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SeStio II. Cap. VIII.
Und weisen gedachten Dechand , Senior,Capital und ihre Mitbescbriebene in die Besitzungund Auffaebmung sothaner Zinse, als 'oa.fi. und1%. Silber gr. auff den Gulden zu rechnen, die-selben auffzuheben und zu gebrauchen zu gleicherTage-Zeit und Frist, und haben uns, unsere Er-ben, Erbnehmen und Nachkommen , Grafen undHerren zu Reinftein und Blanckenburg, dieweildieser Wiederkauff stehet, denselben verziehen undVerlassen in Krafft dieses Brieffes: So wir aber,unsere Erben und Nachkommen hierin und an sol-cher Bezahlung einiger Weise säumig würden, undgedachte Dechand , Senior und gemein Capitaldefshalben Schaden leiden und empsahen würden ,Unkosten und Zehrung thun muffen, denn wollenwir, unsere Erben, Erbnehmen und Nachkommenihnen wiederum zu entrichten verpflichtet seyn,und sollen und mögen sich alsdann solcher i goo.Gold-Gülden Haupt Summa, Schäden und Unko-ften , Expens, Zehrung und Zinsen, was dar bin-terftellig, nicht allein an ihrem eingefatzten DorffeBoernecke , besondern auch allen unsern beydenHerrsch äfften Reinftein und Blanckenburg, beweg-und unbeweglichen Gütern, wie die Nahmen ha-ben mögen, und wo die belegen, erholen , unddeswegen die unsern hemmen, und mit Kummerund Besätze aufhalten, ermähnen und bekümmern,in allermaffen , als sie die mit Recht und aller or-dentlichen Form und Gestalt erlanget und bekom-men hätten.
Dawider wir, unsere Erben, Erbnehmen undNachkommen , Grossen und Herren zu Reinfteinund Blanckenburg keinesweges uns behelfen wol-len , sondern sollen von uns, unsern Erben undNachkommen daran unverändert seyn und bleiben,solches Behelffs allenthalben , wie denn MenschenSinne zu erdencken möglich, wir uns sämtlich undsonderlich hiemit begeben , verzeihen , absagenund renunciren, gantz treulich und ungefährlich.Wir wollen und sollen auch gedacht DorfsBaer-necke mit seiner Zubehörmg nicht höher und wei-ter beschweren , verpfänden oder mehr Güldendar auff nehmen ohne Wissen und Willen gedachtenHerrn Dechands, Seniorn und gemeinen Capituls,und so sichs begäbe, daß wir sothanes zu thun ge-winnet , alsdann sollen und,wollen wir erftmahlsgedachten Hn. Dechand, Senior und Capitul diefgoo. Gold-Gülden Haupt-Summa mit samt denbetragenden Zinsen, gelittenen Schäden, Unkostenund Zehrung, darum zu Dancke bezahlen, gel-ten und zu Händen stellen , dero wir ihnen auchvollkommenen Glauben geben sollen und wollen,gleich die an Eydes statt bekräftiget, und genug-sam beweiset und wahr gemacht wären, und wannmir, unsere Erben, Erbnehmen und Nachkommenihnen solche Zinse oder jährliche Rente wieder ab-kaufen wollen , welches wir unfern Erben undErbnehmen und Nachkommen zu thun, wann unsdas gefällig , vollkommene Macht und Gewaltvorbehalten, so sollen und wollen wir ihnen dasein halb Jahr zuvor, als auff Michaelis , verkün-digen , und ihnen darnach auff Reminiscere ob-gefrhriebene igoo. Gold-Gülden Reinifcb samtden Zinsen, Expense n , Schäden und Zehrungen,oder welche hinterflellig unbezahlet blieben, unddarauf ergangen wären, in der Stadt Halberstadt,zu Dancke bezahlen und vergnügen. Und wannihnen solche Summa der 1800. Gold-.Gülden
Reinifcb mit samt den Zinsen , gelittenen Schi*den, ergangenen und gethanen Unkosten und Zeh-rungen vergnüget, entrichtet und bezahlet seyn*alsdann und nicht ehe sollen und wollen gedachteDechand, Senior und gemeine Capitul uns, un-fern Erben, Erbnehmen und Nachkommen solchenTViederkauff und jährliche Zinse mit dieser unserHerschreibung und hochgedachtes Unsers gnä-digsten Herrn. Bewilligung , wiederum abtreten,und überantworten ohne alle Gefehrde. Allediese Fundet, Stücke und Articul, wie oben an-gezeiget, geloben wir hiemit stet , vest, unver-brüchlich zu halten. Des zu wahren Llrkutsdund mehrerer Sicherheit haben Wir Ulrich , Grafund Herr, obgenannt hochgedachten unsern gnä-digsten Landes - Fürsten und Lehn - Herrn, solcheseinzubewittiven mit unterthäniger emhsiger Bittevermögt, daß Sr. Churfi. Gnaden Ihr Inflegehneben unserm Siegel, das wir vor uns , unsereErben, Erbnehmen und Mitbescbriebene hier an-gehangen, auch an diesen offenen Brieff habethangen lasen.
Und wir Albrecht von GOttes Gnaden, Rö-mischer Kirchen Cardinal undLegatus natus, Erte-Biscboff zu Magdeb: rgund Mayntz, Primat, deSHeil. Römischen Reicht Ertz - Cantzler und Chur-fürst, Administrator des Stifts Halberstadt, Mark-graf zu Brandenburg &c. &c. Bekennen awdan diesem Briefe, das obgeschriehener Wieder-kauf , wie der in allen seinen Articuln mit fleh, bringet , mit unserm Consens, Vollmort, Wistenund Willen geschehen ist, consentiren , gönnen ,vervollworten und verwiüigen solches auch voruns und unsere Nachkommen, in und Krafft dieß 1Brieffes. Des zu Urkund haben Wir Unsers aus-ländischen Abwesens durch den Ehrwürdigen u ni *Hocbgebohrnen Fürsten , unsern freundlichen V 1 'ben Vettern und Sohn , Marggraffen Joh 0 *Albrechten, Unseren Stifte Magdeburg und Hiß'berstadt Coadjutorn und verordneten Stadthaltern&£. Unser Inßegel neben woblgedachten Gras-sens Ulrich'von Reinftein &c. Siegel hängen lasJe/». Gegeben in unser Stadt Halberftadt , Mon-tages naib Invocavit , Anno 1^44.
§• XIX. Pleraque, qiiEe hic occurrunt,patent ex iuperioribus. Apparet verocontextu , hunc contractum censiticum fl otlad methodum Instrumenti mutui, sed'empti 0 'nis esse conscribendum. Hinc praemittit 01 "contractus nomen , mentio fit rei vendit#seu census; & postea demum subjicitur pr e ’tium : cum tamen in mutuo creditum prdat, & usurarum promissio sequatur. H# cvero inde adhuc notanda cautela, ut incasuflj»fi praesidium, ex quo census venditus injuri 3bellorum aliorum ve casuum fortuitorum n°^sufficiat praestationi census, alia venditosbona hoc nomine obligentur, quo ex illis p 6 ?possit supplementum. Quando enim restri# 1 've ex certo fundo quid relictum, fi nihileo percipi poffit, nihil etiam debetur.Brunnem. Cent. 2. Dee. 2. Surd de Alitneß'tit. 4. q. 26.
§. XX. Revertimur jam ad res vendit 3 . 5alias; ubi notum est, vendita re princip 3 * 1 ’etiam percinendas per modum accessorii V 0 ?ditas censeri: Unde clausula illa, venditi 0 *^bus aedium apponi solita: Er verkaufe ^