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Art. 5.
Um den Zweck der Gesellschaft zu verwirklichen, über-nimmt die Gesellschaft mit den vom Verwaltungsrathaufgestellten Tarifen, Geldbeträge, entsprechend demCapital, welches jeder Einleger wiedererstellen will undauf die Zahl von Jahren, welche für die Wiedercrstellungnöthig sind.
Zu diesem Zwecke erstellt sie:
1) provisorische Titel commerciale Couponsgenannt;
2) endgültige Titel Ersparni ßb o n s oder Capi-talisationsbons genannt.
Art. 6.
Die commercialen Coupons tragen keine Zinsen undsind nicht in Baar rückzahlbar.
Sie verleihen ihren Inhabern keine anderen Rechte,als daß sie in einer auf dem Titel, d. h. Coupons selbstangegebenen Frist, wenn sie einen genügenden Werthvorstellen, gegen Ersparnißbons oder Capitalisationsbonseinzulösen sind. Nach oben erwähnter Frist sind dieCoupons zu Gunsten der Gesellschaft verjährt.
Art. 7.
Die Ersparniß- oder die Capitalisationsbons habeneinen Nominalwcrth von hundert Franken.
Jedoch kann der Verwaltungsrath jederzeit die Er-stellung spezieller Ersparniß- oder Capitalisationsbons,deren Nominalwcrth und Amortisationsfrist er zu be-