Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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si Das vierdte Buch / des Königlichen Berg. Rechts.

Dann dieweil die Berg-Gerichtt auffgericht/sowil uns ordentlicher Meise nach / dieselbenauffzulegm und zu erörtern / gebühren.Wann ein So sichs aberfindet/daß ein Urtel recht undUrrel recht wol gesprochen i|fc / so sdl alsdann der Appel-lant wiederum an das vorige Gerichte ge-ge»prochen / und dem Appellanten durch den Rich-ter aufs vorgehende Tapa und Schätzung / indie auffgelauffene Eppmsen/ vertheilt werden.Wann ein Würde aber außfündig / daß ein unrechtUrrel un- Ut'tcl gesprochen / Und verwegen wol üppel-recht ge- litt wäre / alsdann svl obberührtcr Geilalt/sprachen. Lurch den Richter / welcher über die Appella-Avvelliren krön erkennet/der Appellat dem Appellanten/Appellar diegebürlichewExpensen zu erstatten / gewei-Appellan» set werden. Darbe») sol auch alles das/ soten» ttachgeschchenerAppellat!0tt/dkM2tppeMnkenzu er kand werden. Dann vermöge der Rechte/sol matt in schwebender Appellation nichtstreues ansahen / und fürnebmen / und sol end-lich also/ daß Urtel mit allem dem / so nachdcrwolbeschehenen Appellation / dem Appel-lanten zu Nachtheil für genommen und gesche-hen »st / zu sampr der Haupt Sachen/ mirgebürlicheMerterungUndEndschafft beschlos-sen Und abgeschnitten werden-Item/da auch erweist würde/ daß diesem** . rtM »i Unsern beschriebene Berg- Rechten zuwiderein Urtel gesprochen / sol man diß Buch desder das' Berg-Rechts/ darüber besehen/ sich deß dar-»erarecht üuß erkundigen / und wo alsdann befunden/gesprochen daß wöl gesprochen / und auß fursetzbchemwürde« Mutwillen appellirt sey worden / so sol derAppellant/ allenthalben / wie oben gelehrt/ün den vorigen RWek geweist werden / daüber hcßndilch / daß Mieder die beschriebeneBergrechte/ und wieder die gewöhnlichen Ge-tichts-Bräuche gesprochen/ so sol solch Ürkeltmtallseinem Anhange und Inhalt/ fürnich--tig und unbündig geachtet/ und ver'Appel-länk/ durch dem Richter/ so über die Appel-lation erkennet/ in die Expmsen verurtheiltWerden» .

Mit wollen auch hiermit zulassen / daß einDie Er- jeder Appellant / u»n seine auffgelauffene Er-r- m i Pensen un d Schäden wider die Geschwornen/srbwovr- ein Unrecht Urtheil wider ihn gesprochen/i»<n* oder ihn sonsien den üblichem Gerichts-

Brauch entgegen/ unbillich beschwert haben/Klage fürnehmen und anstellen möge.

Nichts desto weniger wollen wir auffdeMFall / auch mit allen Pönen und Straffen/die wir über die Verbrecher unserer Ordnungund Rechtens/dwbeN gesetzt / gegen solchenleichtfertigen Geschwornen / ernstlich verfah-ren- Es wil auch den alten Geschwornen beydenen mehr Tapfferkeit und Ernst zu seyn ver-muthlich ist / wol anstehen und gebühren / daßsie diejuttgen Geschwornen/ Mit scharffm undsteten Inhalten dahin bringen/ daß sie unse-re Gesetze und Ordnung / mt so leichtlich undunbedächtig übertreten / sonst werden sie unsverdächte/als willigten sie Mit dengringen inIrrthum / den welcher nach der Regel desRechten /1 dem Irrthum nicht Widerstand!thut/dem hält man darfür/ daß er darein be-willigt habe/und ,man sol obberühmStraffeund Unterweisung / dardurch die Erkantnüßdes Rechts herkommet nicht zur Ursache derSchmach oder Injurien setzen / achten undauffnehmen.

Item/ die Geschworne sollen die Appellan-ten/ mit ihren Aposiels-Brieffen / darinnendie Ursachen des appellirens begriffen / ohneVerzug / entweder an Unser Hoheit/ an un-serm CamMer-GraffeN / oder an wem die Ap-pellation gestellet ist/geschicklich und auffs kür-tzeste abfertigen und weisen/dann es ist unserHertz und Gemüth gatttzlich dahin gerichtet/die Bergsachrn / auff das schleunigste zu ent-scheiden und zu Örtern«

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f/ne Appellation/ m vier Wochen / o- ne recht-mäffge Vechinderung nicht völlfühM Undabhandeln wird/daß matt densetbrgrn für kei-nen Appellanten halten und zulassen sol / t ar-zu ihnen auch gegen den Appell mt n in ge-bührliche Expensen verkheilm/ es sol auch dekRichter ungeachtet solcher gethanen Appella-tion/ inner Hauptsache / wie sichs zu Recktgebührt / fortfahren auffdaß äuß Furcht undSckeU / der Weg zu solchen leichtfertige Ap-pellsren / so andern zu Befthwehrung undNachtheil geschicht/fürgekommen Und verhü-tet werde.

Äntto i^Z4. Zwischen Rtzm. Käyftkt. Majefi. und den

Ständen M Böhmen.

^>as ^ergwerck und HWntl betattFctid»

JrFekd inandnö rien/ Königl. JnfaNk in Hk'fpänien Ertz-Her-von. Gottes Gna- tzog zuOesterreich/ünd Marg-Graß in Mäh-den Römischer- ren / Hertzog zu Lützenburg und Schlesien /! n»g / und ru allen Nearg-GraffzuLaußnitz Thun kundt/ hiexi; Zeiten Mehrer des Mit diesem Briesf geaen jedermänniglich;

Reichs/auch zu Um Demnach wir zu dieser Zeit/ wegen etlicher be-' gam/Böhem/Dal- tveglichen l-rsachcn/ uns und unsern Einwoh-matien und Croa- nnck dieses 5Migrelchszum besten/ rwenge-

Meinen