genommen, weßwegen die bisherigen Kollektivzahlungenfür Handlungssirmen wegfallen.
tz. 2.
Die Zahlung geschieht in gesetzlichen Geldsorten,und es haben diejenigen, welche ihre Bücher in Kapi-talwährung führen, die Abgabe vom Einkommen nachdem Verhältniß von 27 für 28 in Currentgeld ver-wandelt, zu entrichten.
§. 3.
Alle Steuerpflichtigen, die laut §. ^ des Gesetzesnicht förmlich von der Einkommensteuer befreit find,welche steh — sogar im Falle fie wegen erlittenen Ver-lusten nichts zu bezahlen hätten —an den bestimmtenTagen bei der Bezugskommiffion nicht einfinden, nochihre schriftlichen Erklärungen einschicken, werden beson-ders vorgeladen, wofür ste 3 Batzen Bieterlohn zu ent-richten haben. Wiederholtes Ausbleiben ist vom Polizei-Gericht mit einer Buße von 1—io Fr. zu bestrafen,insofern stich dasselbe nicht allenfalls zu korrektionellerBestrafung eignet.
§. L
In Betracht, daß es für manche Handelshäuserund andere Einwohner, welche außer ihren von derAbgabe befreiten Dienstboten, gewöhnlichen Fabrikar-beitern und Gesellen, andere Angestellte, namentlich Kom-miS, Schreiber, Ferger, Aufseher u. s. w. besolden,welche hingegen der Steuer unterworfen find, sehr be-lästigend wäre, wenn jedes Jahr das ganze Personalevor der Kommission erscheinen müßte, um sich über die