Band 
[Volumina III et IV.]
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Weysen, die Vermessung suchen machten, einig Be-denc\en fürgefallen, so ifis demnach dahin gerichtet,daß wenn die Hauptleute und Ampts-Bediente oderauch Witwen und Wessen unddero Vormünder, .ei-niger Vermessung hencethiget, dieselbe auf ihren re-speäive Amts-oder Lehns-Pßicht promittiren sollen,daß sie hierunter nichts gefährliches, zu Unterdrü-ckung der Warbeit wolten, oder hatten ‘vorgenom-men). Ausser diesen oberwehnten Personen aber mußein jeder Extrahent bey der Vermessung, vor den Com-fnijsarien einen Coerperlichen Eyd, wie derselbe an-nehmet , zu Anfangs der Expedition und ehe ad ipsumaämn geschritten wird , würcklich ab satten, soltenauch unsere Commissarii circa examen tefiium ge-wahr werden, daß einige 'Lengen von Extrahenten,er sey auch Wer er wolle, suborniret seyn machten,müssen sie solches in ihrer Relation gedencken, undWas vor Wort die Zeugen dabey gebrauchet, wieße steh angefleüet fand wodurch die Commissarii zusolcher Muthmaßung veranläßet, undwelchergeflalt

DijpUtM.IL Cdp. II.

mTERROC^ATOt^'

Bey der Vermeßung■ ^

W ie viel Hacken Hufen von AÜ (r -'

Dorße ingesammt und in allem beWem dieselben zugeharen, und 1P&

Steurbar seynl ffe

Wie viel Bauren vor diesem im ^ or p iAA 1 "'undanjetzo noch wohnen, und wemWie viel Hufen ein jeder Bauer habe, ufi

Hufen seyn ? - J> $

In wie viel Felder das Land in diesestheilet sey ?

Ob auch Land vorhanden , so alle Jahr $

Wie weit jemahls das Land gemißt ^

Ob das ungemifie Land allezeit nach etn f^ß3 te Jahr, mit, Hopfen beseet werde* 1 ^Oder ob es umbs 3 te, 4 te, 5 te, 6te, ß*' ßg$Jahr besäet mag werden , und ZU g 11säet worden ? - <

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sie sonßen hinter die Sache und Subornation gehörn- Wie viel Jahr der Acker, wann er effli’ ‘

worden , den Miß fühle?

Wie viel Morgen ein Bauer hatteßbr . ,

kennen,wenn er im vollkommenen Statik* ißt 1Wie groß ein Platz sey,den er vor einenhd^ßßl

Wie viel Scheßel an Gersten, Rogk en

Erbsen, Buchweitzen in einem M° r k ,gemistet, kpenne gesaet Werden ? .Wieviel Schefflinden ^jährigen Mift^ 1 0*.fei in den 9. Jährigen Mist, wie viel ^ ■

1 2.jährigen Miß,oder in das ungemift^L^,kcennegeßaet werden, und was vor ScA’ge meine, und ob ergehauffete odergeßst ,t,

el verstehe, und was für Art Kost',

Wie viel Scheßel von einem cin l e -le-

rnen , umständlich mit einer Fifcalifchen Straße an-gesehen Werdensotten, mit den Commißariis ist es auchdergestalt zuhalten, wenn von unser Regierungge-•Wiße Personen dazu conflituiret, seyn dieselbe durchAbftattmg eines Ccerperlichen Eydes Zu authorißren,sind haben ße den Unterhalt bey den Extrahenten,

Wenn auch die Reife dahin in einem Tage nicht abzu-legen , einen Reichsthlr. vor einen jeden Tag auff dieReiß zu empfangen, ein mehrers aber nicht zu ge-sparten. Den Eyd, so ße abzulegen haben , wird ih-nen der Landmeßer oder zu der Sachen erforderteNotarius fürlefen, und daß ße ihn würcklich nachgeschworen, deswegen ein Attestatum auf seinenAmpts-oder Notariat-Eyd der Relation beyfügen.

