Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
Seite
64
JPEG-Download
 

Berg-Ordnung deß freyenKönigl.

den / dieselbige Wasserseig / weder inner»noch ausserhalb deß Mundlochs zu ftncken /oder tie'ffcr zu holen / ohne unsers Haupt-manns oder Verwalters und BergmeistersZulassung / wo es aber geschehe / so sollensie es mit. Ernst straffen / und dieselbenStollmr sollen damit keine Gerechtigkeit er-langen / und bencben der Straff in ihrer er-sten Wasserftig zu bleibe»/ geweift werden/auff daß die Stollen / so darüber und dar»unter angefangen / an ihrer Erbteuffe undGerechtigkeit / wider die Billigkeit / nichtverkürtzt werden / dergleichen soll es auchmit den ungewöhnlichen Steigern / und er--heben der Wasserseigen / so andern Stollenzu Nachtheil fürgenommen / gehalten wer-den-

Der §8. Artickel.

Mie was TeuffeeinSwlln drnandementerben soll.

»Nd als vor Zeiten in Sanct! Joachimsthal / der Swllnhalben sehr beschwert ge»west / auch die Skolln an-einander selbst ohne gebühr-liche Teuff enterbt haben /so ordnen wir / daß hinfortein jeder Stelln unter dem andern siebenLachter Seiger gericht einkommen soll / wel-cher aber diese Teuffe unter dem andern sie»ben Leichtern nicht einbringt / der soll keinenandern enterben / auch kein Neundtes erlan-gen f es soll aber doch / wo es ein halb Lach-ter auff oder ab mangelt / ungefährlichseyn.

Der so» Artickel.

Die Stöüner sollen nicht über sichbrechen / andere Stollen deßNeundte« zu enter-ben.

Ein Erbstöklner soll sich auß ei-gnem Durst unterstehen / aus-serhalben und über seinen Stöünhöchcr über sich zu brechen / und.also andere Stollen / wider dieBilligkeit deß Neunten zuent-erben/ ohne Vorwisseu und NachlassUng desBergmeisters / ob auch gleich die Zechen/ dar-innen es fürgenommen / nachlassen und gestat-ten wolten.

Trüge sichs aber zu / daß ein Sköllner seinStoll Ort so fern getrieben/ sein Wetter MitFleiß gefaft / uud so weit geführet hätte / daßer weiter nicht fahren fönte / und die Mas-sen mit ihren Geftncken über« Grolln anff-liessen / öder sonst nicht nieder erschlagenwölken / dem Stollen zu helffen / so sol-len Bergmeister und Geschworne / die Ge-brechen aller Gelegenheit auff daß fleissigste be-sichtigen / und wo sie Muthwillen / oder für-

saßliche Hinderung des Bergwcrcks befinden/mögen sie den Stöllner über sich zubrechen/und ihme selbst Wetter zu machen oder zubringen/ gestatten und nachlaffen.

Der ros. Artickel.

Den Skolln soll von Hallen/ Felsenund Asster/das Neundte ge-reicht werden-

Amit die Stollen desto statkli-icher erhalten/ soll von dem Sst-'der so auß den Hallen / Felsen/Affter und-OftnbrücheN gemacht/den jenigett Skolln/ denen es ge-bührt/ und bey denen es gewon-nen und an den Tag gebracht / so ferndieselben Stollen bauhaffrig erhalten / dasNeundte unwegerlich gefallen und gereichtwerden / und ob gleich dieselben «Hallen /Felsen / berkaufft oder hinweg gelassen/ oderauch die Silber im Merck verkaufst wür-den / soll nichts desto weniger das Neund»te darvon gefallen / es soll auch der Ze-hendner zu jeder Rechnung fieissig For-schung haben / wem das Neundte gebührt/Und alsdann dasselbige dem Stollen / weichemes gebührt/ zuschreiben und geben.

Der roi. Artickel.

Wann ein Stelln das Orch daErtz bricht / nicht erreicht

Ctcher Erbstdllen in eineZechkömmet / da er der gautzenZechen Wasser benimbt/ undWetter bringt / ob er gleichdas Otth da El'tz bricht/Mit

_ \ Der Wasserscige nicht erreicht/

soll «»me dennoch das Neundte / die Helssttgegeben werden/ wenn eraber die Wasserscige/an die -Orte da Ertz bricht/ bringt/ sollet dasNeundte gar haben.

Der wa.. Artickel.

So zwey Tieffste in einer Zechenwären.

C ein Crbstolln in eine Zechekömpk / da er der gantzen Zechenicht Mästet benehme / undWettet beachte / ursach daß, T zwey Tieffste darinnen wären/in dem einen benehme er Was-ser / in dem andern nicht/ und in dem ütt-erschlagenen bärche Ertz/ da soll Mün ihüiekein Neundtes geben / er habe dünn in den-selben Schacht erschlagen / darinn das Eisbricht / brauchte aber der fündige Schachtdeß Stollns zu Wasser und Wetter / so soll ekauch halb Neundtes geben. ^

Drk

/