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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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J * 8 Chur-Fürstliche Sächsische

tmb gemeinen Bergwercken zu Nutz gebauetund gehandelt werde / undwassieschädlichs o-der gebrechen befinden/das sollen sie wo es mög-lich selbst abwenden / oder solches auff dieVerleihetage/ auch wo e6 Noth ist/ mitler Zeitdem Hauptmann / -Oberbergmeister/ Berg-wercks - Verwalter und Bergmeister ansagen /die alsdann ferner Schaden vorzukommen/wassirafflich/ wo es befunden/ straffen / und dasgute ungesciumt fördern sollen-Es sollen auch die Geschwornen nichts inAnschnit nehmen / es sey dann solches zuvor/mit ihrem Bedencken und Vorwisscn erkaufft/und sie haben solches/ daß es auff die Zechen ge-schafft / selbst gesehen/ wie sie dann auch nichtmehrUnschlet/ Eysen/ Bretter/ Schwarten/Seil oder anders / dann man zur Nothdurfftbedarff/ erkauffen sollen lassen.

Der XiX. ArLickel.

Von den Gedürgcn / wie die von den Ge-schwornen gemacht werden / auch wanndie Arbeiter daran nicht zukommen können/davon abkehren/ und dass Schichenreisserund Steiger keinen Lhei! daranhaben sollen,

Ergmeisier undGeschworne sollen auchbey den Gedingen schuldigen Fleiß an-wenden / das Gesteine wol bchauen/und den Arbeitern also verdingen / daßsie beyder Arbeit Fleiß thun müssen / die Ge-ding auch nicht nach Gunst machen / damit dieGewercken nicht übernommen / und die Ar-beiter auch zukommen mögen.

Da sich auch zutrüge / daß das Gesteineschnetiger würde / dann es zur Zeit des vervin-ges gewesen/ sosol nach Gelegenheit desselben/das Gedinggelö geringert werden / und sol-ches den Gewercken zu gut gehen.

Es sol auch das übermäßige unnöbtigeFahrgeld/ unerfordert/ damit die Gewerckenund Zechen von den Bergmcistern und Ge-schwornen bißhero zur Neuigkeit seyn belegetund beschwehret worden / durch unsere Terg-räthe und Amptleute abgeschafft / und hiemitvorbotten seyn.

An den Gedingen / wie die geschehen /sollenSchichtmeister und Steiger keinen Theil oderGenieß haben / bey Vermeydung schwehrerStraff/ und welcher Hauer oder Arbeiter / vonseinem Gedinge entweichen/ wie sichs gebühretnicht abkehren / sondern auß Vermessenheitohne Ursach betrüglich abgehen würde/ der oderdie sollen von unsern Amptleuten nicht allein ge-straffet/ sondern auch mit anderer Arbeit auffkeiner Zechegcfördcrt werden.

Der XX. Artickel.

Die Geschworne sollen dem Bergmerstcrgehorsam seW.

Je Geschworne sollen auch dem Berg-meister gehorsam seyn / sich zu allenBergsachen williglich gebrauchen lassen/und sich seines bcfehlichs halten/ so sol der Berg»mcister mit ihnen zum wenigsten alle halbe Jahreinmahl/ die Refircn der Gebirge/ die ein'jedersol befahren/ um wechseln / damit sie alle derGebirge duichauß kündig und erfahren werden.

olgcn die Lpve

Auff einen jeden obbemelten Berg - Amptmann.

Der Iehndner Eyd.

CHNfchwöre/daß ichwil meinem ZehndnerAmpt treulich und flei-sig vorstehen/dieChur-fürstliche Gerechtig-keit/und der Gewer-mir des

) cinzunehlnen/undauß-^ ^zugeben/ eingebundenist/jederman seine Gerechtigkeit eigentlich ver.samlen/ redliche und genügsame Rechnung undEntrichtung davon thun/ meines gnädigstenHerrn Ordnung fesiiglich handhaben / die vormich selbst halten/ und wo ich die Übergängenbefinde / warnen und ansagen/ keimte» Nutzoder Genieß / dann der mir von meinem gnä-digsten Herrn zugelassen ist / in dem allen ge-warten/ mich auch wider diß alles/ kein Nutz/Gab/ Gunst /Freundschafft oder Feindschafftbewegen lassen/ sondern wil solches alles nachmeinem besten Vermögen halten/treulich undungefährlich/ als mir G-Ott helffe/ und seinH-Wort.

Des Bergmeifters Eyd.

l Ch N. schwöre / daß ich wil meinem^ Gnädigsten Herrn dem Churfürsten zu, Sachsen rc- getreu und gewärtig seyn/das Bergmeister-Ampt treulich,undfleissig verwesen/ seiner Churfürstlichen GnadenGerechtigkeit handhaben / der Gewercken undgemeines Bergwercks Nutz fördern / jedermänwas sich von Recht und Billigkeit eigent/ ge-statten undverhelffm/meines gnädigsten Herrn

Ordnung allenthalben handhaben/ und selberwas mir darinnen auMelegtist/ verbringen /alles nach meinem besten Verständnüß undVermögen/ wil auch in dem allen keines an-dern Genies / dann der mir von meinem gnä-digsten Herrn zugelassen ist/ gebrauchen /undmich wider diß alles/ keinen Nutz noch Gab/Gunst/ Freundschafft oder Feindschafft bewe-gen lassen/ als mir GOtt helffe und sein heili-ges Wort- _

Der Geschwornen Eyd.

?ChN. schwöre/ daß ich meinemi gnädigsten Herrn dem Churfürsten zu-Sachsen rc- getreu und gewärtig

seiner