Letzliehen wird vor gut angesehen, daß so bald nach

dieser Inflruäion die Vermeßung verrichtet, davon „ - -^ „ .

unserer Regierung Relation erstattet, und von dersel- Ob den Bauren von der Landung,ben darüber einegewiße Verordnung gemacht worden und andern ihren von Alters oehabtetiA lUt fm ,,

iß , darauf also bald der Extrahent in fothane ver-wese ne Hufen treten , und der Exemption dadurchWÜnkstch gemessen meege, hernach wenn dieselbefpcrckflellig gemachet und es dadurch erwiesen, daßer ohne sein verursachen in der pragravation fteckenverblieben, alsdann soll demselben der Vorzug zu kei-nem Schaden gereichen , sondern hat ex publico die Er-stattung zu gewarten ; mit denenjenigen . auch,welche nach der ersten oder vorigen Vermeßung-In-ßruction authoritate publica die Exemption würck-lich genesen, iß es also zu halten, daß jvenn die ge-flammte Landschaft oder der Viflnä, darinn ße bele-gen, oder einer oder ander Neben-Contribuentebegeh-ren würde , daß ße nach dieser Inflruäion auch sol-ten vermesten laßen, musten ße fich dazu versehen,itnd da befunden Wird, daß die vorige Vermeßungnühtpaßiren kan, müßen die Boßeßores der vermes-senen Aecker die Vermeßupgs-Koften tragen ; Seiteaber solche Repetition ohne erhebliche Ursachen ge-stehet und urgiret seyn, müßen die jenige , so diese .- 0 .-.--- , fU ,-

Repetition urgiret , die Sumptus tragen , dafern auch Ob in dem Dorfe gute, mittelmäßig^ ’ Aitst A

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cirten Art und andern mehr Sorten ypd 1 ,Werden kennen,wenn der Acker anst o e r stellst^' den Bauren von der Landung, Wiest* • ■ Jund andern ihren von Altersgehabten;-^auch etwas entzogen , und zu den st vSchäfereyen, Ritterfitzen oderWorden, oder. mit Sand und PV^ststdaß es entweder gar nicht, odermahls zu gebrauchen ?

Ob auch etwas an neuen Acker ausgerast Vßddie Landung der Hufen und bey ,

Worden ? w k

Ob neben dem Acker, Werden,

und H Atzung, See, Teiche, ünd# frißbahre Waßer, Triften, so die $stund gebrauihen, oder andere Stüst 'so ehe Bauren von Alters im Gebraut 1 tWas die Bauren in dem Dorße von Al (el ßß fHceltzer oder freye Schweine in ^ er ^ ßpdoder noch , und das nicht ausgutem freyem W illen der Herrschest’ stjfS jßRechtswegen haben, also Wenn die U e ßstnen solche Gerechtigkeit nehmen W 0 ^ ’ ^

Rechtswegen nicht thun körnte ?

arme Leute waren, die die Sumptus derCommißionund Verwesung nicht erheischen kanten, sollen solcheUnkosten ex publico genommen werden. Schlußli-eben behalten Wir Uns bevor, diese Verordnung undInflruäion Zu mindern , zu mehren und zu beßern,auch nach Befindung gantzlich aufzuheben. Uhr-kjmdlich unter unser eigenhändigen Subscription undvorgedruckten Infiegel. Gegeben zu Geeln an derSpree, den 21. Junii. 1667.

Eriderkb Wilhelm »

ringe Wcydc sey , und ob mehr als etn ^ter von einer Ruhe, oder wie viel fV ( ■ APacht gegeben Werden kpente ? „

Ob das Zug-und andere Vieh gutenhabe, oder ob die Zug-Ochsen weg^^dein Wenig Jahren nirgends mehr Z rstßstustuntauglich Werden > und andere L pstWie viel Pferde, Ochsen, Ruhe und

Bauer halten kpenne, da er iw ißfi

wesen und alles Land gebrauchet?