Vorn Ursprung
Vom Suchstolln Recht/ wo wässerigeBcrgwerckc licgcn/dcnman Wapershalben nicht gethun mag.
O dir Leute zudem Lehnherrn kommen/)und ein Suchsiolln muten / unvwotlcnden den Scolln treiben zu Den Gängen/und wollen das Berckwerck vertreugen/ wannder Suchstollen also gelichenwirdvonvemLehn-herm/derbrhält dasRecht/wer seine Wasser-Seug annimt/ daß vor ihm/noch hinder.ihmniemand soll ansitzen/ in vierdhalb Lehen/fähreter also ferne/ das er ihn bringet/an die Stat/daß der Stölln sieben Lachtet triget/ aber einsLehens tieff / daß er beweisen mag / alles daß erdann vorhat/m seiner Wasser-Seug/dahinsolle noch darff niemandts einsitzen mir Rechtwider seinen Willen / wo er die Teuffe nicht in-nen hat / als vor bcstimt ist / erlaubet einemjeg-lichen/ in vierdhalb Lehen zu bauen.
Vom Eerbftollcn / was die vor Recht
haben.
^Ann ein erbhafftiger Stollen von demObersten Lehnherrn gelihen ist/ der vonRecht einen Lochjtein setzen soll / an dieStak und an seinZicl/ dahin ihm sein Erbe be-reitet ist zu einem Gedächmüß / das davon her-nach nicht krieg würde/wann man andern Leuten/auch ein Erbe darnach solte geben oder einengemessen Berg solle messen.
VonErvstolln RechtEr Erbstolln hat auch das Recht/daßmiemand darffm seinem Ziele einschlagen/'es sey verbrochen Feld oder unverbro-chen Rasen/von seinem Ziele biß an den Loch-stein mit Rechte / wider oer Gewercken Willenstrengen auch die Gewercken den Stolln/daßer treugct / anderthalbes Lehen kieff, oder minß..ten zehen Lachter/ so heisset er zu Recht ein Erb-stoün/und alle gemessene Lehen / die in der Mar-scheid ligen / und was Brüche seynd / die in sei«,ner Marscheid ligen/wer darinnen arbeitet überdem Wasser / der muß das thun mit Willender Gewercken an dem Erbstolln / dieweil derStolln aber alsoticffnichk treuget/alß vorbe-nahmct ist/dieweil arbeitet ein jeglicher Mannwo! also / daß er die Berge und Brüche nicht zu-riesse die den Stelln bereitet sind.
Den Erbstolln RechtMmmetein Erbstolln mit seiner Wasscr-^ Seug an die Gänge die ihm bereitet seyn/
1 findet er E>'h allein / daß doch in einemIreyen sey / man misset keinen Berg/findet eraber Ertz an Gängen / die unverschroten seyn /unverhauen / man misset ihm einen Berg/also/daß einem alle gemessene Lehen dienen und sie be-halte/in dem Rechken/und er seinen Stolln hat:Und ein seglich Stolln behält das Recht / das eingemessner Berg hatauff sein Hangende vierd-toß Lehen / undsein ligends virdhalb Lehen.
Von Erbstolln Recht.
^Ommet der Erbstolln in gemessen Lehen/^die bauhafft seyn/und nicht gearbeit/ zudem Stolln / die Lehen mögen dem
Stolln nicht gewehren / er fahre darein / und da-durch also beftidenlich/ wann er kümmetan dieLehen als der Stolle/ dar ist kommen / auff derSole mag wol hauen unter sich Und über sich/sohoch alscr mit einex Kratzen gereichen mag/a!so/daß er der KratzenHelm nicht länger mache/und soll auch nicht mehr Nutzes oder GewinSdaranhaben/odernchmen/dieweilerin dem Lehenist / und sollen auch die Lehen dem Stolln dasVierde zuKost geben / Und wo darnach derErbstolln hmkömpt/so soll man von Recht/denselben Gewercken ein munkheil geben/ das istdävon/daßer Wind bringet und Wasser be-nimpt/ und der Erbstolln soll ein neuntheilhaben/ durch und durch und nicht mehr / unddas soll man geben dtnGewcrcken/diedenStollnerst haben angenommen / die sollen auch denStolln mir lhrcmFeldeimmer für sich tteiben/ wosie das Neuncheil haben wollen/wo, sieader dasNeuntheils empcrrn wollen, da mögen sie wen-den/ und wer dann denfelbcnStollnsürbaßtreibet/der soll von dem Zoll ober Zmß vonRechte fürbaß frey seyn.
VonErvstolln.
OL^Oman einen Erbstolln zu einem Gebürg/»l^führet/ und mehr Stolln getrieben /^^welcher der aller ticsseste ist/der behält vonRecht die Eigcnschafft und sein Recht/ undalso viel / als einem gemessn Berg / lert er aneines Stolln Marscheid der erbhafftig ist / alsmanch Srundtsechtzehen Hofejlädt behältctderStolln
Vom Erbstolln Recht.
Er da erbhasstige Stolln bauet/ der sollseinWassr-Seug und Lllcht-Locb fcrti-' gen/auff und nieder an seinem Stollnund Zubern recht und redlich/und soll denSkolknstetiglich treiben mit dreyen Häwern geschichtdas nicht/und wird der Swll mit dreyen Hä«wem nicht getrieben / und der Stoll verleit sichacht Tag nach einander als wüste/daß ihn nie«mandkreibet / daß mans beweisen mag mit ei-nem Ehrhafftigen Mann / den der Ober-Ber«-Meistcr denn selbst auff die Zech hrit reiten/undsoll anheben an den Stolln/ auff die Wasser-Seug Und soll besehen die Liechtlöcher/biß da deöStollnHauptwendkt/ finderes dann also/sollerden Bothen bey dem Eyd ermähnen / ob erdem Stolle nachgefolget hab als recht sey / undden Abe-Bau funden/als ihm auffseinEydgege-ben ist/ bekennet er das/so soll der Bcrg-Me'ssrden Bothen fragen eines Urtheils/wes der Erb-stolln fcy/so soll man den theilen in der Herr«schafft Gewalt/wer ihn dann mutet/ mit derHerrschafft Recht dem soll ihn der Berg-Mei-ster leihen.
Vom Erbstolln Recht.
, Ein Berg-Meister/ noch -Oberster Lehen-'^Herr/noch kein Amptmann/ hat die Ge-* walt/daß sie auff einen Erbstolln / oder.auff einen gemessen Bergen / mögen setzen / ei-nen Steiger noch Hutmann noch einen Anipt-mann/widerver Gewercken Willen.
Von