607
7. Die Gewerbsschule.
Die jüngste unserer Schnlanstalten ist die Gewerbsschule. In Folgeder Bestimmung des Schulgesetzes von 1859, daß der Regierungsrathermächtigt sei, gemeinnützige Bestrebungen von Korporationen und Pri-vaten zur Hebung der Volksbildung, insbesondere zur Fortbildung deraus der Volksschule entlassenen Jugend durch Staatsbeiträge zu unter-stützen, entstanden in den meisten gewerbsreichen Orten des Kantonsaußerhalb des Schulorganismns stehende freiwillige Fortbildungs-schulen. Auch Wetzikon blieb in dieser Hinsicht nicht zurück. Angeregtdurch die Sekundarschulpflege bildete sich im Jahre 1862 eine Gesell-schaft von zirka 70 Schulgenossen aus allen Ortschaften des Sekundar-schulkreises, die sich Gewerbsverein nannte. Laut seinen Statutenbezweckt derselbe Förderung gemeinnütziger Bestrebungen, insbesondere dieGründung einer Gewerbsschule, deren Organisation durch ein Regle-ment bestimmt wird. Der jährliche Beitrag eines Mitgliedes beträgt1 Frk. Aus den Vereinsgeldern soll hauptsächlich die Gewerbsschuleunterstützt werden. Der Verein wählt auf die Dauer von zwei Jahreneinen Vorstand von 4 Mitgliedern und 5 Mitglieder in die Schul-kommission.
Das vom Gewerbsverein entworfene Reglement für die Gewerbs-schule enthält folgende Bestimmungen: Die Schule setzt sich die Aufgabe,jungen Leuten, welche der Ergänzungs- oder Sekundärschule entlassensind, Gelegenheit zur Fortbildung in einzelnen Zweigen des Unterrichteszu verschaffen. Die Gewerbsschule hat eine Vorsteherschaft, bestehendaus dem Vorstand des Gewerbsvereins nebst den vorbenannten 5 andernMitgliedern und den Lehrern. Die Vorsteherschaft leitet und überwachtdie Gewerbsschule, bestimmt die zu ertheilenden Unterrichtsfächer undwählt die Lehrer. Unterricht wird ertheilt in folgenden Fächern: Zeichnen,deutsche Sprache, inbegriffen Buchführung und gewerbliches Rechnen; eskönnen jedoch auch noch andere Fächer gelehrt werden, wenn das Be-dürfniß hiefür vorhanden ist. Das jährliche Schulgeld für ein einzelnesFach oder den Gesammtunterricht beträgt 2 Frk. Schüler, welche sichunanständig betragen, können aus der Schule weggewiesen werden. Un-entschuldigte Absenzen werden für jede Unterrichtsstunde mit 10 Rp. ge-büßt. Die Besoldung der Lehrer wird von der Vorsteherschast bestimmt.Die Ausgaben werden gedeckt durch Schulgelder, Beiträge aus der Kassedes Gewerbsvereins und durch Staatsbeiträge. Die Rechnung ist mitEnde April jedes Jahres zu stellen und dem Gewerbsverein zur Ab-nahme vorzulegen.
Nachdem vorstehendes Reglement von den obern Schulbehörden ge-nehmigt worden war, wurde die Gewerbsschule Wetzikon mit Mai 1863eröffnet. Als Schullokal diente bisher mit Einwilligung der Schulvor-steherschaft Oberwetzikon das Schulhaus letzterer Schulgemeinde. Der