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Das vierdte Buch
Bekant-nüß sollwider denSchuldi-gen seyir. ^
Betaitt-nüßsolfllrrem Ge-ri idr ge-schehen.
Vtannes Unverstand entdecket/ und gilt desirrenden Bekantnüß zu Recht nichts.
Zum vierten sol das Bekantnüß wider ihmseyn / dann da einer etwas wider sich selbst be-kennet/ dem ist wol zu glauben / da aber dasBekantnüß ihm selber zu gut geschicht/ das istunkrafftig / auß Ursachen / das keiner in sei-nen Sachen ein Zeuge seyn kan.
Zum Fünffren ist noth / daß die Bekänt«nüßfürm Gerichten geschehen/dann das Be-kantnüß/so ausserhalb geschehen/ ist nicht sokräfftig und starck/ daß man dem Beklagten/ohne für gehende rechtliche Erkantnüß dar-auff urtheilen könne.
Zumsechsten / sol das Bekantnüß für demordentlichen Richter geschehen / dannglerch-wieein Urtel durch einen fremden Richter ge-sprochen / nicht bindet: Also soll das Be-kantnüß/ für einen unbequemen Richter ge-schehen / dem Beklagten nicht nachtheiligseyn.
zum siebendenwil darzu gehören/ daß dieBekantnüß in Gegenwart seines Wider-parts/ oder seines Procurators geschähe / an-ders sol! der Beklagte für überwunden nichtgehalten werden.
Zum achten / so ferne das Bekantnüß nichtauff ein gewss Ding / oder auff eine gewisseGrösse und Schätzung eines Dinges Mel-ket / so soll es auch untüchtig seyn / dann or*deutlicher Weise/ sol über ckn ungewiß Ding/oder über eine ungewisse Schätzung einesDinges / kein Urtheil ergehen.
Zum neundten/wil sich gebühren daß dasBekantnüß auff das Ding / oder die Sachetreffe/ darum zwischen den Partheyen derKrieg ist / sonsten sol es nichts, gelten / undkan vermöge derRcchte/ ein Richtcrandersnicht urtheilen/ dann von der Sachen/ die ihmKlag-weise fürgebracht/und darüber er erken-net har.
Es möchten allhier in denen Sachen/ dasBekantnüß anlangenv/vielmehrFeille erzehletwerden. Nachdem sie aber im Berg-Gerichteunbräuchlicb/ und nichtsiat haben/ wollenwirs auch anzuzeigen unterlassen / gleich-wol erscheinet so viel / daß die Ad vocaten desBergwerckö / diese oben angesetzte Falle/und viel andere mehr / so von dieser Materiahandeln / einfältiger Weife / und mitsonderer Fürsichtigkeit gefchickkich hrrfürbringen und an Tag geben / welche Ein-fältigkeit die Advocaten der geistlichen undbürgerlichen Rechte verachten/ und als dieübertrefflichen / mit Scham darüber prote-siiren.
Dergestalt/ daß der Advocat im erstenEingang des Kriegs prorestiret/ daß er sei-nen Herrn an seinem Rechten nichts bege-ben/und daß er auch ihm und seinem Herrn/die Wiederholung seines Rechts / so offtes die Noth und Gelegenheit erfordernwird / allewege zuvor behalten wolle haben/und dasem jeder/ der in der Widrrholungseines Rms / oder im Widerrufferi de<
irrigen Bekantnüß / mit einem Wort man-chen wird/ daß derselbige in dem Stück / alsvon seinem Rechte gefallen / geschätzt sollewerden.
Dieweil aber die Wiederholung desRechts und die Widerruffung des irrigenBekantnüß / als eine besondere Wolthatim Rechten zugelassen: So mag dirselbigeWiederholung des Rechts , über die erste/noch zwcymal / in einem jeglichen ArMu!des irrigen Bekanmüß/ oder in gleichen Fäl-len geschehen und statt haben.
Item / es protestiert der Advocat ferner/wo in dieser Sache / durch ihn em Irr-thum eingeführt / oderVersaumnüß gescha-he / daß nichts desto weniger der Principaloder Hauptfächer / entweder durch ihn odereinen andern Procurator / oder in eigenerPerson / wie es ihm am gelegensten ist / seinRecht wiederum erholen im»> aussuchtenmöge-
Auch haben die Advocaten diesen Arti- Pwteffa-cul / in den Protestationibus mit einzubrm- ««"dergen im Gebrauch gehabt/ wo sie bußwürdig ^raffwürden / und in Straffe fielen / gleichwol w *ihre Herren und Hauptfächer / des nrchtentgelten dürsten / und wir lassen uns auchdiese vernünffrige und rechtmäßige gebrau-che des Protestirens gefallen / loben sie be-ständiglich / sollen auch durch unserer Ge-schwornen Urtheil gepreiset und angenom-men werden.
Es möchten auch allhiei' noch viel mehr/und andere Protestationes erzehlet und für-bracht werden/ welche wir um Kürtzewillen/und daß die Zuhörer auch keinen Verdruß
darobempfahenmöchten/zuvermelden unter-lassen.
Das ist aber nobt zu wissen/ daß man sich KrWgeallein des Bekantnüß halben/ darnach richten Bem»l-sol/ das für Gerichte und ordentlichen Rechten »üß.geschicht. So ferne der Haubtsacher nichtbeweist / daß er darinnen geirret habe / würdeer aber die Irrthume / wie gebührlich für demEnd-Urtheii beweisen / so sol ihm wie oben da-von gesagt / das irrige Bekantnüß zu wirder-rufferr gestattet werden / nach dem Endt-Ur-tel aber last sichs keines Weges wicderruffrn/alldieweil der Krieg! seine Endtschasft nichterlanget hat/ kan man den Irrthum wol bes-sern/ wann aber die Sache geörtert und ge-urtheilet ist / so kan die Widerholung unddieser Deckel und Schein/ nicht mehr stadt ha- w
den/ auch sol der Principal oder Haubrsa- Wcher dem eingeführten Irrthum/ durch seinen unverwe-pAdvocaten / alsbald und auff unverwende-
ten Fuß wiederruffen / sonsten wird er widerruf'dafür gehalten/ als hab er dreingcwilliget