Des Königlichen Mrg-HcchtS»
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®#U(fen«
^Zeugen.
In eige-nen »Lo-chen nichtselbst Au-se seyn.
EigeneZachenWelche es>ey».
Zengenden >nauin gebietenliat.
^lutfreunde undZiepte.Knechte ^^«nßg§-Nossen und«estnde.
^8!e mandnsZeug-Nuß vonden Kran-ken undnlken Len-ken ein-.Lehmensoll.
Die Zeu-gen nichtsawpklich
iu verhö-ren.
Zeugen
Eydewil-
kührlich.
lttercken und inne werden / dann der Berg-Richter/und die Geschworne / denen wii auchgebühren / daß sie dasjenige so sich beym Zeu-gen und sonsten zuträgt/mit hohem Fleiß er-kundigen und dem nachtrachten.
Keiner sol in seinen eignen Sachen / r«MZeugen zugelassen werden / und ist am Tage/daß die Sachen / so in eines Nahmen gehan-delt/ darauff er auch den Unkosten wendet/und davon er wiederum!) Nutzen gewartet/seine eigene Sachen und Händel seyn. Alledie Zeugen / welchen man gebeut/ daß sie zeu-gen wer den müssen / die seyn auch unbequemund untüchtig / der Ursach halben/ daß ihrwollen und nicht-wollen / in eines andernGewaldt und Willkühr stehet / dergleichenwerden die Blut-Freunde und Gesiepten/bißin den fünfften Grad und Lienien / vom Zeug-nüß außgeschlossen.
Item es wollen auch die Rechte nicht zuge-ben/daß diejenigm/so stets bey einem imHau-se seyn/als Knecht und Gesinde/soauff gutenGlauben dienen / Haußgenossen/ und alle an-dere/ die uns mit täglicher Gemeinschaffk undGesellschafft verwand seyn / zu Zeugen ge-braucht werden sollen.
Wir wollen auch nicht/daß die Alten/Kran-cken und Schwachen/ und die so mit grosserMmut bcladen/ihr Zeugnüß aussagen/fürGe-richte gefordert sollen werden/ sondern sol indenselbigen Sachen/ das Zeugnüß anbelan-gen/ erbare und richtige Personen zu ihnenschicken/ unD ras Zeugnüß von ihnen anhörnund einnehmen.
Wir verwerffen auch hitMlt den vorigen UN»bequemenBrauch/ in derVerhör der Zeugen/
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gesagk/und die andern dasse lbige verstände undgefastet/gleich dieseibigenWort / und kein an-ders in ihrer Aussage brauchen zum merckli-chem Abbruch und Unterdrückung der War-heit.
Ist daraussunsere eknsteMeynung/ daß emjeder Zeuge/für sich selbst schwöre/ daß er (wiedroben davon gesagt) in derSachen/varinnener zumZeugen erfordert/gegen beydenTbeilen/die lauter Warheit/so viel ihm davon wißlich/sagen / und darneben seiner Aussage/ gutegründliche Ursachen/darlhun wolle/ dasTheilwieder welches die Zeugen geführt werden/mag nach seinem Wolgefallen die surgesteltenZeugen / des Zeugen Eyds befreyen und er-lassen.
In welchen Sachen auch keine gewisse An-zahl der Zeugen benennet / und angegebenwird/ da sollen zwey Zeugen gnugsein/dannunter der Rede / die von vielen lautet/ wer-den auch ihre zwene oder drey begriffenund angezogen.
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Das XIII. Capitel.
De Testibus Cogendis.
Wie man die Zeugen zwingen möge»
Urden sich die Zeugen entweder auß|g^eiet/ Haß/ Gunst/ oder Furcht/des Zeugnüß äussern und wegern /so sol unser Bergrichter auß Krassefeines Ambts/ der Warheit Zeugnüß zuge-ben/ sie zwingen und dringen/ auffdaß nichtauß Mangel der Zeugen / die Warheit ver-halten und verborgen bleibe./ und wir gebenhiermit bemelten unsern Berg-Richter Ge-walt und Macht/densilbigen unwilligen Zeu-gen/ die da nicht erscheinen wollen/ eine Straf-fe/nach Gelegenheit ihres Standes und Gut-ter/ auffzule gen / und wo sie darüber noch Wann diehalßstarrig und freventlich ungehorsam seyn Zeugenwürden / daß er dieselbige Straffe erhöhen t' nem ß - stl,iSund grösser machen möge/auff daß die an- Wun-dern sich daran stossen/ und eine Furcht da- cerworffer,rob empfahen. Trüge sichs aber zu/daß diese- werden»nigen so man obberührter Gcstaltzum Zeug*nüß zwingen muß/ einem andern Gerichts-Zwang unterworssen wären / so sollen sie dochnichts desto weniger duüh unsern Eammer-Graffcn / ohne Verzug / zur Aussage desZeugnüß mit Ernst getrieben und gedrungenwerden-
Das XIV. Kapitel.
De Fide Instrumentorum.
Von den Glauben der sthnOlichm
Uhrkunden.
|7S?<§5 werden zu Recht unter dem Na-E^mender Instrument/ alle schrifftliche^Vund brieffliche Uhrkunden / die demZeugnüß einen Schein geben / und dieWarheit des Handels oder Geschichtö inhal-ten/begriffen. Und ist ein Instrumentnichtsanders/dann ein schrifftlichUhrkund/die däzum Beweiß und Zeugnüß eines Handelsauffgerichtet worden ist/ dieselbe schrifftlicheUhrkund/sol zum wenigsten mit Unterschrei-bung zweyer Zeugen/ und mit einem glaub-würdigen Infiegel verfertigt und bekräfftigtseyn/ ohne das/sol sie keinen vollständigenGlauben haben / zu Berg-Recht aber sol-len diese Insiegel angenommen/ und Glau-ben darauff gesetzt werden/ als unsers Cam-Mer-Graffen/ dcr Urbürer/ der Städte / derGeschwornen / des Berg-Richters und desBerg-Meisters Insiegel. Und welche In-strument oder schrifftliche Urkunden berührtetGestalt/ als mitkräfftigen glaubwürdigenSiegeln und mit Unterschreibung der Zeu-gen/ also bekräfftiget seyn/die sollen inner-und ausserhalb ordentliches Gerichts einestvollkommenen Glauben machen/ doch istAchtung darauff zugeben / daß mehr ge-dachter Instrument / an etlichen Derrern/
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