45
Des Königlichen BerZ-FechtS.
willen des Gerichts/ dem Bergwercke Ver»Hinderung geschähe / und die Arbeit auch dar-durch nicht auffgehalten / und verabsäumetwerde.
Diese und dergleichen täglichst fürfallendeVerg'-Sachen/ sollen auffs kürtze und mitguter Fürsichtigkeit ohne Vcrzug/geweist undentschieden werden.
Es sollen auch unsere Berg-Richter/soausserhalb rechtliches Proceß gehalten wer-den / zu mehrerer Förderung und Äbhelf-fung der Sachen/vollen Gewalt und Machthaben / von den Partheyen zu Erkundigungder Wachest/ Eyde zu fodcrn und ihnen dieauffzulegen / wo es die Noth und Gelegen-heit der Sachen erheischt/ doch sollen die Rich». ter hievimien der Personen halben/ gebührli-chen Unterscheid halten.
Das VI. Kapitel.
De Petitionibus Actorum.
Von des Klägers Bitten und Be-gehren am Richter-
Es Klägers Bitten und Begehren/Lrs Klä- wie es allbie gemeinst und verjtandengecsBil» ^^dwiro/ ist nichts anders dann ein Au-le». halten und Vermahnen an dem Richter / den
Kläger / das Recht das er befugt und zuer-langen hoffet/ im Gerichte mitzutheilen/ und. für allen Dingen so! der Kläger oder sein Ad-vocat dem Richter den Handel und das Ge-schichc deutlich und klar fürtragen/ und mit^ * allem^Fleiß und Geschicklichkeit/ dasjenigeso er begehret/ auß der Klage herauß ziehen /namhafftig machen und die Ursachen / wa-rum b er solches begchre/außtrückiich und mitgutem Grunde darneben anzeigen/ sich in al-lem / nach dem gewöhnlichem Brauch undForm/wie die Kläger ihre Bitte anzubringenpflegen/ richten und halten / damit er nicht außUngeschicklichkeit seiner Bitte und Begehren/von dem Gerichts-Stande mag abgewiesenwerden.
Auch sol der Kläger dabey nicht vergessen/daß er das Gut darum er klaget / mit allerzustehender Nutzung/ als mit der Erstat-tung des füi enthaltenen Genieß/ und erlit-tenen Schadens/oder schlecht in einer Sum-ma / das Gut mir aller feiner anhangendenNutzbarkeit und Früchten/ so der Beklag-te davon genommen und genossen hat / ihmeinzuräumen / bitte und begehre.
Mlänf- Und nachdem etwann im Gebrauch gewe/,
Men im stn/ daß die Anwalde in fürfallenden Berg-Sachen / im Gerichte viel Protestationesiu tofs"iu und weitscheiffliche vermäuckelte Außzügeeingeworffen. Sowollen/wirdaßdieselbi-BiclAork gen umb Kürtze willen des Berg-Gerichts/wachen fortan nicht angenommen noch zugelassen/Ä sondern daß allein füraebracht werde / wel-ches diehcheNothdurfft des Berg-Gerichtsw'tzeRr- erfordert/ auff daß man nicht sagen dürffte /es sey unter viel unnöthigen Worten / wenig
Klage umGui,
fruchtbares außgericht / wie auch die Rechts-Verständigen meynen / daß es nutzer undbesser sey / wenig und bequeme Reden thun/dann mit vielunnöthigem und unnützen Ge«schwetz die Leute zubeschwmn.
Alles Klagen und Bitten der Kläger / Da ~man für Gerichte umb etwas klaget/ ist da-hingerichtet / daß es entweder die Person/ f mtk * 'oder das Ding / darumb man klaget an-trifft.
Wann nun einer einen andern beschuldi-get / daß er ihm/ entweder auß einer Zusage/oder vermöge eines Vertrags oder Pacts/ et-was schuldigsey / und dasselbige von ihm be-gehret/der stellet fein Klagen und Bitten andem Richter / wieder die Person / von wel-cher er begehret/ daß ihm sein Widerpart/dasjenige thun oder geben solle/ daß er ihmVermöge des Vertrags/ wie sie das mit ein-ander übereinkommen/ schuldig sey.
Da aber einer von einem andern / der ihmmit keinen Rechten/ seiner Person Halbenverpflicht ist / etwas zu haben begehret/ und er-reget eine Klage gegen ihm/ eines Gutes oderDings halben / das heisst eigentlich eine ding-liche Klage oder Bitte / als da einer einleiblich Ding besitzt und inseiner Gewehr hat/welches Petrus anspricht und saget / daß cssein Gut sey / der Besitzer aber wiederfichrs/und saget er sey des Guts ein Herr.
Wann nun Petrus dasselbige Gut/ alsfür das seine vor dem Gericht sordet und be-gehret/ so ists eine dingkicheKiage oder Bitte.
Gleicher weise hält sichs auch wann einerbittet/ihm mit Rechtzuerkennen/ daß er durcheines andern Schächte/ sein Wasser / Ertztund anders herauß fördern / oder das Wet- fssMverter durch frembde Schächte in seine Gruben Schächteführen möge / diß alles sind auch dingliche undSt-MBitten/gäbe es aber die Gelegenheit/ daß jetzt halbenberührte Dinsibarkeit mit demWasser/Ertzt/ ^För-undandererFördcrnüß/dergleichen dasWtt-ter zuführen in frembden Schächten/also an-gestellet und gebraucht möchte werden/ daß esdem andern Theil/ an seinem Haupt-Gebau-den unvrrhinderlich: So sol solches umbmehrerFörderung willen gemcincsNutzesPerdann ordentlicher Weise/ den eigen Nutz allewege fürgehrn sol) und außKrafft dieser un-serer Satzung, bey Vcrmcydung unsererschwehren Ungnade und Verlust aller Berg-Theile / niemand öffentlich zu verhindern/ mannichrund abzuschaffen sich unterstehen- mim.
Da aber einer oder mehr/ auß einer Hals-starrigkeit und Mutwillen / hierin das Berg-werck fürsrtzlich verhindern würde/ sol derselbeernstlich darumb gcstrafftund ferner des Östsnicht geduldet noch gelitten werden.
Auch ist dcö Klägers bitten / so er an demRichter thut / vergebens und umbsonft/wo uider Beklagte das Ding oder Gut/ darumbdie Klage geschehen / nicht besitzet/ oder dassselbige ohne einigen Betrug auß semerGewchkgiassenhat/und darum soi der Beklagte alle- -zeit für der Befestigung des Krikgs gefragt!werden / ob er das Ding oder Gm/dammb. 8 } man