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Geschichte der Kirchgemeinde Glattfelden : mit Hinweisungen auf die Umgebung / von Arnold Näf
Entstehung
Seite
26
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Für die ganze Herrschaft gab es ein Herrschaftsgericht als höhereInstanz, unter dem Vorsitz des Landvogtes. In manchen Herrschaften ver-loren sich die kleineren Gerichte allmälig ganz und Alles ging an das Herr-schaftsgericht über; bei uns war dieß aber nicht der Fall. Es bildeten sichauch sogenannte Herrschaftsrechte aus. Für Eglisau aber scheint keineAufzeichnung eines solchen vorhanden zu sein. Als Strafmittel wurden an-gewendet: Geldbußen, Thürmung im Schloß Eglisau , Abstrafung an derStud und in der Trülle, Zuspruch vor Stillstand, unter die Kirchenthürstellen, Ausschließung aus der Gemeindsversammlung und von Gemeinds-anlässen; über fehlbare Knaben wurde Züchtigung mit Ruthen in der Schuleverhängt. Glattfelden hatte bis zur Revolutionszeit eine eigene Stud undTrülle auf dem Platze vor der jetzigen Stube. Die Abstrafung in derTrülle geschah durch den Trüllmeister, an der Stud durch den Profos,indem der Delinquent mit entblößtem Rücken an derselben hinaufgezogenund gepeitscht wurde. Schrecklicher Weise wurden diese Züchtigungen nichterst dann angewendet, wenn Einer schuldig erfunden worden, sondern schonbei den Voruntersuchungen. 1677 wurde beschlossen, die Anna Schlatter ins Diebsloch zu legen, um sie zum Bekennen zu bringen. Verhöre unterZüchtigung an der Stud waren häufig. Vor der Exekution der Strafe ander Stud und in der Trülle wurde gewöhnlich ein Zeichen mit einem Glöggligegeben. Noch 1795 wurde eine Weibsperson von Schachen wegen Dieb-stahls eine halbe Stunde an die öffentliche Stud zu Glattfelden gestellt undmit zwölf Ruthenstreichen gezüchtigt.

Als noch höhere Gerichtsinstanz galt der Rath in Zürich , vor welchenwenigstens die Civilstreitigkeiten appellirt werden konnten. Durch die beidenletzten gerichtlichen Institute war es möglich, daß allmälig im ganzen zür-cherischen Gebiet eine gewisse Einheit im Strafverfahren und Rechtsgrund-sätzen sich Bahn brach. Dem Rathe stand in unserer Herrschaft auch dasUrtheil über Leben und Tod zu; indessen haben wir kein Todesurtheil überJemanden aus unserer Gemeinde vorgefunden.

Ohne Zweifel nahm sich die hiesige Gemeinde die Ordnungen der StadtEglisau zum Vorbilde, soweit die Verhältnisse des Dorfes es zuließen.Dort stand ein Baumeister und Rath an der Spitz« des gemeinen We-sens; ebenso ein Gericht. Die Stadt hatte schon im Jahre 1509 ein ziem-lich genau aufgezeichnetes Stadtrecht, dessen interessante und oft mildeBestimmungen sich erstrecken auf Organisation der Behörden, Steuern, Bußen,Ein- und Abzug, Gerichtswesen, Schulden und Forderungen, Erbrecht, Straf-wesen u. s. w.