€0
Das vierdte Buch
kosten.
Willkützr-liche Uii«tosten.
Was fürUnkosten
Berührte Expenftn seynd dreyerley. Die er,«okbdükss seynd nothdürfftig/die andern nütze / dierigeUnko" dritten aber seynd willkührlich. Die notdürff«sten. tigen Unkosten seynd die / welche das Gut oder
Ding dabey sie geschehen und auffgewendetwerden/ damit es nicht umbkomme oder garverderbebe/ erhalten.
, Die nützen Expenftn seynd die/ welche' das Gut/ darbey sie geschehen / besser machen/ungeachtet/ ob wol das Gut ohne dieseibigcnbestehen und in seinem Wesen bleiben möchte.
Die willkührlichenExpensen aber seynd die/so zu keiner Nothdurfft des Guts/sondern al-lein zur Lust der Menschen / angewendetwerden-
Nun wollen wir femer sehen/ wasserley Un-kosten der Vesttzer des Guts./ auffdasGutvomGuth schlagen/ und billicher Weise von den Früch-abgezogen ten abziehen möge/ und fürnemlichisterschul-«trden dig/ dasGut allein / mit allen empfangenen«croen. und eingenommenen Früchten / dem obliegen-
Nöbtiqe den Kläger einzuräumen / es sol ihm aber dar-nnd iM gegen gestattet und zugelassen seyn/die noth-llukostc». dürfftigen und nützen Unkosten / so er darauffgewendet hat / wiederum davon abzuziehen.
Nach der Befestigung aber des Kriegs isterverpsticht/ dem Kläger nicht allein die em-pfangene Früchte/ sondern auch die / so er her-nach zugewarten und zuempfahm hätte / ein-zuräumen und zuübergeben. Und da auch einanderer dassclbige Gut in Gewehre gehabt/dessen mit allem Fleiß gepflegct und abgewar-tet/ Früchte davon empfangen / der ist gleicherGestalt schuldig/obberütterFrüchte/die er em-pfangen und noch zugewarten hätte/ alsob erein Besitzer eines besten Glaubens gewesen/dem obliegenden Kläger einzustellen-Doch mit dem Vorbehalt/daß er die nö-thigen nützlichen Expenftn/ so ferne das Gutdarmit gebessert und in Würden gehaltenworden ist/zuvor davon abziehen möge/dannes wäre vermöge der Rechte unbillich/ daß einKläger mir des BcklagteneDchaden/Gewinnsuchen und sich reichern wolle-Die willkührlichen Expenftn und Unkosten/hat kein Besitzer billicher Weise zu fordern /und von den Früchten abzuziehen. Er magaber das/ soeramGutgebauctund gemacht/wiederumb hinweg nehmen/so fern solchesohne Schaden und Versehrung des-Haupt-Guts oder Gebäudes geschehen kan.
Soviel die Expenftn oder Unkosten/so infKn 1 den kriegischen Sachen auffgangen seynd an-Kritgauff langet / wollen wir daß es folgender Gestalt/gewendet, darmit gehalten soll werden.
In welcher kriegischen Sache derEydfürGefährde geleistet und gethan worden ist/inderselbigen sol die Expens nicht statt haben:Würde aber einer / seinem Gegentheil durchList und Betrug zu Noth-Recht dringen /und solche würde offenbahr und erwiesen / dersöl billichin die Eppens vertheilet werden/auß Ursachen / daß dre Rechte nicht wollen/daß List und Betrug / jemand seine Sachenfördern und beschönen soll.
Jt.daauch eine Parthey der Expenftn undUnkosten/in seiner ersten und anfänglichen
Klage oder Eingang des Kriegs/ nicht gedach- nn e ; st
te/ oder daß er diekünfftig fordern wolle/ da- ^rivonrübernichtprotestirte/ damit die Urkheil-Fas- Expense»ftrdieselbige Expenftn ins Urtheil einbringen mchr Ml-möchten/ auff solchen Fall/ ist man dieUn- dungNMkosten des Kriegs zuerlegen / auch nicht schul-dig. Aber in Appellation-Sachen sol derÜberwundene dem obliegenden Theil / dieKriegs-Kosten zuerlegen/ in allewege verur-theilt werden.
Das XX. Capitel.
De Appellationibus.
Von der Appellation.
Jeweil das Appelliren in Sachen/iunt> der Brauch/ daß sich einer anjetn höher Gerichte und Richter be-ruften mag/ weit umb sich greifft undviel inhalt/ so haben wir derhalben in diesenletzten Capiktel/ eine rechte Form und Lehredes Appellirens / den strittigen Partheyen/
Mühe und Unkosten zuerfparen/ auch unsernBerg »Richtern und Geschwornen ihre ge-bührsicheEbreundRevercntz zuerhalten/ un-serm Berg-Richter fürzuschreiben/ uns ent-schlossen und Ursachen genommen. Und ist mdie Appellation nichts anders/dann eine Be- Emionruffung und Klage / an einen höhern Richter bund Gerichte/ über ein unrechtes Urtheil undunbilliche Beschwerung / so einem wiederfah-rcn und zugestanden ist von dem Unter-Rich-ter. Die Appellation aber von dem Unter-Richter und Geschwornen des unrechten Ur-theils und Beschwehrung halbensgeschichtalso: Wann die Geschwohrne dem Rech-ten/ der strittigen Partheyen zuentgegen/eikiunrechtes und böftsUrteisprechen/oder/wannsie durch ein Bey-Urtheil / dem einen Parth/unbillicher Weise Beschwehrung auffei legen/wo nun solches wie gebührlich/ beweist wird/so ist die Ursach zum Appelliren gnugsam.
Der Berg-Richter sol kein Urtheil fassenundschliessm helffen/ sondern dasgefaste Ur-theil der Geschwornen Minvolstrecken/wür-de aber der Berg-Richter in Volsireckung/den Inhalt und Ziel des Urtheils überschrei-ten/ oder sonsten einigen Theil in etwas un-billicher Weise Beschwehrung aufflegen/ das-selbige mag rechtmässiger Weiftvonihmap-pcllirm/ also übertrit man die Ntaaßdes Ur-theils/ wann der Richter in der Vollziehungdes Urcheils/ den Sachen zu viel oder zu we-nig thut.
Und derhalben gebieten wir allen/ unsernBerg-Richtern und Geschwornen ernstlich/mit treuem A leiß zuverhüten / daß sie den krio-
gischen Partheyen/so für ihnen zuschaffen ha- ..ben / nicht Ursach geben/von ihnen zu appel-liren / und daß auch die Berg -Richter/ diePartheyen nicht mit Ungestümmigkeit undSchmähwolten/sondern freundlich und mit .Gelindigkeitabfertigen/item/daßsie dieUrtel Y.Urnicht überschmken/und nichts zu Schaden den Ä-rschttbParthe wieder dre Billigkeit / furzuuehmm teil.sich unterstehen. Der-