tzi.
An - Bergwercks - Ordnung.
Der XIII. Attick-l.
Daß Bergmuster und Geschworne sollenfleisilZ auMhcn / daß treulichgearbeitet werde.
Er jetzige und künfftige Bergmeister)und Geschworne/ sollen alle Tagehauffden Gebirgen fleißig Achtung ha-ben/ und zusehen/ daß die Gebäudeförmlich und nützlich angestelt/Und treulich inBerg und Mühlen gearbeitet werde/ darinnenihnen dann bk Steiger und MühlmeisterGehorsam leisten sollen/ und da sie Steiger/Mühtmeisttr und Arbeiter unfleissig befinden/(elfte der Bergmeister mit Ernst straffen / odermit der Gcwercken Beweist ablegen / es sollenauchdie Geschwornen denselbenUnsteiß/demBergmeister anzuzeigen verpflicht seyn / Undda sie es nicht thäten, sollen sie von unsermHauptmann oder Verwalter gebührlicheStraff darum gewartem
Der XlV. Artickel.
Zechen »richt zu versturyen/ undvon BcrgvrfreN.
'S sollen unser BergMisier und Ge-schworne sonderlich verhüten / daß die-zechen und Stollen Nicht verhauen / o-derverstüitzr Werden / wo csaber besche-he/ so sollen dieselbigen/ Welche die Archen also
werden / und nicht herauß gelassen / sie verbüßgen dann gnugsam denselben Berg an Tag zufördern / da aber jemand etwas verstürtzcn wil/das fol zuvor durch den Bergmeister und dieGeschwornen besichtigek i Und berathschlagetwerden / ob es dem Bergwerck nicht schäd-lich sev. v
Und nach dem sich auch in kunfftiger ZeitMff diesen unsern Zwitter - Bergwercken / son-der Awciffcl zutragen wird / daß man in derTruste die Gänge nicht gar zu breitem Blickaußhauen / sondern Bcrgvrsieir / die den Bergwägen/ und dadurch den Gebäuden zu helffen/wird stehen muffen lassen. So wollen wirhiemit/auß billiger Und nothwendiger Fürsorgeallen bauenden Gewercken/ bey Vermeidungunser Ungnaden Und ernsten Straffe befohlenund gebotreN haben / daß sie künffrig wosichsalso zutragen würde/ dieselbigen Bergvesiennach Anweisung und Erkantnüß / Bergmei--siersund GeschworyeN / stehen lassen..
Welche aber dieselbigen fürsätziglich oderheimlich weghauen / oder einbrennen würden/die sollen unser schwere Straff empfinden undgewärtig seyn»
Der XV. Articket.
wie tmh ausf den Zwittern verdichgen fol.
^Erden die Gewercken oder ihre Die»i ncr begehren auff den Zwittern zu ver-gingen / alsdann sollen die Geschwor-nen die Zwitter besichtigen und mitWeiß bebauen / und da sie beenden / daß es ab»s zu hauen / und nichts zu sondern/ oderauß-
zuhalten sey / mögen sie nach Gefallen der Ge-wercken denHäuern auff Gewinn und Verlustverdingen / wollen auch die Gewercken demMühlmeister die Zwitter zu rösten und auffzu-bereiten verdingen / das sollen sie zu thunMacht haben.
Der xvi. Artickel.
Don Zubußen anlegen / und demRetardat.
> O es die Noth erfordert / da fol alle»Quartal in der Rechnung/ nach Ach-wng unsers Hauptmans / Verwal-ters / und Brrgmeisiers/ und mit VorwisseNder Gewercken / ZUbuß angelegt werden.
Der Schichtmeister svl dom Bergmeisterein Zubußbiieff empfahen / anschlagen/ undwie gebührlich vier Wochen stehen lassen / wel-cher Gewerck dann, in denselbigen vier Wo-chen seine ZUbuß selbst oder durch sein Verlegerdem verordmkm Schichtmeister oder Vorste-her nicht reichen / oder vergenügen wird/ demsollen seine Theile / nachÄußgang der vier Wo-chen ins Retardat gesetzt/ iM Gegenbuch auß--gelhan / und den andern vorgelegten Gewer-cken in gemein zugeschrieben werden.
Was das einfordern der Zubuß und andersMehr / das Retardat und Retardattheii belan-gend/ und fürfällt/svl nach dem 6z.65.66.67.Artickel/ unserer der SübrMrgwercks-Ord-nung in St. Joachims-Thal gehalten werden/wollen übet die Gewercken untereinander wö-chentlich die Kosiung zusammen legen / undMuß bauen / das sol ihnen frey stehen.Da aber zwischen denselbigen / daß einer oder
sich nicht erlegete/ Zwispalt sich zutrüge/ als-dann sot der Bergmeister auff Ansuchen derandern Gewercken / dem jenigen / so die Unko-sten schuldig ist/ auffrrlegen / solche hinderstel-lige und außstchende Unkosten / in vier Wo-chen Unverzüglich zuerlegen/ Und so er darinsäumig- so sollen NachÄußgang dcr vier Wo-chen/feine Theile den andern/so ihren wöchent-lichen Unkosten erlegt/ in gemein zugeschriebenwerden / dvcssdaß ordentliche Rechnung vvkdem Bergmeister davon geschehe.
D-r XVni. Attickel.
Vdtt der E>.uart.rl * Rechnung.
I Ae Schichtmeister und Vorsteher derZechen/ sollen alle Quartal auffnamhaff»tige Tag (die wir dann darzu bestimmenwerden) für unsern Hauptmann / Ver-walter/BergMeister und Geschworne / bestän-dig und richtige Rechnung thun/Einnahm derZubuß / faMpt dem gemachten ZM/ darnachdie Außgabe auffBerg und Mühlen / und wassonsten auff die Zechen gangen / ordentlich /fümemlich pon Wochen zu Wochen wirdasselbige angeschnitten/ in saubern reiriettRegistern / sampt laukern klaren Beschluß /was Schuld oder Vorrath bleibet / zwey-fächkig Erbringen / und daß hw unsern
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