Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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Seßtio III. Cap. V1IL

Dahingegen hat der Bräutigam sich Kraftdieses obligat und verpflichtet gemacht , daß aufden Fall feines tödtlichen Hintritts (welchen derAllerhöchste lange gnädiglich verhüten wolle,)seiner Liebsten Jungfrau Even Sophien von K.solche vier tausend Reichsthaler Ehe-Geld nebstzwey tausend Reichsthaler Gegen - Fermächtnißoder Beßerung ihres Gefallens damit zu gebühren,dieselben zu nutzen, zu genießen und zu gebrau-chen, aus seinen Lehn -Gütern oder von deßelbenLehn-Geldern, so er Kraft dieses unterpfändlichcum constituto pofeßorio verschreibet, baar be-zahlet werden, oder dafern alsdann die Ferfchrei-bungen, damit der Herr Bräutigam wegen obigervier tausend Reichsthaler Ehe Gelds contentiretseyn würde, in deßelben Ferlaßenscbafft noch vor-handen, so soll Eva Sophia von K. solche Fer-schreibungen hinwieder annehmen und die übrigenzwey tausend Reichsthaler von den Lehnen oderLehn-Geldern baar bezahlet empfangen.

Über das soll aufD. v. derM. Todesfall deßengeliebtefte Gespans und alsdann Wittwe Eva So-phia von K. mit guter Trauer - Kleidung , einenbedeckten Wagen, mit Laden, Pulsiern, Deckenund vier guter Roßen, auch dazu gehörigen Zeu-gen wohl versehen und versorget werden.

Hebst deme soll Eva Sophia von K. auf denFall ihres Liebsten D v. M. seeligen Hintritts ausdeßelben Lehn-Gütern oder von deßen Lehn-Gel-dern , die Zeit ihres unverruckten Witwenftandesjährlich zum Unterhalt und Wohnung ein hundertund achtzig Reichstbaler unweigerlich und baar,und zwar bald nach dem Begräbnis, anzufangen,und die folgende Jahr eben um selbige Zeit vonden Lehns-Erben oder nechsten Lehenssolgern ge-zahlet und gegeben werden : So bald aber EvaSophia von K. zur andern Ehe geschritten seynwird, soll fie die Alimcnt - Gelder und Wohnungder ein hundert und achtzig Reichsthaler fernerzu fordern und zu nehmen nicht berechtiget seyn,sondern die Lehne mit solchen Beschwer verscbo-n et werden.

Gestalt auch Jungfrau Even Sophien von K.von itzo an und biß zu völliger Contentirung ab-gesetzten allen nicht alleine ihres Liebsten D. v.M. jetzige und künftige Lehn■ Gelder sowohlLehn- und Erb-Güter zu einem rechten wahrenUnterpfande cum constituto poßeßorio haften,sondern sie auch darinnen das Jus retentionis ha-ben und behalten soll. Wie denn auch der HerrBräutigam über diese Eheftifftung und seine darin-nen geschehene Ferpflichtung einen Churfl. Con-sens auf feine Kosten auswür'cken, und seiner Lieb-sten noch vor dem Hochzeitlichen Beylager einzu-händigen versprochen und zugesaget hat.

Was sonften außer den vier tausend Reichstha-lern versprochenes Ehe - Geld Jungfr. Eva Sophiavon K ihrem Hertzliebften D. von M. an Gelde,Golde, und Silber, nominibus und ausstehendenSchulden, an Schmucke, Kleidung, Kleinodien,Leinen - Gewand , Kasten, Laden, Truhen und ansdem Paraphernal - Gütern, wie die auch Nahmenhaben mögen, zubringen wind, oder auch in fle-hender Ehe ererben, oder sanften erlangen möchte,hat D. v. M.fich verbindlich dahin erkläret, daßer deren Administration und Ferwaltung nicht ha-ben wie ingleichen auch mit denen FäterlichenSchulden nichts zu schaffen haben wolle. Es würde

