Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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I'Ö

Das erste Buch

Die Berg-Meister sollen auch ein erbarr Christlich Bedencken haben / daß sie denff St' Mrg-Arbeitern ein zimblich Lohn machenrer mche und ordnen / darvon sie sich erhalten können/schmälern. auffdaß sie nicht auß Mangel ihres Enchaits/zu stehlen verursachet werden/und warlich / woman den Arbeitern und Gesinde am Lohn undKost abbricht / da werden Hauß-Diebe undStrassemRäuber drauß/ welches baun un-sere Berg-Meister mit allen Fleiß verhütensollen.

, Die Berg-Meister sollen nichts unterlassen

Dorsch- von allen Umbständen und Gelegenheit ihrerNcheikund befohlenenBcrgxundGruben / alle WochenBttqme? von den Haubrleuten und Steigern/Gruben-fier/heyn, Zimmcklcuten und andern/den Grund undSerge, die Warheit / und ob etwas mangelt / mitFleiß zu erfahren / die Gebrechen ändern undverbessern / und über alle deme / das zu Nußund Förderung des Berges verordnet ist/trewlrch halten / gute Versehung thun/ daßweder am Holtz / Eismwerck / Säulen undRüdem / an Rade-Hauen und andern/sozum Bergwerck gehöret/ kein Mangel nochAbbruch oder Abgang erscheine / über daß/Uiiwsten sie alle Unkosten/ so auffihre befohlenerer Gr- Zechen gehen / mit Fleiß Überschlagen undbände zu erwegen / auff daß nicht unnöhtige Unkostenrrwegen. gemacht/wiederum auch nöhtige und nützlicheKosten/nicht unterlassen werden.

Wir lassen den Berg-Meistern auch zu/"Wie fern baß sie alle leichte gering schätzige Hader/ dieder Berg- sich ohne Blutrüstung auff ihren befohlenenMeister Bergen und Zechen / unter ihren ArbeiternGewaidt begeben / diesctbiqen zu verriechten und zuzurchcen x^chx^en. ^

^ Deßgleichen sollen sie auch GewaM und

Macht haben/in Sachen/ die Lehnschafftcnin ihren befohlenen Gruben betreffenbt/zu ver-richten/ Handlungen und Entschiede darinvorzunehmen/da aber so schwere und wichtige

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/ sonen. berücken / alsdann sollen bieselbigen

Sachen vor ein höher Gerichte gewiesen wer-den.

Welcher Gewercken einer Bergteil vieloder wenig veräussern / oder anwenden wil/Wie W xs geschehe wasserleyWeise es wolle/der sol sol-Gewerckeu ^ Dem Berg-Meister anzeigen/ und die

kauMil THE vor ihm auffsagen / auff daß er denTheil bey», Empfaher oder Käuffer derselbigen TheileBerg- nach Ordnung unserBerg-Recht/auffbemelte

MGer Berg-Theil wisse einzuführen oder einzuwei-i2 slsCn s en 1 damit der jeoige/ so die Theile ersäufstoder angenommen / seiner gebürlichen und zu-stehenden Posseffion berürter Theile nicht be-raubet werde/ und seines befugten Rechtenshalber/auß Mangel des AuffsqgensundEin-weisens zu mehr gedachten Theilen/sich nichtzu bcschwehren und zubeklagen habe.

Dem Und nachdeme die Berg-Meister mit man-

cherley und viel Mühe und Arbeit beladenSS* schn/ so ist es auch biüich / daß sie dargegen mitrveso,- einem ehrlichen Lohn und Besoldung versehen

rug ge- und getröstet werden / und ist alle Arbeit leich-

ter / wenn einer eine gewisse Hoffnung desLohns vor ihme hat und weiß.

Und derhalben ordnen und setzen wir/ daßman einen jeden Berg-Meister nach altenHerkommen / Gebrauch / wöchentlich 7 - g. 7 * 3, ^geben und reichensol / und wie elwann derGe- ^ve».brauch gehalten worden ist / daß man denBerg-Meistern zu den hohen Feycr-Tagm/von den Zechen / die ihnen befohlen/ nach DenBerg-dem dieselbige reich gewesen/ und viel 'uber- Meister»lauff getragen / etliche Hand. Stein oderE>tz/ zur Verehrung und Steuer seines En-thaltö gegeben hat. sa

So ordnen wir hiermit / daß man ihnenfortan kein Ertz oder Hand-Steine / wie obengesagt/ an den hohen Festen geben sol/son-dern eine Anzahl Geldes/ und daß auß die-ser Ursachen/ dieweil die Berg-Meister undandere Amptleute/ auff berührte hohe Fest/ AmpMttsauß Gcitz und Eigennützigkeit/ das beste Ertz lw" biß-und Hand.Steine genommen haben/ und ^den Gewercken beschwerlich ist / länger nicht 3 ft9 'zu erdulten.

Darzu kommen wir auch in gute Erfah-rung/ das-durch die Hand-Steine und Ertzt/so man den Amptleuten zu den hohen Festenzu geben pflegt / und auch an unserer urbaoder Zehnten nicht wenig abgehen/ und daßihr Urbmer sambt euer» zugeordentenSchrei-bei n / gleichwol solches zu unserm Schaden/wieder euer Eyd und Pflicht / verschweigenund verhalten sollet.

Und dieweil wir dann unsern unddesGe-werckenSchadenund Abgang himnnmver-mercket/ und unserer Unterthanen Gedeyen "gerne fördern wölken. So gebieten wirunseren Urbürern und ihren zugeordnetenSchreibern / diese obgeschriebene Masse undGleichmässigkeit in obberürten geben / zuhal-ten / und zu verordnen/ auff daß derhalbenferner keine Klage von den Gcwerckeu voruns komme.

Und nach dem wir/außangebohrnerGü-te/allewege mehr gnädiges Gefallen und Lusthaben/ an unserer Unterthanen und Dienerguten Gerichte/ danndaßmanübels undun-ehrlichs von ihnen rede / so vermahnen wir siehlemit zum Überfluß/ daß sie sich vor solchennachtheiligen Beginnen / mit Fleiß Hütten /ihnen selbst nicht Unehre und Schmach zu-ziehen wollen.

Es soll kein Berg-Meister beyVermeidungunser schweren Ungnade/mrhr dann ein Ampt f itlund Dienst auff einmal inne haben/Kann vasich einer vielerBefthle und Geschaffte anmas- fa sXsetz ist es nicht müglich/ dieselbigen alle zu- Ai»ptl>e-gleich außzurichten/ und da einer einem obli- gnügrsgat / so muß er das andere verlassen / oder fo»-versäumen / und wollen beschließlich / daß sichalle unsere Bergwercks Amptleute / nachdiesem Articul und Gebort/ in allmihrenAemptem Em u«d haltensollen.

Das