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handelt, welcher bei der ersten Ausloosunggezogen worden ist.
Nehmen wir an, er besäße nur zehn Capitalisations-bons, welche ihn 50 Fr. gekostet haben; er hat während10, 15, 20 Jahren die Aussicht gehabt, seine Bonsmittelst Ausloosung gezogen zu sehen und 1000 Fr. ineinem oder mehreren malen gezahlt zu erhalten. Wenndiese Bons bei der Ausloosung nicht sämmtlich gezogenworden sind, so kann er den Rückkauf derer, welche ihmübrig bleiben, mit Zinseszinsen verlangen.
Noch bester aber!
Diese je nach den Jahren und der Ausloosung ver-schieden ausfallenden Summen hat der Besitzer voneinem oder mehreren Bons der Gesellschaft als Eigen-thum erwerben können, ohne einen Centimauszugeben und zwar mittelst der commercialenCoupons und in dieser Weise ist die eigentliche Be-dingung des volksthiimlichcn Ersparnißwescns ver-wirklicht worden, welches nicht damit beginnt Geldvon denen zu verlangen, welche keines haben.
Die Gesellschaft der Commercialen Coupons löst dieAufgabe, nichts zu verlangen, da sie ihre Esparn iß-bonS oder Capitalisationsbons gegen Co in-nrere iale Coupons ausliefert, welche unentgeltlichvon den Lieferanten, die der Gesellschaft angehören, ge»gegeben werden.