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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Appendix.

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XI.

J004tm einer Ery hiebe / unterhalb feinerStolln - Gerechtigkeit / und in eines an-dern Stolln- Gerechtigkeit: feineFördernüß hätte.

Aette einer einen Erbstolln versiuffenfassen / und man hiebe Ertzt in der Teuf-te innerhalb seines Erbstollms Gerech-tigkeit/ und es wäre doch die Fördernüß mitWasser und Berg von demselbigm Orte inanderer Leute Schächten / und die Schächtewären in dem Felde / da einer die Erbstolln *Gerechtigkeit niedergesunckcn / und es erwüchsedes Neundten halben Hader. In solchenFällen sollen der Bergmeister und die Ge-schworne / die Sachen auffs flüssigste besich-tigen/ finden sie / daß das Ertzt in der Tuffe/innerhalb eines verstussten Stollens Gerech-tigkeit bricht / und gleichwol in selbigem Feldekeine Durchschlage nieder gemacht / und der-jenige / so das Ertzt hauet / seine Fördernüßmit Berge / Wasser und Wetter in frembdcnSchächten/ so auch in einem Felde/ daem-ander die Gtolln-Gercchrigkeik hat/gesuncken/brauchen müsse/ so mögen ste denselbigendashalbe Neundte/ oder so viel sie der Billigkeitnach befinden / zuerkennen. Trüge sichö aberzu / daß einer in eines andern StollnGerech-tigkeit angesessen wäre/ auch andere Schach-te zum Ansitzen/ Wasser und Bergfördernüßeines oder mehr brauchen müste / «uff den Fallist erden Stolln unter oder über des Stolln-Stuffen in obberührter Maasscn/ da er Ertzhauet/ das gantze Neundte zugeben schul-dig.

XII.

XtMmt und wie mau den Erbstolln denvierten Pfennig geben soll.

1 Ompt ein Erbstolln mit seinen Ortan Qucrgänge / beleget dieselbigen /rund begehret auch Vierdtcn Pfennigdarvon, Odersosich einGang theilet/und derStöllner treibet auffbevden TrünnernStöll-örter/ und will von allen den vierdtenPfennig haben. Hierinnen ist man den Stöll-ncr nicht mehr/ dann auff einen Gange/ die-weil das Stollorth in der Vierung ist / denvierdten Pfennig zugeben schuldig.

XIII.

Sd Zween Stolln gegen einander fahren/ob und wie sie den vierdten Pfen-nig nehmen.

.A zween Stelln in eine FundgrubewderMaasse/einer von der obern/der> andere von der untern Verscheidekommen / und also gegen einanderfahren/ auff diesen Fall/ mag ein jeder bißso lange sie zusammen erschlagen/oder einandergleich kommen / seinen vierdten Pfennig neh-men. Es'mag auch in einem solchen Falleein jeder sein Neundtes haben / so ferneer seine Gerechtigkeit gebrauchthat.

XIV.

So Zwe'- Gtoll-crter ist einer Vierung ge-trieben werden.

»Wey Etolllörter mag der Stöllner inseiner Vierung wol treiben/ man ist ihmdaber nicht mehr/ dann auff einen/ die-weil sie in der Vierung seyn / den vierd-ten Pfennig zu geben schuldig.

XV.

Ob der vrerdte pfmmg auch einem Ge-rechtigkeit einräume oder gebe."^Jewol der vierdte Pfennig einen seineMaaß/da man des Gangs gewiß ist/bauhaffcig erhalten mag/ und also ei-ne Gerechtigkeit einräumen / so fället es dochin den Fällen da man der Gänge ungewiß /und kan derjenige/ so den vierdten Pfenniggiebet/ und seines Gangs ungewiß ist/ keineGerechtigkeit darmit erhalten/ auß Ursachen:Der Stolln ist ein Gast/ nrmbt seinen vierd-ten Pfennig / es gäbe ihm auch wer da wolle.

XVI.

(Db man denjenigen/ fo Steuer und vierd-ten Pfennig zum Stolln gegeben ha-ben/das Ansitzen wcgernmöge.

Actten Zechen zu einem Stolln Steuerfund vierdten Pfenning gegeben/und der'Stolln käme in dieselben Maassen/so solman ihnen/ wo es den Stolln an seinem Wet-ter und Fördernüß nicht Verhmdeiung brin-get / Gebäude auff den Stolln anzustellennicht wegern/ und ob sich derhalben Irrungzutrüge/die sollen Bergmeister und Geschwor-ne befahren/ und die Billigkeit darinnen verfü-gen. Auch sol der Bcrgmeistcr gute Ächtunghaben / auff daß diejenigen / so Steuer zumStolln geben/ wo ihre Gänge mir den Stollnüberfahren/sie durch die Stöllner oder ande-re nicht drum gebracht/ oder sonst unbillicherWeise bcvortheilet werden.

XVII.

Den vierten pfcnnig denjenigen fodas L'ld verliehen/ wiederzu-geben.

Actten die Jüngern in einem Felde/»dem Stolln vierdten Pfennig gegeben/undes erwüchse Hader darüber/ sollendie Aeltesten / denen dasselbe Feld zu-erkandt/ und eingeräumet wird / den Jüngernden außgegebenen vierdten Pfennig / wiede-rum zuerstatten schuldig seyn. Da aber denJüngern des vierdten Pfennigs halben / keineEinrede geschehen / und sie auch des Feldes inSilbermachen geniessen / alsdann stehet daSWiederstatten des vierdten Pfennigs auffBedrucken Bergmeisters und Geschwornen.Andere Unkosten ist man den Jüngern zu er-statten nicht schuldig / es wäre dann / daß denJüngern in schwebenden Hader Wassergeldoderanders aufferlegt würde / durch Bergrnel-ster und Geschworne. Auff diesen Fall ist manihn dasselbige wieder zu erlegen/ der Billigkeitnach/ schuldig.

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