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Die aquae pluviae arcendae actio : Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doctor-Würde der hohen staatswissenschaftlichen Facultät der Universität Zürich / vorgelegt und öffentlich vertheidigt den 15. August 1863 von Gottlieb Käppeli
Entstehung
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I. Einleitung.

Die vorliegende Abhandlung beschäftigt sich mit einemTheile des sog. Wasserrechts. Die Lilteratur über diesenGegenstand ist sehr reichhaltig. So sollen über das Mailän-dische Wasserrecht 2000 Bände geschrieben sein. Vgl. RichardGlass: Die wasserrechlliche Gesetzgebung auf dem Standpunktder Gegenwart, 1856, S. 15. Die hier zu besprechende Klagekommt nur zur Anwendung bei Regenwasser und solchenGewässern, die durch dasselbe wesentlich beeinflusst werden.Der Eigenthümer ist auch Herr des Wassers auf seinem Grundund Boden. Dies gilt besonders auch vom Regenwasser. Erkann daher dasselbe zurückhalten, dessen Abfluss auf dasNachbargrundsliick verhindern. So nach der 1.1 § 11 D. 39. 3:Idem ajunt aquam pluviam in suo retinere, vel superficientemex vicini in sunm derivare, dum opus in alieno non fiat, Om-nibus jus esse — prodesse enim quisque, dum alii non nocet,non prohibetur — nec quemquam hoc nomine teneri. Vgl. auch I.10, C. 3. 34. Dasselbe gilt auch für Quellwasser. L. 21 D. 39. 3.Der Eigenthümer darf sogar Anlagen machen, wodurch er denZufluss auf sein Grundstück vermehrt. L. 1 § 11 cit. L. 26 D.de damno infecto 39. 2. Dies kann unter Umständen sehr hartfür den Nachbar und für die Landwirthschaft nachiheilig sein.Daher sollen in wasserarmen Gegenden die Nachbarn oft Be-schwerden geführt haben. Vgl. Rudorff: gromat. Institut, inSchriften der römischen Feldmesser, II. S. 462. AndereGrund-sätze kennt das deutsche Recht. Danach steht dem Einzelnennur ein Nutzungsrecht am Wasser zu. Vgl. Pagenstecher:die römische Lehre vom Eigenthum, I. S. 129. 130. Nachrömischem Recht verliert der Eigenthümer diese Befugnissselbst dann nicht, wenn er das Wasser auch längere Zeit hatfliessen lassen. Vgl.Endemann: das ländliche Wasserrecht, 8.94.