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Geschichte der Gemeinde Wetzikon / von Felix Meier ; herausgegeben von der Lesegesellschaft Oberwetzikon
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den Zehnten zu Kempten und die Kollatur der Pfarrei Grüningen anden Staat; der Kaufvertrag lautet:

Zu wissen und kund fei hiemit, daß Herr Kantonsrath und Bezirks-richter David Schinz und Mitintcressirte zu Kempten, Gemeinde Wetzikon ,ehemaliger Herrschaft Grüningen und nunmehrigen Bezirk Uster , aufrechtund redlich verkauft und in Kraft dieses Briefes zu kaufen gegeben derhochlöblichen Finanzkommission in Zürich zu Handen des Staates mitRatifikation des kleinen Rathes laut Erkanntnuß vom 12. November1811, nämlich:

Den von ermeldten Herren Verkäufern bisanhin besessenen und be-worbenen Zehnten sammt der Zehntenscheur zu Kempten und die Kol-latur der Pfarrpfrund zu Grüningen.

Darauf hat die hohe Finanzkommission ohne Abzug zu übernehmen:

1 Mütt 2 Viertel Kernen und 1 Batzen an Geld alljährlich dem Amt

Rüti nebst der Tragerpflicht.

1 Mütt 2 Viertel Kernen alljährlich der Kirche Wetzikon .

Der Kauf ist ergangen um die Summe von 15,000 fl., welche baarerlegt und bezahlt sind.

Besiegelt von Johann Jakob Wälder zu Unterwetzikon , alt Raths-herr und derzeit Präsident am Bezirksgericht Uster .

Gegeben den 10. Jenner 1812.

Hans Jakob Ulrich,Landschreiber zu Grüningen.

II. Die Dogtei im Unterdorf Kempten .

Wie wir schon früher erwähnten, hatten die eingewanderteu Alemannensämmtlichen Grund und Boden in Besitz genommen und unter sich ver-theilt. Der edle Dekan behielt den größern Theil für sich und seine Leib-eigenen, das Uebrige vertheilte er unter seine Kriegsgenossen zu Eigen-thum. Diese anfänglich freien Männer konnten natürlich die Unabhängig-keit ihrer Besitzungen nicht in die Länge behaupten; verschiedene Umstündenöthigten sie, sich unter den Schutz und Schirm irgend eines adeligenHerrn zu begeben; ihre Güter waren vogtbar geworden und sie selbsteinem Gerichtsherrn oder Bogt unterworfen. Einzelne Freie zu Kempten mögen sich unter den Schirm und die Gerichtsbarkeit des dortigen Burg-herrn, andere aber unter die Botmäßigkeit eines auswärts wohnendenAdelichen gestellt haben. Den Vögten war es aus naheliegenden Gründenein Leichtes, den Grundbesitz einzelner ihrer Vogtleute kanfs-, zugs- oderauch tauschweise zu Eigenthum zu erwerben; darum hatte beinahe jedeadelige Familie neben ihren angestammten Gütern eine Anzahl weit und