84 Sessio II. Cap. VII. De Fidejujfione.
Monath-Geld,, und unfern der Bürgen gesamtenund ungeteilten Schaden aufzunehmen, und zuwege zubringen, und wir wollen und sollen gleich-wohl also, wie abstehet, daselbst fortan leisten,und aus der Leistung keinerlei Weife kommen undaustreten , bist so lange obgesetzter mosten alles' mit einander abgetragen, und richtig gemachtworden.
TVofernaucb unter uns obgeschriebenen felbfi-schuldigen Bürgen einer durch den Todt , oder an-dere menschliche Zufalle abgehen , und aus derBürgschaft entzogen würde, so sollen und wol-len wir, die im Leben und Wolstande find verblei-ben, einen andern also gewist'en, und vermögli-chen , an statt des Verstorbenen und Eximirten,in eines Monats Frist, a dato seines Sterbens oderEibgangs, zu uns in diese Bürgschaft einbringenund den Brief, so oft solches vonnötben, gleich-lautend verneuen, bey obgedachteri Zufagungenund Clausuln , samt und sonders. Solle auch %i-ner oder mehr Knechte oder Pferde ißder Leistungabgehen oder verlobren werden , so soll derselbeBürge, desten der, oder die abgegangene Knechte,oder Pferde gewesen find, zur Stund einen andernKnecht oder Pferd in Leistung schicken , darin zuleisten und bleiben, wie obftehet.
So auch von der Röm. Kayserl. Majeft. un-serm Aller gnädigsten Herrn , oder der ordentlichenLandes - Obrigkeit, auf baar ausgeliehen Geld ir-gend eine Steuer oder Hüls - Geld geleget würde ,Geloben wir die Bürgen unsern Gläubiger mit un-serm Selbst-Geld zu benehmen und zu entheben,oder da er deßhalben etwas aus seinem Beutel er-legen würde , ihme solches wiederum nebenft derHaupt-Summa und andern Acceßonibus danck-barlich zu erstatten.
über diß alles renunciren, verzeihen und be-geben wir uns in specie des Beneficii Excussionis,divisionis Jive EstiftoU D. Hadriani, cedendarumaüionum auch der neuen Ordnung und Constitu-tionum de fidejuforibus V pluribus debendi cor-reis , welcher Inhalt uns mit verständlichenteutschen Worten entdeckt,, und zu Gemüthe ge-führet worden ist, auch insgemein allen andernExceptionibus , so unserm Principaln , oder auchuns selbst dermahleinst in einige Weife oder Wegeentweder itziger Zeit verständig seyn, oder nochkünftig gebühren und zu statten kommen möch-ten ; Gereden , geloben und versprechen darauf,für uns und unsere Mitbeschriebene, bey unsernEhren , wahren Worten, Christlichen Treuen undGlauben, an Ey des- statt, dass wir samt und son-ders für obgedachte Haupt-Summen, Zinss, oderSchaden , und alles, was in dem Haupt- wie auchBürgschaffts- Briefe geschrieben flehet, als selbst-schuldige Principal - Schuldner angesehen und ge-halten seyn, uns mit unsers Principal-SchuldnersPerson und Gütern, und derselben Excußon garnicht ausziehen, noch entschuldigen, sondern ei-ner vor alle, und alle vor einen, mit ungescbie-' dener Hand und Quota helfen und zahlen , undsieb keiner mit dem andern behelfen solle, nochwolle. _ So gantz und gar , dass uns auch nach
verstoßenen Zahlungs - Termin gegen diese unsersVerschreibung, und von uns eingeräumte LicenfZparat£ executionis , keine Käyferl. Päisti nochandere des Heil. Röm. Reichs Stände Freyheiten,Begnadigungen , Privilegien, Ifidulten , Absolu-tion , Dispensation , Inhibition, Arresten , Rela-xation , Moratorien , Suspension , noch einigeandere geistliche, noch weltliche Rechten, Appel-lation, Exception und Beneficicn , welche sonfiden Bürgen heilsamlich gegeben seyn möchten, zustatten kommen sollen und mögenSondern wirverzeihen und begeben uns aller und jeder, keineausgenommmen, gerade, als wenn fie dieses Or-tes in specie benennet wären, und insonderheit derException juris dicentis , generalem renunciatio-nem non valere, nist specialis pr£ceferit, auchalles desjenigen , was Menschen - Sinne und Lifterdacht, oder künftig erfunden , und damit dieseunsere Verschreibung gebäneket werden möchte,also dass unser Gläubiger, aller solcher Behelf un-geachtet und unverändert, zu schleuniger Exe-cution gegen uns oder unsere Güter , durch oban-gezogene Hüls-Mittel und Wege schreiten undverfahren , und wofern er durch derselben eines ^noch nicht zu seiner Bezahlung gelangen könte,alsdann ein anders zu etmehlen , oder auch einesoder mehr zu cumuliren, und an Hand zu nehmen,biß so lange er derer vollkömmlkbcontentiret undbefriediget wird, guten zugelafenen Fug undMacht habensolle, und schliesslich diss alles, wasobftehet, samt und sonders in allen feinen Fundenund Clausuten klein und gross, wahr, stet, fest,unverbrüchlich und getreulich halten und vollzie-hen , und dawider mit Recht oder auch de faSonichts bandeln , noch fnrnehmen , oder von an-dern, deren Wir zu Recht mächtig, thp.n oderfürnehmen lasten , getreulich und ohne Gesebrdf'Und des zu Urkund &c.
, §. XXXVI. Plura hic occurrunt nota'bilia, quse jam ipse Heringius tetigif aileg» toloco. Potiora quoque nos proposuisse credoin antecedentibus. Unicum modo examinarelubet; quid sentiendum de clausula, ubi fide*
jussores creditori facultatem concedunt, ivcasum morae interim a Judaeo mutuum acci-piendi sub foenore menstruo, sive usuris interJudaeos suetis, auf Judenzinß ? Supposvero hic, ex concessione Principis territoh 1Judaeis majores, quam Christianis, & fori ecentesimas permissas esse usuras; Inde puto,si necessitas urgeat creditorem, & alibi sub 1^vioiibus usuris pecuniam mutuo accipere noUvaleat, subsistere pactum illud, & fidejusso'rem ad tantas usuras refundendas obligari*Creditor enim nihil lucri ex his usuris perci'pit, unde extra reatum usurariae pravitati 5est; nec iniquum, ut damnum, quod occ3'sione morse sustinet recipiendo mutuum a Jd'daeo, ipsi refundatur. Hoc vero, ut si cre'ditori solvantur usurse Judaeis permissae, omf 1 'no illicitum puto, qüod enim speciali Cofl'stitutione Judaeis indultum, aliis vero intef'dictum, ad objectum pacti non pertinet.
CAPsss