befreit find,welche steh sogar im Falle fie wegen erlittenen Ver-lusten nichts zu bezahlen hättenan den bestimmtenTagen bei der Bezugskommiffion nicht einfinden, nochihre schriftlichen Erklärungen einschicken, werden beson-ders vorgeladen, wofür ste 3 Batzen Bieterlohn zu ent-richten haben. Wiederholtes Ausbleiben ist vom Polizei-Gericht mit einer Buße von 1io Fr. zu bestrafen,insofern stich dasselbe nicht allenfalls zu korrektionellerBestrafung eignet.

§. L

In Betracht, daß es für manche Handelshäuserund andere Einwohner, welche außer ihren von derAbgabe befreiten Dienstboten, gewöhnlichen Fabrikar-beitern und Gesellen, andere Angestellte, namentlich Kom-miS, Schreiber, Ferger, Aufseher u. s. w. besolden,welche hingegen der Steuer unterworfen find, sehr be-lästigend wäre, wenn jedes Jahr das ganze Personalevor der Kommission erscheinen müßte, um sich über die