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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Zur Bergwerckö- Ordnung.

Undals wirauß Gnaden und keiner Gerech-tigkeit / auff dem Lergwerck alle Straffen /Büß und Wandel dem Bergmeisier/derglei-chen dem Rath und Gerichten / auch alle Wan-del/Bussen und Straffen/was sich in derStadtund derselbigenZugehörungen Stadtberaub-nüß/ wircklich begiebet (außerhalb peinlicherSachen) zugestellet haben/ so sollen sie doch sol-ches nicht langer gemessen noch brauchen/dann wir ihnen auff unser Wolgefallen zu-lassen.

Der xxxn. Artickcl.

Von Entscheidung irriger Sachen/so sichZwischen dem Bcrgnwifter Und Bürger-meister / in VerpffrndlMg der Güter/zutragen mögen.

-0 jemand umbBerg/ Mühlen / oderandere Güter/ diedemBergwerck an-hängig seyn / schuldig ist / und umbsolche Schulden / sein Hauß oder an-ders / das dem Stadtgericht zu Schlackcnwal-de oder Schönfeldt unterworffen/ verpfändenwil / so sol der Bcrgmeisier/ solche Stadtgüterins Bcrgschultbuch / der bcmelten Schuldenhalben / wie obstehet / verschreiben lassen / dochdaßderVerpfander zuvor/ vom Stadtschrei-ber/ unter seinem Pctschier oder Handschrifft/einen Zettel und Bekamnüß bringe/ daß solcheStadtgüter / im Stadtbuch frey / und unser-pfändet seyn.

Deßgleichen/ wann ein Mitbürger/ seineStadtgüter / im Stadtbuch verpfänden wil/sol es ihme auch nicht gestattet werden/ er bringedann ein Zettel / unter des Bergschreibers Pet-schier/ oder Handtschrisst/ daß seine Güter imBergbuch auch niemands verpfändet seyn.

Und es sol bey dem Bergmeister/ ein sonder-lich Pfandbuch zu solchen Stadkgütern/ deß-gleichen bey einem Rath / auch ein sonderlichPfand-und Kummcrbuch/ gehalten werden/darein solche Verpfändung allein geschrieben/und zu der Nothdurfft/desto leichter gefundenmögen werden.

Würde jemand «seine Güter gefährlicherWeise / im Berg- und auch im StadtbüchernzuSchlackenwalden und Schönfeldt verpfan-

den/undsolche Verpfandung dieaneinem-vrt

geschehen/ am andern verschweigen / und alsobetrüglichhandeln/ auch wo der Stadt-oderBergschreiber hierinnen Betrug gebrauchen/und andere zu solcher betrüglichen Handlung/fördern/ oder helffen würde/ so sollen dieftlbi-gen die Schuld und Ursach am Betrug haben/durch unsern Hauptmann/ oder Verwalter/am Leibund Gut gestrafft werden.

Wo aberjcmand seine Stadtgüter zu^chla-ckenwalden oderSchönfeldk/rc. umb Schuttund Geld/ daß er auffZmentlehet/ verpfändenwolle (ob er gleich solch entlehent Geld zumBergwerck gebraucht/ so sol er doch sein Sradt-güter derhalben / dieweil die Schulden mitStadtgütern vorgewisset/ allein »m Stadtbuchverpfänden.

Wo aber Sach/ daß er umb solch Geld/Bergmühlen und Zin/ oder ander Bcrggüter/verschreiben oder verpfänden weite / so sollendieftlbigen Berggüter/ alsdann im Bergbuchverschrieben werden.

Und was also in Stadtbüchern verschriebenwird/ das sol durch das Stadtgericht/ Bür-germeister uno Rath/was aber in Bergbüchernverschrieben / durch das Berggericht / Berg-meister und Geschworne/ gerechtftrkigct undverholffen werden.

Trüge sichs zu / daß zu jemandes Ctadtgü-tem/Kummer geschehe/ es sey umb Berg-oderander Schulden/ so sollen dieftlbigen Kum-mer/ zu .Häusern / Aeckern/ Wiesen / und an-dern Stadtgütern / allein bey dem Stadtge-richt / und nicht bey dem Bergmeister gesucht/und durch den Geschwornen Stadtschreiber/ordentlich nacheinander/ welcher der erste / an-der/ oder dritte / gekümmert hat / beschriebenwerden/und in welcher -Ordnung ein jeglichergekümert hat/also sol ihm die Huste geschehen/doch wo jemand umb Bergschuldt / bey dcMGtadtrichtcr/wieobstehet/gekümmerkhat/dem-selbigen solnachfolgens zu seiner Bergschuldt/durch den Bttgmeister in solcher Ordnung / wieer mit seinem Kummer einkommen ist/ auch ver-hosten werden.

Da auch jemands Güter im Stadt - oderBergbuch/ zuvor ehe die Kummer geschehen/verschrieen/ und verpfändet werden / so sollendieftibigrn Verschreibungen und Verpfän-dungen fürgehen / und die Hust zum ersten/vermöge der Eltern Verschreibung/ geschehen/nachmals sol dem jenigen/so gekümmert haben/wie die Kummer einer nach dem andern einkom-men seyn / so fern sich die Güter erstrecken/ auchverholffen werden.

Was dem Stadt-und Bergschrer'ber zuvorvom Suchen oder Einschreiben gebührt hat/darbey soll es nochmals bleiben/ aber von demZettel und Bekantnüß/ wie obstehet zu schrei-ben/ sol dem Schreiber ein Weißgroschen ge-gebenwerden/ dergleichen sol den Stadtschrei-ber von einem Kummer zuverschreiben/auchein Weißgroschen / dem Richter fünff Gro-schen/ und dem Stadtknecht ein kleinerGroschen gebühren und gegebenwerden.

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