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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Der Bergwercks r Gebr. in Joachims - Thal.

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^ welcher Vierung es bricht/ doch mir Erstat-tung der Bergkost folgen / auß Ursachen / daßder jüngere Stöllner in des ältern StollnsVierung keine Gerechtigkeit haben kan. Alsosol es mit Vierung in der Fund-Gruben undMassen / ausserhalb der Stolln auch gehal-ten werden.

VI.

So einer Lines Goollns mit Bcrglauffcngebraucht.

4JSJ In jeder der eines Stollns mit Berg-^^.lauffenund anderngebraucht/der ist dem^^IStöllner Treckwerck/ so ferne crs ge-brauchet/ nach Erkantnuß des Berg-Meisters helffen zuhalten schuldig.

VII.

Auff den Stollen zufahren so freysten-sEderman sol auff Stolln zufahren freykund nachgelassen seyn / doch daß sol-»ches mit Bescheidenheit / und gebühr-licher Zeit geschehe,vm.

VQie man die Stolln und die Gerinne überdie Schächte fertigen sol'Rschlägt ein Stelln in einer Schacht/so ist er schuldig sein Stoli-ort und Ge-winne/ den Schacht ohne Schaden imliegenden oder Hangenden/ hindurch zuverfertigen/also/ daß man hinder den Donnenfodern und fahren kan / und ehe es der Stöll-ner also verfertiget/ kan sich der in demselbenFelde das Neundte ihm zugeben auffhalten.Es wäre dann daß die Maassendes Stollns/zu Wasser und Wetter gebraucheken/ undbe-nöthiget waren / so sol es nach Befahrung /auffs Bergmeisters und der Geschwornen Er-kantnüß liehen / und was in solchem Fall derStöllner m Schachten auffmsset/ sol er wie-der verfertigen und machen.

Zu dem XEVii.und Eiii.Mickel.

Von Stölluemund WasscrjeiZen.

I.

Wann man den Stöllner die Wafferseüge und Mundloch zuhalcen jchul-, drg se^.

Aesse einer in einen Erbstolln an / einfStoll-Ort zutreiben/ innerhalb der Erb-teuffe/ so ist er den Stöllner nach Er-kantnüß des Bergmeisters/die Wasserseigezuzahlen schuldig. Da aber einer ausserhalbderErbteuffe/ meinen Stolln ansitzet /der istdem Stöllner die Wasserseige zuzahlen nichtschuldig. Sondern allein die Wasserseige/so fern er derselbigen gebraucht und bedarff/sol er den Stöllner nach Erkantnuß des Berg-meisters helffen halten.

h.

Erkaufst« wasserstigm und Mundlöcherhelffen halten.

.Ad obgleich einer eineWafferstlge/undMundloch bezahlet uud erkausst hatte/ »dochin alle Wege dasselbiget oc ^ fe te Wasserseige/ wo es wan-delbahr / zuhatten helffen schuldig/ nach Er-kantnuß des Bergmeisters/

in.

Die Wasserstige in des Sköllners VierungNicht Zu zahlen.

Rüge sichs zu/ daß der Erbstöllnerein Stoll-Ort in seiner Vierung lie-gen liesse/ und einander nehme es aüff/auff diesen Fall ist der Auffnchmer/die Zeit und so lange dasselbige Stoll-Ort inder Vierung ist / die Wasserseige zuzahlennicht schuldig / also soll es auch gehalten wer-den/ mit angebotenen Sköll-Oertem/ehesie auß der Vierung kommen.

IV»

Wie hoch man die waßerjerttm be-zahlen jöl.

Jewol bey den alten Bergleuten vorHeiken der Brauch gewest / daß einEinkömling den Erbstöllner den vierd-ten Pfenning der Unkost/ so der Stollen bißan das Ort/ da der neue Auffnebmer ange-sessen / gestanden für die Wassersiige hatsollen erlegen. So ist doch allkrer und beyuns / dieweil das Bergwerck allemnisi / durchdie Stolln erregt und erhalten wird/ dieseMeinung um mehrer Förderung willen desBergwercks in einen andern Brauch gesetzct/und sollen die Wasserseiaen/ nach Achtungund Erkäntnüß des Bergmeisters / und Ge-schwornen umb 2, 3.4. ober 5- fi.auffs höch-ste bezahlet werden. Es wäre dann / daßeiner mit einem aufgenommenen Stolln--Ort/ zuvor und ehedie-Wasserseigen bezahlt/gut Ertzt treffe / und Aüßbeute gebe/ alsdannmöchte man ihm wol etwas mehres aufflegen.

V.

wie der Stöllner fernen Grolln hal-ten jöl.

In jeder Stöllner sol seinen Stolln/mit seinem Mundloch und sonst allent-halben/ biß für die Haupt--Ocrter öff-nen/ und also halten / daß man zu aller Feitder Nothdurfft/ nachfahren kan Auch sol erseine Gerinne und Wasscrseigen/ also verwah-ret halten / daß alles, Wasser/ so er mit seinen-Oertern verschroten hat/ hinweg und zu demMundloch heraußgehe/ auch an den-0er-tern/ da er enterbet ist Und so andern durch

sein Wasser muthwillig und durch UnfieißSchaden zugefügt würde / dem sol er nach Ge-legenheit der Sachen durch Bergmeisier undGeschworne / zu gelten geheissm werden.Würde auch ein ander den Stöllner sein Ge-rinne auffreiffen / oder sonst an einer Wasser-seige / mir Verhauen / Schaden zufügen /das sol derselbigewieder zuverfertigm/gewei-set werden / und darzu gestrafft Entstündeandern Zechen Schaden darauf/ so sol der,Thäter den Schaden gelten / und schwererStraff gewarten.

IV.

GoeMem &t$llnä Ursächm stm

Mundloch abgangen wär.

Jenge einen Erbstolln/ auß redlichen!guten Ursachen sein Mundloch abe/so mag derBerameister gestatten /und