auch gleich der Herr Bräutigam D. von M-Zeit seines seeligen Absterbens aus dieser Ehe e>gete eheliche Leibes- Kinder verlasen oder hü 1 ”so soll dennoch in alle Wege seiner Liebsten 0Sophien von K. die Option und freye Wahl igönnet und gelafen werden, ob fie steh des v°M. Erb- und Ferlafenfchafft cum onere c0 ,.imodo ünmaffen , oder steh deren gantzlich enwten, und ihr eingebrachtes Ehe - Geld nebensißverschriebenen Besserung der zwey taufend jthaler die Wohnung und Aliment Gelder, Kjwas ihr fonften hier oben verschrieben , fo lV ° r' das balbe Hochzeit-Geßchenck, und ander ihr ßser dem Ehe-Gelde eingebrachtes Guth an G^'Golde, Silber, Kleinodien, Schmuck, KleidsKasten, Laden, Betten, Bett-Gewand,Geräthe, und wie es fonften genennet W&rmag , nichts davon ausgeßchloßen , sowohl jMorgen-Gabe, und was sie fonften ererbet,acquirit et, und in stehender Ehe erlanget btrmöchte, hinwieder an- und zu steh nehmen . stihr Eigenthum ihres Gefallens nutzen, niesten ^gebrauchen wolle. (

Solle dann je an Jungfrau Eva Sophia v °,K. nach ihres Hertzallerliebfien D. von M-tödtlichen Hintritt, zu deßen Erb - und Ferlßf'schafft wehten , und sich derselben als eineanmaßen, und es wären aus ihrer beyderseits f,erzeugte Kinder alleine, oder auch nebst demfrterlein der ersten Ehe Jungfrau Annen Sophien ß»der M. oder auch diese alleine vorbanden, s°jLalsdann , und auf solchen begebenen Fall,dasjenige, so nach abgezogenen Schuldenverbleibet , nach dem Innbalt der Brandenbutl,sehen Conftitution unter der Mutter und den Edem getheilet, und Even Sophien von K. *Heißte zugeeignet werden.

Da auch der Herr Bräutigam künftiges ^durch die Gnade und Seegen des Allerhöchste 11 1denen Orten, da das Sachsen Recht üblich, Grerlangen und in Besitz bekommen würde, sf jauf seinen Todesfall Jungfrau Even Sophie **^K. alle zur Gerade und Mufitheil nach SaßftRechte und deßelben Orts Gewohnheit beh^Stückgen zukommen und abgefolget werden■ aS o dann aber Jungfrau Eva Sophia vorBräutigam und liebsten Herrn D. von M. (wef ider getreue und barmhertzige GOTT gleicWjnoch lange Zeit gnädiglich abwenden wolle) rbinterlaßenen vonihnenbeyderseits erzeugten poder mehr Kindern diese Welt %efegnen würden,soll die Theilung der Ferlaßenschaßt, wie didf^men haben mag, zwischen dem Herrn Bräutis.,,und ihren beyderseits erzeugeten ehelichen ß jdem , besage und Innbalt der Brandenburger u,Conftitution geschehen, und deme von der M- ifvon der halbe Theil eigenthümlich zukommeander halbe Theil aber den Kindern verbiß.^Würden aber zur Zeit der itzigen Braut Ev^ ^phien von K. seeligen Absterbens keine Kindesvon ihnen beyden ehelich erzeuget, noch ar>>ben und verbanden seyn, alsdann sollen de^sßD. von M. die vier tau fend Reichsthaler EbFeigenthümlich verbleiben, und daneben von j ! ‘ Jfer Even Sophien von K. übrigen Ferlaße^r st-und Parapbemal-Giitem von deren nechsten ^ mden und Erben ihme noch zwey taufend Rest"* st'ler inner einer halben Jahres Frist nach ibre ^y>