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Vertrage.
unsers CalMerguts / beneben einer allgemei-nen Wolfahri mehrgedachm unserer CronBö^nen/sondern auch ihr der bauenden Ge-wercken/ selbst stattlicheBereichung undAuff-nehmung in ihren Nahrungen zuverhoffen.Und wir aber/bey uns gnädiglich wol abneh-men mögen/daß in allewege/und sonderlich dieaußländischen Gewercken zu derselben Herzu-ziehung / mit Begnadigung und auch mitgnugsamen Versicherungen / auffdaß sie auchLesscn/ was sie nicht allein auffunscrn/sondernauff der Stände Grund und Boden erbauenund erobern/ vergewistlmd darmic frey undunverbunden seyn. Insonderheit aber bey ih-fen Ordnungen / Privilegien und Statutenfestiglich geschützt und gehandhabt/ und auchvor fremden Gerichten exempt gemacht/rc.versehen sollen und müssen werden.
Daß wir demnach auff jetzt / iri dieser unserCron Böhmen gehaltenen Land-Tag/ mit ih-nen den Standen angeregter Bergwercke hal-ben eine sondere Vergleichung getroffen / da-durch vcrhoffentlich nicht allein alle Mangel/die sie die Gewercken bißhero von Bergwerck-bauen abgehalten haben möchten / abgeschnit-ten und hingelegt / sondern auch ihnen denGewercken mit dermassen Begnadungen/undallerley andern nothwendigen Fürschungenentgegen gegangen würde / daß männigiichbillich zu Baulustigkeit gercitzt und bewegtwerden solle. Welche diese in den Landtags-Beschluß von Wort zu Wort inserierte Ver-gleichung dieses Lauts ist/ wie folget.
Dom Erstlich / so sich Gold-oder Silber-Berg-Wrffen wercke m unserm Königreich Böhmen/ auffund Berg- was Gründen das wäre / crregeten/so sol derwercksver- Grund-Herr die Gewercken / Hauerund ei-rayungen. iien jeDen schürften und bauen lassen/und danoch auff demselben Bergwerck kein besteltcrBerg-Meister verhandln / sosol derselbeGründ-Herr / seinen Ambtmcm / oder Be-fehlshaber/ denBergleuten a.ffihr begehren/Schacht/ Gruben/ Stollen und alle anderebergwercks Gebäude/nach brrgwercks-Ord-nung und Recht / so lange verlcyhen/biß derGrund-Herr einen ordentlichen Berg-Mei-ster andasselbe Orthsetztundbcstättigt/erderGrund-Herr solches auch/ ohne das derLänds-Ordnungnach / zuthun schuldig ist/darinnen er auch memands einige Verhinde-rung thun/ sondern die Gewerckwin allewege«fle befördern folle / doch das solche VerordnungAtuhker sind Besietigung eines Berg - Meisters nachbey Gelegenheit des Bergwercks / auffdaß förver-
ilen^ lichst beschehe/ und nicht auff gezogen werd/kunq a"/ und daß auch in alle Wege der crsieMuhter bey^ und desselben Grund-Herrn / oder seines Befelch«M-wd, Habers ersten gesuchten. Muhtmrg und Be-Nt iver- lehnung durch andere Nachkommen nicht ge-bracht/ noch gedrungen/ sondern den Vor-gang wie billich nach Außweisung/der berg-wcrcks Ordnung haben solle. Es sollen auchdie Grund-H erren / den Gelvcrcken bey jedenBergwrrck/ihre eigene Hüttcn/zum Schmel-tzenund Puchwerck/ auffihren/der GewerckenTosten / an gelegnen Orten/ nächSergwttcks
Ordnung und Gebrauch / ohne Verhinde-rung und Beschwerung/ auffzurichten und zu-erbauen/gestgtten. Wo aber der Grund-Herr solche Hütten und Puchwerck/ auffsei-nen selbst Unkosten bauen wolle / so sollen dieGewercken ihme nichts mehrersoder anders/als die Hüttengebür zugleich wie andern Hüt-tenJnhabern/ davon zureichen schuldig seyn.
Und wo es also von Gold und Silber/ außden Gnaden Gottes gewonnen oder gemachtwird / davon sollen wir dem Grund-Herrn/auffdes Gründen Bergwercke erhebt undge-bauet werden / > vermöge voriger beschehnerVergleichung / den halben Theil des gantzen ,Zehends/ erblich erfolgen lassen / aber derGoldt-und Silber-Kauff/auch der Schlag-schatz von der Münß/ sol uns und nachkom-menden Königen zu Böhmen allein bleiben.
Und damit aber sie die Grund-Herrn/ unsergnädigstes Gemüth und Neigung so wol zuihnen als zu den Bergwercken/ desto mehrersim Merck spüren. So bewilligen wir hie-mirüber diß alles ferner gnädiglich/ daß allen ■Gründ-Herren auffdercnGrund Bergwerckein eile seyn / oder noch weiter auffkommen BewM-möchten/ von unserm/ als jetzt regierenden sung desund nachkommenden Königen zu Böhmen/ e J e of KE *gebührenden halben Theil Zehends / noch ein hmds zuViertel/ das ist/von dem gantzen Zehend drey de» von- ^Viertel auff-5. Jahrlang/ von diesem gegen- gen zwey?wattigen Larrd-Tags bcschluß anzureiten/ frey Viateln/erfolgen / uns und unsern nachkommenden5 v 6 nigen zu Böhmen aber / das übrige vierdt GründenViertelZehenbs in allwege ordentlich gereicht/ auff -s.und nach Verschcirmng der jetzt benanten fünff Jahr.und zwantzig Längen Gnad/ der halbe Zehendwiederum zu guten kommen solle. Über das/so bewilligen wir ihnen den Grund-Herrn/unddenen auff ihren Gründen bauenden Gcwer-cken zu noch mchrem Gnaden so viel: Ob wolin der alten vier und dreyssig iährigen Berg-wercks Vergleichung/ die Marck-Silber ®; cNürnberger Gewicht/ nicht mehrers/weder er dasum 7.Gülden/ 14-Groschen/ 6.Psinning Böh- Gold undmisch zu bezahlen bedingt worden/welche Be- Silber be-zahlung dem jetzigen Pragerischen Gewicht/und der Fein nach/ 8.Gülden/ 5.Groschen/4.
Pfenning / Böhmischer Mehrung brächte/doch daßhl'nsürogedachten Grund-Herren/und denen ünter ihnen bauenden Gewercken/von Dato dieses Land-Tags Beschluß einzu-reiten/jedeMarckSiibers derFein/nach/Prä-gcrisä)Gewichts/um iG. Gülden Böhmisch/jeden derselben zu 24. Weißgroschen/und dmGroschen zu? - Weißpftnning gerechnet/ und.dann das Loth Gold/auch derFeine/und demPragerischen Gewicht nach / um 7. Gülden/
.12. Weißgroschen Böhmisch / erblich bezahltwerden sol-
Also sollen auch die goldigen Silbergleich-fals/invorberürtemunterschiedlichcnWerkhials nemlich das Loth fein Gold um?. Gülden12. Weißgroschw / und die MarckSilbcvsauch der Feine und dem vorgerückten Präge-rischen Gewicht nach / um zehrn Gülden Böh-misch/ zu 24. Weißgroschen bezahlt werden.
2 r Und