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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Berg-Ordnung deß freyen Königs.

Einer NachlassungEiner FristEiner SchmidtenEinem WasserEinem huchwerckEimrHütten

i.w.gr.r.w.gr.ij.W.gr.ij.w. gr.ij.w.gr.ijw.gr.

Vom ab -und zuschreiben.

Einer Hütten halben/ oder Schichtgibt jedes Theil ilj w.gr.

Einem Hauß/jedesTbeil i.w.gr.

Ein-rSchmidten jedesTbeil i.w.gr.Einem Puchwerck/jedes Theil rw.gr.Einem Wasser / jedes Theil i.w.gr.

Ein Titel eines Registers / so man siehet/wie es alle Quartal ist verrechcnt

i.w.gr.

EmKiagbriess i.w.gr.

EinerKlag auß dem Buch --W gr.Einer Hulffe zuschreiben r. w gr.

Von einem Zettel ins Bcrgbuch zu legen

i-w gr-

Von einem Zubus-brieff t. klein gr.

Vom suchen.

Einer Belehnung iiij w.pfcn.

Einer Frist iiij.w.pfen.

Einer Nachlassung iiij.w.pfen

Eines Vertrags iiij.w.pfen.

Eines Register iiij.w.pfen.

Einer Schmidten iiij.w.pfen.

Vnd waS dergleichen zu suchen ist

von jedem iiij.w.pfen.

Der eilffteAttickel.

Do» der GeschwornenProbirer

Je grschwornen Probiere»' (ei«<ner oder zweene i wie es jeder-zeit die Gelegenheit erfordern,wird) sollen einem jedem / auffsein Begehren / treulich undsteissig probiere« / und desselbenrechten Bericht thun / und soll niemands /über sie umb Geld / oder umb sonst / neuErtz probiren / außgeschlossen in Hütten /da mögen die Hüttenschreibrr / Ertz / dasman zu schmeltzen hinein bringt/ oder Ge«wercken zu Nutz / wol probiren und pro-biren lassen / auch wo den Probierern neuErtz / oder Bcrgart / zuverfuchen zukom-met / daß sollen sie auffs fieissigste probi«ren / und wo es sich mit Silber beweist/sollen siees erstlich dem/der es ihnen zu probi-ren bracht hat/und darnach dem Hauptmann/Verwalter und Bergmeister ansagen / undvon einer gemeinen Proben nickt über iiij.w. Pftn nehmen / aber von einer Gold o«der Kupfferprob / soll man ihnen von jedervj w. gr. geben.

Der zwölfftr Attickcl.

Von der Marfcheider Befehl.

' S soll sich hinsi'rrdcr auff unsernj ^ergwercken / niemands Marscheidensmnttritehrn / kr sey dann zuvor von

unserm Hauptmann / Verwalter und Berg-Meister zugelajstn / und barzu gebührlichvereydek / dieselben unsere Amptleute / sollestauch keinen zulassen / er sey bann tüchtig 7und deß Marscheidens verjtändig und ge-schickt befunden.

Dieselben zugelassenen Marscheider / stil-len sich auch / einen jedrrn zu seiner Nökh-durffr gutwillig gebrauchen lassen / und ihrAmpt mit getreuem Fleiß / auffrichtig / undniemands zu Scl-aven/ Betrug oder Vor-theil üben.

Sie sollen auch keinen gemeinen Zug/Wchrzug oder veriohrnen Zug / ohne Vok-wissen und Willen unsers -HauptmannS/Verwalters und Bergmeisters thun / undsollen die Gcwerckcn umb dieselbe ihre ge-thane Züge / mit unpfleglichcm Lohn nichtübersetzen. Wo aber icmands deß Lohnshalben / von ihnen beschwert würde / dassoüan unserem Hauptmann / Verwalter undBergmeister gelangen / die sollen deßhalbmzimliche Mssigung thun.

-Ob dann jcmands vermeinte / daß iVtue durch der Marscheider 'Zuck / Kürtzunggeschehen wäre / dem soll durch Vrrgunstunsers Hauptmanns / Vcrivalters undBergmeisters eine!» frembden verständigenMarscheider auff seine Kost all Kicher zubringen / und einen Werzuck zu thun/zu-gelassen seyn.

Wann auch außfÜndig getnacht / daßdir Marscheider in ihrem Ampt / und ge-thanen Zügen geimt / und die GewEmdadurch in vergebliche Unkosten / zu Scha-ben und Nachthel geführct wären wo/«-den / so sollen sie von »vegen gcubttw ün-verständigen / oder unfieissigen Ziehens den-selben Unkosten / auff Massigung unsersHauptmarms / Vcrtvalters utid Bergmei*Meisters erstatten / oder nach Gelegenheit derSachen/ abgelegt/ oder sonst mit Ernst gesstrafft werden.

Wann auch ein Marscheider gezogen/undseine Gemcrck geschlagen / und dem Steigerdemselben nach anzusitzen / und die Handar-beit anzustellen / anweisen wird / sollen fsbald zweene Geschworne darzu erfordert wer-den/ und ihre Gcmercke auch schlagen/ da-mit sich der Marscheider darnach fernesunfieissigen Ziehens nicht zu entschuldigethabe-

ES sollen auch die Marscheider / im hin-ein bringen deß ersten Lochsteins / tzvm Ta-ge/und im Fortbringen der Erbstusiett/auff einen Gang / einerley und gleiche Ord-nung deß Ganges - alten / und in welcherStunde der Gang sein streichens hak/ der-seibigen Stunde nach sollen sich dir Mar-sche! der / in öbberübrten hinein h?mgrn derLochsteine in alle Wege verhÄtert / und daein Marscheider zuvor auff dm seihen GEnicht gezogen hätte / und von dem andernzu wissen begehrt/ was er für chreOrknung

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