Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
Seite
122
JPEG-Download
 

tzi.

An - Bergwercks - Ordnung.

Der XIII. Attick-l.

Daß Bergmuster und Geschworne sollenfleisilZ auMhcn / daß treulichgearbeitet werde.

Er jetzige und künfftige Bergmeister)und Geschworne/ sollen alle Tagehauffden Gebirgen fleißig Achtung ha-ben/ und zusehen/ daß die Gebäudeförmlich und nützlich angestelt/Und treulich inBerg und Mühlen gearbeitet werde/ darinnenihnen dann bk Steiger und MühlmeisterGehorsam leisten sollen/ und da sie Steiger/Mühtmeisttr und Arbeiter unfleissig befinden/(elfte der Bergmeister mit Ernst straffen / odermit der Gcwercken Beweist ablegen / es sollenauchdie Geschwornen denselbenUnsteiß/demBergmeister anzuzeigen verpflicht seyn / Undda sie es nicht thäten, sollen sie von unsermHauptmann oder Verwalter gebührlicheStraff darum gewartem

Der XlV. Artickel.

Zechen »richt zu versturyen/ undvon BcrgvrfreN.

'S sollen unser BergMisier und Ge-schworne sonderlich verhüten / daß die-zechen und Stollen Nicht verhauen / o-derverstüitzr Werden / wo csaber besche-he/ so sollen dieselbigen/ Welche die Archen also

werden / und nicht herauß gelassen / sie verbüßgen dann gnugsam denselben Berg an Tag zufördern / da aber jemand etwas verstürtzcn wil/das fol zuvor durch den Bergmeister und dieGeschwornen besichtigek i Und berathschlagetwerden / ob es dem Bergwerck nicht schäd-lich sev. v

Und nach dem sich auch in kunfftiger ZeitMff diesen unsern Zwitter - Bergwercken / son-der Awciffcl zutragen wird / daß man in derTruste die Gänge nicht gar zu breitem Blickaußhauen / sondern Bcrgvrsieir / die den Bergwägen/ und dadurch den Gebäuden zu helffen/wird stehen muffen lassen. So wollen wirhiemit/auß billiger Und nothwendiger Fürsorgeallen bauenden Gewercken/ bey Vermeidungunser Ungnaden Und ernsten Straffe befohlenund gebotreN haben / daß sie künffrig wosichsalso zutragen würde/ dieselbigen Bergvesiennach Anweisung und Erkantnüß / Bergmei--siersund GeschworyeN / stehen lassen..

Welche aber dieselbigen fürsätziglich oderheimlich weghauen / oder einbrennen würden/die sollen unser schwere Straff empfinden undgewärtig seyn»

Der XV. Articket.

wie tmh ausf den Zwittern verdichgen fol.

^Erden die Gewercken oder ihre Die»i ncr begehren auff den Zwittern zu ver-gingen / alsdann sollen die Geschwor-nen die Zwitter besichtigen und mitWeiß bebauen / und da sie beenden / daß es ab»s zu hauen / und nichts zu sondern/ oderauß-

zuhalten sey / mögen sie nach Gefallen der Ge-wercken denHäuern auff Gewinn und Verlustverdingen / wollen auch die Gewercken demMühlmeister die Zwitter zu rösten und auffzu-bereiten verdingen / das sollen sie zu thunMacht haben.

Der xvi. Artickel.

Don Zubußen anlegen / und demRetardat.

> O es die Noth erfordert / da fol alle»Quartal in der Rechnung/ nach Ach-wng unsers Hauptmans / Verwal-ters / und Brrgmeisiers/ und mit VorwisseNder Gewercken / ZUbuß angelegt werden.

Der Schichtmeister svl dom Bergmeisterein Zubußbiieff empfahen / anschlagen/ undwie gebührlich vier Wochen stehen lassen / wel-cher Gewerck dann, in denselbigen vier Wo-chen seine ZUbuß selbst oder durch sein Verlegerdem verordmkm Schichtmeister oder Vorste-her nicht reichen / oder vergenügen wird/ demsollen seine Theile / nachÄußgang der vier Wo-chen ins Retardat gesetzt/ iM Gegenbuch auß--gelhan / und den andern vorgelegten Gewer-cken in gemein zugeschrieben werden.

Was das einfordern der Zubuß und andersMehr / das Retardat und Retardattheii belan-gend/ und fürfällt/svl nach dem 6z.65.66.67.Artickel/ unserer der SübrMrgwercks-Ord-nung in St. Joachims-Thal gehalten werden/wollen übet die Gewercken untereinander wö-chentlich die Kosiung zusammen legen / undMuß bauen / das sol ihnen frey stehen.Da aber zwischen denselbigen / daß einer oder

sich nicht erlegete/ Zwispalt sich zutrüge/ als-dann sot der Bergmeister auff Ansuchen derandern Gewercken / dem jenigen / so die Unko-sten schuldig ist/ auffrrlegen / solche hinderstel-lige und außstchende Unkosten / in vier Wo-chen Unverzüglich zuerlegen/ Und so er darinsäumig- so sollen NachÄußgang dcr vier Wo-chen/feine Theile den andern/so ihren wöchent-lichen Unkosten erlegt/ in gemein zugeschriebenwerden / dvcssdaß ordentliche Rechnung vvkdem Bergmeister davon geschehe.

D-r XVni. Attickel.

Vdtt der E>.uart.rl * Rechnung.

I Ae Schichtmeister und Vorsteher derZechen/ sollen alle Quartal auffnamhaff»tige Tag (die wir dann darzu bestimmenwerden) für unsern Hauptmann / Ver-walter/BergMeister und Geschworne / bestän-dig und richtige Rechnung thun/Einnahm derZubuß / faMpt dem gemachten ZM/ darnachdie Außgabe auffBerg und Mühlen / und wassonsten auff die Zechen gangen / ordentlich /fümemlich pon Wochen zu Wochen wirdasselbige angeschnitten/ in saubern reiriettRegistern / sampt laukern klaren Beschluß /was Schuld oder Vorrath bleibet / zwey-fächkig Erbringen / und daß hw unsern

2lmpt-