Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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SeStio 11. Cap. IV.

Wo auch diese Haupt-Summa länger als die zu misten jedermänniglichen, daß auff heute un

neun bewilligte Jahr flehen bliebe , mit Willen ten benannten Dato ein rechter aufrichtiger undoder Unwillen, so soll dieser Brief in aller Ge- beständiger contraBus pignoratitius oder Antichre-löste und Kräfte bleiben. Da auch Siegel zu- ticus oder Pfand-ContraB , als den befcbrie-brachen , oder etwas in dieser Verfckreibungver- benen Reckten und üblicher Gewohnheit nach die-geffen , versehen oder ausgelösten wäre worden , ser Lande am kräftigsten geschehen können oderdas unserm Gläubiger zu Nachtheil ihrer Bezab - mögen , abgeredet , beschlofen , aufgerichtething, uns zu Fortheil unser Nichthaltunge gerei- und vollentzogen worden , folgender Gestalt undeben könte, oder möchte, das soll uns nicht zum also:

besten, sondern unserm Gläubiger zu ihrer Bezab- Es hat zuf orderst mit Forbewust > Consens

lung und Fortheil gedeutet und geachtet werden, und Confirmation der hochlöblicben Chur - Fürst-und soll nichts seyn , das diesen unsern Brief krön- liehen Neumärckischen Regierung zu Cüstrincken , noch schwächen möge, sondern aller In- H. v.W. auf Einwilligung und Ratification seineshalt dieser unser Articul gehalten werden, mit nechften Fettem A.v. S. und Herrn B. G. J. undVerzeihung und Jbfagung aller Freyheiten, so in desten Erben und Erbnebmen den halben Theil des .allen Rechten zugelassen seyn , auch der Epistel Dorfs groß-und klein -Cammin, mit dem Ritter-Divi Hadriam, aller Päbstlichen oder Käyferli- Sitz und andern Gebäuden , und was darinnneneben Verboth oder Exception, oder einige auf ge- Erd-Nied-und Nagelvefte ist, auch dem Kirchen-richtete Land- Friede oder Mandat, soll uns obbe Lehn, Ober -und Nieder- Gerichten , Unterthatmelten Grafen zu keinem Frommen kommen, und der nen , Dienste , HÖfen , Hufen und andern Aeckern,Bezahlung nicht schädlichen seyn uns damit zu Gärten, Wiesen , Mühlen und Mühlen-Städten ,helfen. Seen und Ströhmen , Teichen und Teichstädten ,

* Gereden und geloben Wir obbemeldte Gra- Weinbergen, Fisckereyen, Wiesewachs und Gra-fen , vor uns und alle unsere Erben , bey unsern fang , Röhrung und Möhrung, Holtzung , Hey-Gräjsßichen Ehren , Treuen , und wahren Worten , den , Püschen , auch jährlich anderthalb Fuderdiese oben geschriebene PunBa unverbrüchlich zu Nutz-Holtz von der gnädigsten Herrschaft Heydetthalten, und haben zur Befestigung dieses Briefes, herrührend , Ziegel-Ofen , Jagten , Weidewer -unser angebohren Siegel an diesen Brief gehangen cken, Schaff er eyen und S’chäferey - Gerechtigkei-ten d uns mit eigenen Händen unterschrieben , der ten, Horten-Lager, Hutung, Weiden und Triff-

[egeben ijt , nacoLorijn unjers neuen tmrrn ue- ten, eaemen, zeaenaen , nuoer-zins, nauca-<ürt, im if 61. Jahre. Hünem und allen andern Nutzungen , gesuchten

§. XXXIII. Apparet ex adducta hac for- und ungefaebten, Gnaden, Herrlichkeiten undmula, quod retrovenditionis jure se obligare Gerechtigkeiten, gewonnen und un gewonnen ,voluerint contrahentes, per verba : Ei nen nichts überall ausgefihlosten. Allermafen des S.rechten Wiederkauff, und wieWiederkauffs-Recbt seliger Vater C. F. v. S. daffdbe an ihn devolviretist. Verum omnino hic contractus pro pi- und verfallet, auch nebst deffen Vorfahren genu -,gnoratitio habendus ; initium enim capit a tzet, genosten und gebrauchet , oder auch voti,mutuo : postea ubi rei venditae facienda men- Rechtswegen J.H. v.S. deffen Vater und Vorsah-tio, non dicitur praedium debere esse vendi- ren nutzen , niesen und gebrauchen sollen , kön-tum, ied securitatis gratia pro sorte conces- nen oder mögen, nebst dem Einscbnidt von der w e ‘sum ; vor die Haupt-Summa (quo nomine pretium nigen Auffaat , so verschienenen Herbst gesche-rei venditee nunquam venit) verschrieben j postea hen, und dieses Vor-J obres an Winter-und Sow-additur : Soll es zum Behuf der Haupt - Summen mer Getreidig, wie es Namen haben mag , Pfands-gebrauchen. Demum circafinem dicitur : Wenn weife au f J a ' ]r abgetreten und eingeräu-

er die Haupt - Summa länger auff das Ambt stehen dastelbe jure antichretico , ohne einige

lasen wolle, quaj pariter innuunt , praedium Rechnung zu nutzen, zugeniesten und zu gebrau-,non fuisse venditum , sed hypothecae loco wen.

concessum, unde quoque expresse creditor Was auch an Mobilien , Höfen, tlntertha-vocatur. Ex quo apparet, cum tot conje- nen und Gebäuden, dabey anitzo befunden wird ,Kurse in contrarium hicadsmt, solam vocem: «»d zurzeit der verstoßenen viertzig Jahrennacbdes Wiederkauff s , pignoratitium contractum geschehener Ablösung dabey hinwieder zu lasten,non mutare, sed idem esse, quod wiederlöss- solches fall in ein Inventarium oder richtige Deß-lieh, vid. supra js. 28. Et hinc illa Dd. asser- gnation gebracht, und von deme von S. und defatio, quod contractus talis praesumendus sit, Jen nechften Vettern , auch Herrn B. js. unter -qualem eum partes nominarunt, Surd. L. 3. schrieben werden.

Conti. 540. num.y. August. Barbos, ad cap. 4. Den Churfnrftl. Brandenburgischen und Nett'X. dePignor. n. 2. merito fallit, ubi conjectu- ' mänkifeben Regierungs-Consens über diesen Pfati'ree, ex clausulis contractui adjectis refultan- des-und Niestmgs- ContraB hat j. H. v. S. auftes, aliud evincunt. Menoch. L. 5. pr. 112. fei ne eigene Kosten auszuwüreken versprochen uniCard. Manticas 'Ladt. ’J ambig . coment. Lib.%. angelobet, oder da der Herr B. G. J. deßbalbetttit. 20. n. 34. Ruland. de Commifar. Part. 3. etwas jemahls vorschießen würde , sollihmesolcheÜb. 7. cap. 6. von J. H. und S. desten Erben und Erbnebmen bitt'

§. XXXIV. Verum ne perspicuo con- wieder erstattet werden.tractus pignoratitii exemplo destituamur , lu- Dahingegen hat Herr B. G. J. verfaW

bet sequentem hic adhuc annectere formn- den und zugesaget, J.II.v. S. zum Pfand Schillam , ex quo liquidius , quid contrahentes linge achtzehen Taufend Reichsthaler , jeden **voluerint, constabit: Im Nahmen der Heiligen vier und zwantzigSilb er-Groschen, völlig zueilt'bochgelobten Dreyeinigkeit, sey hiemit kund und richten und auszumachen.

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